FAQ
Infos zum Sachverständigenwesen auf einen Blick

FAQ

Sie suchen einen Sachverständigen? / Sie möchten Sachverständige(r) werden?

Öbuv Sachverständige erkennt man erster Linie an der Bezeichnung. Diese ist geschützt. Darüber hinaus können sich die öbuv Sachverständigen mittels ihres Sachverständigenausweises ausweisen und verwenden den von ihrer Bestellkörperschaft (Handwerkskammer) zur Verfügung gestellten Rundstempel.

Die Vergütung ist Vereinbarungssache. In der Regel wird nach Zeitaufwand auf Stundensatzbasis abgerechnet. Die Höhe des Stundensatzes ist von Gewerk zu Gewerk sehr verschieden.

Die Beauftragung erfolgt nicht über die Handwerkskammer Dortmund, sondern entweder im Prozess über das Gericht oder ansonsten über den privaten Auftraggeber.

Es gibt die bundesweite Sachverständigendatenbank im Handwerk, bei der alle von den Handwerkskammern in Deutschland öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zu finden sind. Die Datenbank finden Sie auf unserer Homepage unter „Sachverständige finden“.

Nein. Nach der Sachverständigenordnung reicht die Eintragungsfähigkeit. Wer also als Meister oder Dipl.-Ingenieur mit passendem Studiengang in einem Handwerksbetrieb angestellt ist, kann ebenfalls öbuv Sachverständiger werden. Bei einem Angestelltenverhältnis ist dann aber eine Freistellungserklärung des Arbeitgebers erforderlich.

Ja, mit entsprechender Freistellungserklärung des Arbeitgebers, die bescheinigt, dass der Sachverständige für seine Sachverständigentätigkeit im erforderlichen Umfang freigestellt wird und auch keinen Weisungen unterliegt.

Die vorbereitenden Schulungen sind rechtskundlicher Natur und behandeln die Rechte und Pflichten der öbuv Sachverständigen. Lehrgänge für die einzelnen Gewerke werden seitens der Handwerkskammer nicht angeboten, wohl aber von einigen Fachverbänden. Halten Sie diesbezüglich einfach Rücksprache mit uns.

Es fallen Kosten an für die rechtskundlichen Schulungen (ca. 1000,- €), die fachkundliche Überprüfung beim Fachverband (diese Kosten variieren stark) sowie am Ende für die Vereidigung (175,- €). Rechnen Sie insgesamt bitte mit etwa 2.500,-€ aufwärts.

Bei der Tätigkeit für Gerichte richtet sich die Vergütung nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz. Dort ist der Stundensatz (etwa ebenso geregelt wie Nebenkosten (Fahrtkosten, Fotos, Schreibkosten).

Feste Altersgrenzen gibt es nicht. Der Bewerber muss aber über ausreichende Lebens- und Berufserfahrung verfügen, so dass von etwa fünf Jahren praktischer Tätigkeit im Handwerk (ab Meister oder Diplom) auszugehen ist. Öbuv Sachverständiger kann man so lange bleiben, wie die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit gegeben sind.

Nein, öbuv Sachverständige dürfen bundesweit tätig werden.

Nein, die Sachverständigentätigkeit und die unternehmerische Tätigkeit sind zur Wahrung von Objektivität und Neutralität strikt voneinander zu trennen. Ein wechselseitiges Bewerben ist nicht zulässig.

Nein, öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige sind gerade auch gegenüber Gerichten zur Erstattung von Gutachten verpflichtet. Eine Einschränkung nur auf Privatpersonen ist genauso wenig möglich wie nur auf Gerichte.

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Der Sachverständige muss für jedes Jahr seiner Bestellung 15-25 Fortbildungspunkte erreichen. Dies entspricht etwa 2-3 ganzen Tagen.

Eine Insolvenz begründet zumindest Zweifel an der vom öbuv Sachverständigen geforderten wirtschaftlichen Unabhängigkeit. Eine Weiterbestellung ist daher nur möglich, wenn der Insolvenzverwalter diese gegenüber der Kammer bescheinigt.

Ja, zur Bewerbung ist ein polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde erforderlich.

Zum einen erfolgt nach den rechtskundlichen Seminaren ein Multiple-Choice-Test. Zum anderen wird die fachliche Eignung in einem fachkundlichen Überprüfungsverfahren hinterfragt. Hierbei hat der Bewerber mittels eines Probegutachtens (in der Regel als Hausarbeit), schriftlicher Klausuren und einem Fachgespräch seine überdurchschnittlichen Kenntnisse nachzuweisen.

Die Handwerkskammer Dortmund als Ihre Bestellkörperschaft steht Ihnen als kompetenter Ansprechpartner bei allen Fragen zur Seite. Ob bei gerichtlicher oder privater Sachverständigentätigkeit, bei Fragen zur Vergütung, Haftung, Verhalten im Ortstermin, Befangenheitsgründen usw. – rufen Sie uns gerne an.