GOBD
Sind Ihre Daten fit für die Steuerprüfung?
Schon seit 2015 gelten die neuen Grundsätze zur ordnungsgemäßen Buchführung. Doch ähnlich wie der Datenschutz bereitet dieses Thema Kopfschmerzen und ein gewisses Unwohlsein. Es ist komplex und es herrschen viele Unsicherheiten. Besonders, da die Anforderungen an die Belegablage und Buchführung immer größer werden. Gerade kleinere Unternehmen, die nicht täglich buchen, stellt das vor Herausforderungen. Wichtig hierbei: Neben der Kassenführung nehmen Betriebsprüfer auch die ordnungsgemäße Buchführung ins Visier.
Die GoBDs – die „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“ – gelten seit 2015 und wurden zum 1.01.2020 aktualisiert (siehe unten). Sie beinhalten die Rechte und Pflichten im Umgang mit digitalen Buchführungsdaten.
WAS REGELN DIE GOBD?
- Die GoBD fordern, dass Steuerpflichtige ihr IT-System gegen Verlust sichern und gegen unberechtigte Veränderungen (Zugang- und Zugriffskontrollen) schützen.
- Mit den Regeln stellt die Finanzverwaltung klar, wie Belege beim Einsatz einer EDV-Buchhaltung zu behandeln sind. Dadurch soll eine Gleichbehandlung von Papier- und elektronischen Belegen erreicht und Manipulationsmöglichkeiten sollen verhindert werden.
- Die GoBD regeln aber auch, welche Rechte ein Prüfer des Finanzamts hat, wenn er elektronisch auf die EDV-Buchhaltung zugreift.
Werden die Daten nicht ausreichend geschützt und können aus diesem Grund nicht mehr vorgelegt werden, ist die Buchführung nicht mehr ordnungsgemäß.
WAS SIND DIE INHALTE DER GOBD?
Vollständigkeit und Nachvollziehbar
Alle für die Steuer relevanten Informationen eines Geschäftsvorfalls sind aufzuzeichnen und der Prozess muss nachzuvollziehen sein – z.B. Protokollierung, Verfahrensdokumentation.
Zeitvorgaben
- Die Erfassung unbarer Geschäftsvorfälle innerhalb von zehn Tagen ist unbedenklich,
- Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sind täglich festzuhalten,
- Ebenfalls die Erfassung von Waren- und Kostenrechnungen innerhalb von 8 Tagen.
Werden unbare Geschäftsvorfälle nicht innerhalb der angegebenen Fristen erfasst, können die Anforderungen auch durch eine geordnete, fortlaufende, übersichtliche und zeitlich unmittelbare Belegablage erfüllt werden. Werden Geschäftsvorfälle periodisch verbucht oder Aufzeichnungen erstellt, gilt:
- Die unbaren Geschäftsvorfälle eines Monats müssen bis Ablauf des folgenden Monats erfasst (verbucht bzw. aufgezeichnet) werden
- Bis zur Erfassung muss sichergestellt werden, dass die Unterlagen nicht verlorengehen. Das geschieht insbesondere durch die laufende Nummerierung der ein- und ausgehenden Rechnungen, ferner durch die Ablage in besonderen Ordnern oder auch durch elektronische Grundbuchaufzeichnungen in PC-Kassen oder Warenwirtschaftssystemen.
- Dabei sollte ein klar dokumentierter Prozess vorliegen (z. B. Wie wird die Vollständigkeit der Belege sichergestellt? Wer hat Zugang? Wie wird der Zugang Unberechtigter verhindert? Verfahrensdokumentation).
Ordnung und Unveränderbarkeit
Aufbewahrungspflicht
Im Unternehmen entstandene oder dort in digitaler Form eingegangene steuerrelevante Daten sind unverändert in dieser Form aufzubewahren. Diese Daten und elektronische Dokumente müssen für Zwecke des maschinellen Datenzugriffs durch die Finanzverwaltung vorgehalten werden.
Verfahrensdokumentation
Eine Verfahrensdokumentation benötigt, wenn steuerlich relevante elektronische Dokumente aufbewahrt werden. Das gilt ebenso für eingescannte Papierbelege, wenn diese elektronisch archiviert und die Originalbelege vernichtet werden. Die Verfahrensdokumentation umfasst im Wesentlichen folgende Punkte:
- Protokollierung von Zugriffsberechtigungen,
- die eingesetzten IT-Systeme,
- den Prozess selbst (also die Art und Weise wie Dokumente und Belege erfasst, verarbeitet und aufbewahrt werden),
- die getroffenen Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz vor Verfälschung und Datenverlust,
- interne Kontrollen, die sicherstellen, dass die Vorschriften eingehalten werden.
Für den Zeitraum der Aufbewahrungsfrist muss gewährleistet und nachgewiesen sein, dass das in der Dokumentation beschriebene Verfahren dem in der Praxis eingesetzten Verfahren voll entspricht. Bei Änderungen ist diese entsprechend anzupassen und eine nachvollziehbare Änderungshistorie vorzuhalten. Aus der Verfahrensdokumentation muss sich ergeben, wie die Ordnungsvorschriften beachtet werden.
Fehlt die Verfahrensdokumentation oder ist sie ungenügend, ist dies nur dann kein schwerwiegender Mangel, wenn die Nachprüfbarkeit und Nachvollziehbarkeit ansonsten gesichert ist. Andernfalls kann der Mangel zum Verwerfen der Buchhaltung und gegebenenfalls zu einer unvorteilhaften Schätzung der Besteuerungsgrundlagen oder zu aufwendigen Nacharbeiten führen.
WELCHE FEHLER WERDEN AM HÄUFIGSTEN GEMACHT?
ALLGEMEIN
• Falsche Inventurwerte
• Falschbuchungen in größerem Umfang
• Fehlende Kontierungen und Buchungstexte
• Unvollständige Belegaufbewahrung
• Nachträgliche Aufzeichnung von Geschäftsvorfällen
• Nachträgliche Rekonstruktion einer Buchführung anhand gesammelter Belege
• Nichtverbuchung von Einnahmen & Ausgaben
BEI DER KASSENFÜHRUNG
• Kassenbuch in Excel (nachträglich änderbar)
• Unvollständige Aufzeichnungen der Kasseneinnahmen
• Kassenfehlbeträge
• Kein chronologisch-fortlaufend geführtes Kassenbuch
• Verbuchung von Einlagen & Entnahmen ohne Belege
Für die Ordnungsmäßigkeit der Bücher und sonstiger erforderlicher Aufzeichnungen, einschließlich der eingesetzten Verfahren, ist allein der Steuerpflichtige verantwortlich. Dies gilt auch bei einer Auslagerung auf Dritte (z. B. Steuerberater).
Die GoBD gelten für alle Buchführungs- und Aufzeichnungspflichtige, auch für Einnahmen-Überschuss-Rechner.
WELCHE SYSTEME SIND BETROFFEN?
Alle Bereiche, in denen steuerrelevante Daten entstehen – auch sogenannte Vor- und Nebensysteme, z. B.
• Warenwirtschaftssystem
• Zeiterfassung
• Kassensystem
• Lohnbuchführung
• Archiv- und Datenmanagementsysteme
INTERNES KONTROLLSYSTEM (IKS)
Innerhalb der Verfahrensdokumentation ist die Beschreibung des internen Kontrollsystems besonders wichtig. Im Betrieb müssen Kontrollen eingerichtet werden, die die Einhaltung der Ordnungsvorschriften der GoBD sicherstellen. Dies umfasst folgende Aspekte:
• Verarbeitungskontrollen,
• Erfassungskontrollen (Fehlerhinweise, Plausibilitätsprüfung),
• Zugangs- und Zugriffsberechtigungskontrollen,
• Funktionstrennungen,
• Abstimmungskontrollen bei der Dateneingabe,
• Schutzmaßnahmen gegen die beabsichtigte und unbeabsichtigte Verfälschung von Programmen, Daten und Dokumenten.
Die Ausgestaltung des Kontrollsystems ist abhängig von der Komplexität der Geschäftstätigkeit und der Organisationsstruktur sowie des eingesetzten DV-Systems. Es muss auch anlassbezogen (z. B. beim Systemwechsel) geprüft werden, ob das eingesetzte DV-System tatsächlich dem dokumentierten System entspricht.
DOKUMENTENVERWALTUNG – KÖNNEN OFFICE-FORMATE VERWENDET WERDEN?
Bei der Nutzung von MS Excel oder ähnlicher Software ist Vorsicht geboten. Diese Programme gewährleisten keine lückenlose Änderungshistorie und erfüllen die Anforderungen der Unveränderbarkeit nicht. Sie werden daher von der Finanzverwaltung für Buchhaltungszwecke so nicht anerkannt.
Bei der Unveränderbarkeit geht die Verwaltung davon aus, dass nur ein revisionssicheres System den Anforderungen entspricht. Das BMF-Schreiben sieht aber auch die Sicherstellung der Unveränderbarkeit durch organisatorische und technische Maßnahmen vor (Kombinationen von Organisationsanweisungen, Schreibschutz, Zugriffsrechte, regelmäßige Datensicherungen und entsprechende Protokollierung; Verfahrensdokumentation).
Der Einsatz eines revisionssicheren Archivierungssystems (DMS) ist empfehlenswert, gerade wenn der Umfang der aufzubewahrenden Dokumente hoch ist oder sich (z. B. durch elektronische Rechnungen oder Einführung des ersetzenden Scannens) erhöhen würde.
WELCHE ÄNDERUNGEN GELTEN IN DER NEUFASSUNG DER GOBD AB 01.01.2020
Anforderungen an die Aufzeichnungen für Kleinstunternehmen (Rz. 15)
Es erfolgte eine Ergänzung, dass bei Kleinstunternehmen (bis 17.500 Euro Jahresumsatz) die Unternehmensgröße bei den Anforderungen an die Umsetzung gesetzlicher Aufzeichnungspflichten berücksichtigt werden soll.
Datenverarbeitungssysteme (Rz. 20)
Zum Datenverarbeitungssystem gehören das Hauptsystem sowie Vor- und Nebensysteme einschließlich der Schnittstellen zwischen den Systemen. In der Neufassung wird klargestellt, dass es nicht darauf ankommt, ob die betreffenden DV-Systeme vom Steuerpflichtigen als eigene Hardware bzw. Software erworben und genutzt oder in einer Cloud bzw. als eine Kombination dieser Systeme betrieben werden.
Grundsatz der Einzelaufzeichnungspflicht (Rz.39)
Die Ausführungen zur „Zumutbarkeit der Aufzeichnung jedes einzelnen Geschäftsvorfalls“ wurden aufgrund der Neuregelung des § 146 AO neu gefasst. Ferner wurde die Einzelaufzeichnungspflicht als Kriterium für die Wahrheit und Klarheit fortlaufender Aufzeichnungen aufgenommen (Rz. 26).
Zeitgerechte Buchung und Aufzeichnung (Rz.50)
Im Unternehmen entstandene oder dort in digitaler Form eingegangene steuerrelevante Daten sind unverändert in dieser Form aufzubewahren. Diese Daten und elektronische Dokumente müssen für Zwecke des maschinellen Datenzugriffs durch die Finanzverwaltung vorgehalten werden.
Ordnung bei der Erfassung von unbaren Geschäftsvorfällen (Rz.55)
Neu aufgenommen wurde, dass eine kurzzeitige gemeinsame Erfassung von baren und unbaren Tagesgeschäften im Kassenbuch regelmäßig nicht zu beanstanden ist, wenn die ursprünglich im Kassenbuch erfassten unbaren Tagesumsätze (z.B. EC-Kartenumsätze) gesondert kenntlich gemacht sind und nachvollziehbar unmittelbar nachfolgend wieder aus dem Kassenbuch auf ein gesondertes Konto aus- bzw. umgetragen werden, soweit die Kassensturzfähigkeit weiterhin gegeben ist.
Belegwesen (Rz.64)
Neu aufgenommen wurde die Ergänzung, dass Korrektur- und Stornobuchungen auf die ursprüngliche Buchung rückbeziehbar sein müssen. Erfassungsgerechte Aufbereitung der Buchungsbelege (Rz. 76) Auf die Speicherung bildhafter Originalbelege kann verzichtet werden, wenn das tatsächlich weiterverarbeitete elektronische Format über die höchste maschinelle Auswertbarkeit verfügt und den vollständigen Dateninhalt des Originalbelegs speichert; unter bestimmten Voraussetzungen muss auch die bildhafte Kopie von Ausgangsrechnungen nicht mehr aufbewahrt werden.
Elektronische Aufbewahrung - Bildliche Erfassung (Rz.130 ff.)
Die Möglichkeiten zur elektronischen Erfassung von Handels- oder Geschäftsbriefen und Buchungsbelegen in Papierform wurde um eine bildliche Erfassung erweitert. Damit kann auch eine fotografische Erfassung durch Smartphones, Multifunktionsgeräte oder Scannstraßen erfolgen. Eine solche bildliche Erfassung ist auch im Ausland zulässig.
Elektronische Aufbewahrung bei Konvertierung (Rz.135)
Die Voraussetzungen, nach denen nur noch Inhouse-Formate von aufbewahrungspflichtigen Unterlagen aufbewahrt werden müssen, wurden präzisiert.
Beschränkung des Datenzugriffsrechts (Rz.164)
Nach einem Systemwechsel kann der Datenzugriff der Finanzverwaltung nach Ablauf des 5. Kalenderjahres, das auf die Umstellung folgt, auf die Datenträgerüberlassung beschränkt werden. Dies gilt nur, sofern noch nicht mit einer Außenprüfung begonnen wurde.
HINWEIS UND HILFSTOOLS
Die GoBD sehen vor, dass im Rahmen einer Außenprüfung auf Verlangen der Finanzverwaltung – neben den aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Daten – auch alle zur Auswertung der Daten notwendigen Strukturinformationen in maschinell auswertbarer Form durch das geprüfte Unternehmen bereitgestellt werden. Das BMF hat mit Schreiben vom 28.11.2019 ergänzende Informationen zur Datenträgerüberlassung veröffentlicht.
Mit diesem sollen insbesondere kleine und mittlere Unternehmen eine Hilfeleistung bei der Datenträgerüberlassung erhalten, da diesen die angeforderten Strukturinformationen regelmäßig nicht bekannt sind. Die Ausführungen umfassen neben dem Beschreibungsstandard für die Datenträgerüberlassung, die Digitale Lohnschnittstelle sowie ergänzend weitere unterstützte Datenformate bei der Prüfsoftware.
Ihr Ansprechpartner
Wolfgang Diebke
Diplom-Wirtschaftsingenieur
Ardeystraße 93
44139 Dortmund
Tel. +49 231 5493-409
Fax +49 231 5493-95409