Wichtige Infos rund um den ersten Schritt

Eintragung in die Mitgliederverzeichnisse

Wer sich mit einem Handwerksbetrieb selbstständig machen möchte, benötigt als erstes eine Eintragung in die Handwerksrolle oder in das Verzeichnis der Inhaber zulassungsfreier Handwerks- und handwerksähnlicher Gewerbebetriebe bei der örtlich zuständigen Handwerkskammer.

 

Schon gewusst?

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Betriebe waren am 1. Januar 2024 Mitglied der Handwerkskammer Dortmund.

Allgemeines zur Eintragung bei der Handwerkskammer

Rechtsgrundlage ist die Handwerksordnung

Die Handwerksordnung (HwO) beinhaltet Regelungen bezüglich der Ausübung von Handwerks- oder handwerksähnlichen Gewerben, der Berufsausbildung im Handwerk, der Meisterprüfung und des Meistertitels sowie der Organisation im Handwerk. 

Sie legt auch die rechtlichen Bestimmungen für die Selbständigkeit im Handwerk fest (§§ 1-20). Die Handwerksordnung bildet ein stabiles gesetzliches Fundament, auf dem die handwerkliche Leistungsfähigkeit und Wettbewerbsstärke basieren. Dies hat dem deutschen Handwerk eine anerkannte Position in der deutschen Wirtschaft verschafft. 

 

Die Handwerksordnung

Ist die Eintragung bei der Handwerkskammer Pflicht?

Ja. Laut der Handwerksordnung (HwO) müssen Sie den selbstständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen / zulassungsfreien Handwerks und handwerksähnlichen Gewerbes als stehendes Gewerbe bei der zuständigen melden.

Diese Meldung ist verbunden mit einer entsprechenden Eintragung in die Handwerksrolle bzw. dem Verzeichnis der Inhaber zulassungsfreier Handwerks- und handwerksähnlicher Gewerbebetriebe.

Was kostet mich die Eintragung bei der Handwerkskammer?

Die Eintragung in die Handwerksrolle oder in das Verzeichnis der Inhaber zulassungsfreier Handwerks- und handwerksähnlicher Gewerbebetriebe ist gebührenpflichtig / beitragspflichtig.

Die Verwaltungsgebühr beträgt je nach Rechtsform und Rechtsgrundlage der Eintragung 120,00 € oder 200,00 €. Sie wird mit einem Gebührenbescheid beziehungsweise per Vorkasse erhoben.

Darüber hinaus wird ein jährlicher Kammerbeitrag fällig. Die Höhe der Jahresbeiträge kann der aktuellen Beitragsfestsetzung entnommen werden.    

Nähere Informationen zu den Jahresbeiträgen erhalten Sie hier: Link zum Beitrag

In welcher Reihenfolge muss ich mich anmelden?

Bevor Sie die Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt Ihrer Stadt/Gemeinde vornehmen können, ist die Eintragung bei der Handwerkskammer erforderlich.

Sie erhalten nach der Einreichung und Prüfung Ihres Antrages eine Bescheinigung zur Vorlage beim Gewerbeamt. 

Eintragung in die Handwerksrolle

Die Handwerksrolle ist ein Verzeichnis, in dem sämtliche selbstständige Handwerkerinnen und Handwerker eingetragen werden müssen, die ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe ausüben.

Zulassungspflichtige Handwerke – Anlage A

Als zulassungspflichtig werden die Handwerke bezeichnet, für deren selbstständige Ausübung eine bestimmte berufliche Qualifikation erforderlich ist. Dies Qualifikation kann zum Beispiel durch einen Meisterbrief oder einer anderen gleichwertigen Berufsqualifikation nachgewiesen werden. Alternativ ist die Beschäftigung einer angestellten fachlichen Betriebsleitung möglich.

Eine Auflistung aller zulassungspflichtigen Handwerke finden Sie in der → Anlage A zur Handwerksordnung (HwO).

Die Regel bleibt der Meisterbrief

Mit dem Meisterbrief in der Tasche sind Sie, was die Eintragung in die Handwerksrolle angeht, auf der sicheren Seite. In den 53 zulassungspflichtigen Handwerksberufen der Anlage A ist der Meisterbrief grundsätzlich Voraussetzung für die Selbstständigkeit.

Ich habe keinen Meisterbrief – was nun?

Sollten Sie selbst nicht über die Meisterqualifikation verfügen, stehen Ihnen alternative Eintragungsvoraussetzungen zur Verfügung.

Diese wären beispielsweise…

  • die Anstellung einer fachlichen Betriebsleitung
  • die Anerkennung einer anderen gleichwertigen beruflichen Qualifikation (z. B. Studium, Techniker, Industriemeister etc.)
  • die Beantragung einer Sonderbewilligung gemäß § 7a, 7b, 8 und 9 HwO.

Verfügen Sie über eine berufliche Qualifikation, die Sie außerhalb der EU erworben haben, besteht gegebenenfalls die Möglichkeit einer Berufsanerkennung / Gleichwertigkeitsfeststellung. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter
hwk-do.de/berufsanerkennung

Selbstständig mit einer angestellten fachlichen Betriebsleitung

Ein Handwerksbetrieb in einem zulassungspflichtigen Handwerk kann auch dann gegründet oder übernommen werden, wenn der Inhaber  bzw. die Inhaberin des Betriebes selbst nicht über den Meisterbrief verfügt oder eine andere ausreichende Qualifikation besitzt, aber eine fachliche Betriebsleitung mit entsprechender Qualifikation beschäftigt.

Eine Betriebsleitung kann nur dann anerkannt werden, wenn sie den Betrieb während der üblichen Arbeitszeit in fachlich-technischer Hinsicht tatsächlich leitet und dafür eine angemessene Vergütung erhält.

Für die Benennung einer fachlichen Betriebsleitung benötigen wir die folgenden Unterlagen:

  • Qualifikationsnachweis Ihrer fachlichen Betriebsleitung
  • Arbeitsvertrag Ihrer fachlichen Betriebsleitung
  • ausgefüllte und unterschriebene Betriebsleitererklärung

Angaben zur Höhe der Vergütung für eine fachliche Betriebsleitung können Sie dem aktuellen Tarifvertrag für das ausgeübte Handwerk entnehmen. Eine Übersicht zu den aktuellen Tarifverträgen finden Sie unter  → tarifregister.nrw.de

Eintragung in die Handwerksrolle

Die Handwerksrolle ist ein Verzeichnis, in dem sämtliche selbstständige Handwerkerinnen und Handwerker eingetragen werden müssen, die ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe ausüben.

Zulassungspflichtige Handwerke – Anlage A

Als zulassungspflichtig werden die Handwerke bezeichnet, für deren selbstständige Ausübung eine bestimmte berufliche Qualifikation erforderlich ist. Dies Qualifikation kann zum Beispiel durch einen Meisterbrief oder einer anderen gleichwertigen Berufsqualifikation nachgewiesen werden. Alternativ ist die Beschäftigung einer angestellten fachlichen Betriebsleitung möglich.

Eine Auflistung aller zulassungspflichtigen Handwerke finden Sie in der → Anlage A zur Handwerksordnung (HwO).

Die Regel bleibt der Meisterbrief

Mit dem Meisterbrief in der Tasche sind Sie, was die Eintragung in die Handwerksrolle angeht, auf der sicheren Seite. In den 53 zulassungspflichtigen Handwerksberufen der Anlage A ist der Meisterbrief grundsätzlich Voraussetzung für die Selbstständigkeit.

Sollten Sie selbst nicht über die Meisterqualifikation verfügen, stehen Ihnen alternative Eintragungsvoraussetzungen zur Verfügung.

Diese wären beispielswiese…

  • die Anstellung einer fachlichen Betriebsleitung
  • die Anerkennung einer anderen gleichwertigen beruflichen Qualifikation

(z. B. Studium, Techniker, Industriemeister etc.)

  • die Beantragung einer Sonderbewilligung gemäß § 7a, 7b, 8 und 9 HwO.
Ich habe keinen Meisterbrief – was nun?
Ich habe keinen Meisterbrief – was nun?

Sollten Sie selbst nicht über die Meisterqualifikation verfügen, stehen Ihnen alternative Eintragungsvoraussetzungen zur Verfügung.

Diese wären beispielsweise…

  • die Anstellung einer fachlichen Betriebsleitung
  • die Anerkennung einer anderen gleichwertigen beruflichen Qualifikation (z. B. Studium, Techniker, Industriemeister etc.)
  • die Beantragung einer Sonderbewilligung gemäß § 7a, 7b, 8 und 9 HwO.
Selbstständig mit einer angestellten fachlichen Betriebsleitung

Ein Handwerksbetrieb in einem zulassungspflichtigen Handwerk kann auch dann gegründet oder übernommen werden, wenn der Inhaber  bzw. die Inhaberin des Betriebes selbst nicht über den Meisterbrief verfügt oder eine andere ausreichende Qualifikation besitzt, aber eine fachliche Betriebsleitung mit entsprechender Qualifikation beschäftigt.

Eine Betriebsleitung kann nur dann anerkannt werden, wenn sie den Betrieb während der üblichen Arbeitszeit in fachlich-technischer Hinsicht tatsächlich leitet und dafür eine angemessene Vergütung erhält.

Für die Benennung einer fachlichen Betriebsleitung benötigen wir die folgenden Unterlagen:

  • Qualifikationsnachweis Ihrer fachlichen Betriebsleitung
  • Arbeitsvertrag Ihrer fachlichen Betriebsleitung
  • ausgefüllte und unterschriebene Betriebseitererklärung

Downloads

Eintragung in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerks- und handwerksähnlichen Gewerbebetriebe

Die Handwerkskammer hat ein Verzeichnis zu führen, in das sämtliche selbstständige Handwerker/-innen eingetragen werden müssen, die ein zulassungsfreies Handwerk oder ein handwerksähnliches Gewerbe als stehendes Gewerbe betrieben.

Zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe – Anlagen B1 und B2

Als zulassungsfreie Handwerk und handwerksähnliches Gewerbe werden Gewerke bezeichnet, für deren selbstständige Ausübung keine bestimmte berufliche Qualifikation erforderliche ist. 

Eine Auflistung aller zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe finden Sie in der → Anlage B1 und B2 zur Handwerksordnung (HwO). 

Eintragung in die Handwerksrolle

Die Handwerksrolle ist ein Verzeichnis, in dem sämtliche selbstständige Handwerkerinnen und Handwerker eingetragen werden müssen, die ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe ausüben.

Zulassungspflichtige Handwerke – Anlage A

Als zulassungspflichtig werden die Handwerke bezeichnet, für deren selbstständige Ausübung eine bestimmte berufliche Qualifikation erforderlich ist. Dies Qualifikation kann zum Beispiel durch einen Meisterbrief oder einer anderen gleichwertigen Berufsqualifikation nachgewiesen werden. Alternativ ist die Beschäftigung einer angestellten fachlichen Betriebsleitung möglich.

Eine Auflistung aller zulassungspflichtigen Handwerke finden Sie in der → Anlage A zur Handwerksordnung (HwO).

Die Regel bleibt der Meisterbrief

Mit dem Meisterbrief in der Tasche sind Sie, was die Eintragung in die Handwerksrolle angeht, auf der sicheren Seite. In den 53 zulassungspflichtigen Handwerksberufen der Anlage A ist der Meisterbrief grundsätzlich Voraussetzung für die Selbstständigkeit.

Ich habe keinen Meisterbrief – was nun?

Sollten Sie selbst nicht über die Meisterqualifikation verfügen, stehen Ihnen alternative Eintragungsvoraussetzungen zur Verfügung.

Diese wären beispielswiese…

  • die Anstellung einer fachlichen Betriebsleitung
  • die Anerkennung einer anderen gleichwertigen beruflichen Qualifikation

(z. B. Studium, Techniker, Industriemeister etc.)

  • die Beantragung einer Sonderbewilligung gemäß § 7a, 7b, 8 und 9 HwO.

Selbständig mit einer angestellten fachlichen Betriebsleitung

Ein Handwerksbetrieb in einem zulassungspflichtigen Handwerk kann auch dann gegründet oder übernommen werden, wenn der Inhaber  bzw. die Inhaberin des Betriebes selbst nicht über den Meisterbrief verfügt oder eine andere ausreichende Qualifikation besitzt, aber eine fachliche Betriebsleitung mit entsprechender Qualifikation beschäftigt.

Eine Betriebsleitung kann nur dann anerkannt werden, wenn sie den Betrieb während der üblichen Arbeitszeit in fachlich-technischer Hinsicht tatsächlich leitet und dafür eine angemessene Vergütung erhält.

Für die Benennung einer fachlichen Betriebsleitung benötigen wir die folgenden Unterlagen:

  • Qualifikationsnachweis Ihrer fachlichen Betriebsleitung
  • Arbeitsvertrag Ihrer fachlichen Betriebsleitung
  • ausgefüllte und unterschriebene Betriebseitererklärung

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Ist die Eintragung bei der Handwerkskammer Pflicht?

Ja. Laut der Handwerksordnung (HwO) müssen Sie den selbstständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen / zulassungsfreien Handwerks und handwerksähnlichen Gewerbes als stehendes Gewerbe bei der zuständigen melden.

Diese Meldung ist verbunden mit einer entsprechenden Eintragung in die Handwerksrolle bzw. dem Verzeichnis der Inhaber zulassungsfreier Handwerks- und handwerksähnlicher Gewerbebetriebe.

Was kostet mich die Eintragung bei der Handwerkskammer?

Die Eintragung in die Handwerksrolle oder in das Verzeichnis der Inhaber zulassungsfreier Handwerks- und handwerksähnlicher Gewerbebetriebe ist gebührenpflichtig / beitragspflichtig. 

Die Verwaltungsgebühr beträgt je nach Rechtsform und Rechtsgrundlage der Eintragung 120,00 € oder 200,00 €. Sie wird mit einem Gebührenbescheid beziehungsweise per Vorkasse erhoben.           

Darüber hinaus wird ein jährlicher Kammerbeitrag fällig. Die Höhe der Jahresbeiträge kann der aktuellen Beitragsfestsetzung entnommen werden.    

Nähere Informationen zu den Jahresbeiträgen erhalten Sie hier: Link zum Beitrag

In welcher Reihenfolge muss ich mich anmelden?

Bevor Sie die Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt Ihrer Stadt/Gemeinde vornehmen können, ist die Eintragung bei der Handwerkskammer erforderlich.

Sie erhalten nach der Einreichung und Prüfung Ihres Antrages eine Bescheinigung zur Vorlage beim Gewerbeamt. 

Kontakt:
Service-Team Handwerksrolle
Tel.: 0231 5493-111
handwerksrolle@hwk-do.de

Allgemeines zur Eintragung bei der Handwerkskammer

Rechtsgrundlage ist die Handwerksordnung

Die Handwerksordnung (HwO) beinhaltet Regelungen bezüglich der Ausübung von Handwerks- oder handwerksähnlichen Gewerben, der Berufsausbildung im Handwerk, der Meisterprüfung und des Meistertitels sowie der Organisation im Handwerk. 

Sie legt auch die rechtlichen Bestimmungen für die Selbständigkeit im Handwerk fest (§§ 1-20). Die Handwerksordnung bildet ein stabiles gesetzliches Fundament, auf dem die handwerkliche Leistungsfähigkeit und Wettbewerbsstärke basieren. Dies hat dem deutschen Handwerk eine anerkannte Position in der deutschen Wirtschaft verschafft. 

 

Die Handwerksordnung

gesetze-im-internet.de/hwo
Ist die Eintragung bei der Handwerkskammer Pflicht?

Ja. Laut der Handwerksordnung (HwO) müssen Sie den selbstständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen / zulassungsfreien Handwerks und handwerksähnlichen Gewerbes als stehendes Gewerbe bei der zuständigen melden.

Diese Meldung ist verbunden mit einer entsprechenden Eintragung in die Handwerksrolle bzw. dem Verzeichnis der Inhaber zulassungsfreier Handwerks- und handwerksähnlicher Gewerbebetriebe.

Was kostet mich die Eintragung bei der Handwerkskammer?

Die Eintragung in die Handwerksrolle oder in das Verzeichnis der Inhaber zulassungsfreier Handwerks- und handwerksähnlicher Gewerbebetriebe ist gebührenpflichtig / beitragspflichtig.

Die Verwaltungsgebühr beträgt je nach Rechtsform und Rechtsgrundlage der Eintragung 120,00 € oder 200,00 €. Sie wird mit einem Gebührenbescheid beziehungsweise per Vorkasse erhoben.

Darüber hinaus wird ein jährlicher Kammerbeitrag fällig. Die Höhe der Jahresbeiträge kann der aktuellen Beitragsfestsetzung entnommen werden.    

Nähere Informationen zu den Jahresbeiträgen erhalten Sie hier: Link zum Beitrag

In welcher Reihenfolge muss ich mich anmelden?

Bevor Sie die Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt Ihrer Stadt/Gemeinde vornehmen können, ist die Eintragung bei der Handwerkskammer erforderlich.

Sie erhalten nach der Einreichung und Prüfung Ihres Antrages eine Bescheinigung zur Vorlage beim Gewerbeamt.