Ab 2025 wird die E-Rechnung auch im B2B-Bereich Pflicht

Die Bundesregierung plant die Einführung der E-Rechnungspflicht im B2B-Bereich zum 1.1.2025. Ab dann müssen Unternehmen elektronische Rechnungen empfangen können. Die Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen an unternehmerische Geschäftspartner wird, mit verschiedenen Übergangsfristen, ab 2026 bis 31.12.2027 eingeführt.

Mit Einführung des von der Ampelkoalition geplanten elektronischen Meldesystems zur Bekämpfung des Umsatzsteuer-Betrugs wird die E-Rechnung in absehbarer Zeit unabdingbar im B2B-Bereich. Die Papierrechnung hat somit in wenigen Jahren ausgedient! 

Jedoch ist nicht jede in einem elektronischen Format erstellte und übermittelte Rechnung eine elektronische Rechnung im rechtlichen Sinne.

Elektronische Rechnungen im Sinne der EU-Richtlinie 2014/55 sind vielmehr standardisierte, maschinenlesbare Rechnungen, die automatisiert weiterverarbeitet werden können.

Eine „reine“ PDF-Rechnung gehört nicht zu den elektronischen Rechnungen. Entscheidend ist, dass diese lediglich eine digitale, bildhaft dargestellte Rechnung ist, die weder eine automatische noch eine automatisierte Weiterverarbeitung ermöglicht.

Zu digitalen, bildhaften Rechnungen zählen u. a. auch die Formate „tif” und „jpeg“. Elektronische Rechnungen entsprechend der oben genannten Definition sind Rechnungen mit strukturierten Datensätzen beispielsweise in den Formaten XRechnung, ZUG-FeRD oder EDI-2.

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hat hierzu weitere Informationen für Sie zusammengefasst (Stand 30.5.2023). Die Praxishilfe finden Sie am Ende der Seite.

Zudem bietet die Handwerkskammer Dortmund zu diesem Thema ein Online-Kurzlehrgang an.