Die Meldung der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) für elektronische Kassensysteme sowie für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler muss bis zum 31.07.2025 erfolgen.
Das Bundesministerium der Finanzen hat mit BMF-Schreiben vom 28. Juni 2024 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 38 KB) darauf hingewiesen, dass ab dem 1.1.2025 die elektronische Meldemöglichkeit für elektronische Kassen(systeme) sowie für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler zur Verfügung stehen wird. Die entsprechenden Systeme sind bis spätestens 31.7.2025 über das Programm „Mein ELSTER“ und die ERiC-Schnittstelle den Behörden zu melden.
Seit dem 1.1.2020 sind Unternehmen gemäß § 146a AO verpflichtet, elektronische Aufzeichnungssysteme mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) vor nachträglichen Datenmanipulationen zu schützen.
Zudem sind Unternehmen gem. § 146a Abs. 4 AO verpflichtet, die eingesetzten Aufzeichnungssysteme und die verwendeten TSEs innerhalb eines Monats nach Anschaffung auf elektronischem Weg dem zuständigen Finanzamt zu melden. Bisher konnte die Finanzverwaltung jedoch kein elektronisches Meldeverfahren zur Verfügung stellen, sodass die gesetzliche Mitteilungspflicht ausgesetzt wurde.
Ab dem 1.1.2025 steht nun eine entsprechende elektronische Meldemöglichkeit über das Programm „Mein ELSTER“ und die ERiC-Schnittstelle zur Verfügung.
Folgende Meldepflichten gelten dann:
- Vor dem 1.7.2025 angeschaffte elektronische Aufzeichnungssysteme sind den Finanzbehörden nun bis zum 31.7.2025 mitzuteilen.
- Ab dem 1.7.2025 angeschaffte Systeme müssen innerhalb eines Monats nach Anschaffung gemeldet werden. Gleiches gilt für die Außerbetriebnahme.
- Die Mitteilungspflicht besteht sowohl für angeschaffte als auch für gemietete und geleaste Systeme.
- Das BMF weist ausdrücklich darauf hin, dass bei einer Mitteilung stets alle in einer Betriebsstätte eingesetzten Aufzeichnungssysteme (in einer einheitlichen Mitteilung) zu übermitteln sind.
Besonderheiten für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler
Gemäß § 1 Abs. 2 Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) gelten EU-Taxameter und Wegstreckenzähler ebenfalls als elektronische Aufzeichnungssysteme i. S. d. § 146a Abs. 1 AO und unterliegen besonderen Bestimmungen (§§ 7 f. KassenSichV).
Werden diese ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtungen (TSE) betrieben, müssen die erforderlichen Anpassungen und Aufrüstungen umgehend durchgeführt werden. Mit BMF-Schreiben vom 13.10.2023 wurde hierfür jedoch eine Nichtbeanstandungsregelung längstens bis zum 31.12.2025 geschaffen. Zudem wurde die Meldeverpflichtung nach § 9 Abs. 3 KassenSichV für die Inanspruchnahme der Übergangsregelung bei EU-Taxametern mit INSIKA-Technologie bis Ablauf des Nichtbeanstandungszeitraumes suspendiert.
Hier gilt also:
- Bei EU-Taxametern und Wegstreckenzählern, welche die o.g. Nichtbeanstandungsregelung in Anspruch nehmen, ist für diese Dauer von einer Mitteilung abzusehen.
- EU-Taxameter und Wegstreckenzähler, welche bis zum 1. Juli 2025 nachgerüstet werden, sind bis zum 31.7.2025 zu melden.
- Ab dem 1.7.2025 angeschaffte oder mit einer TSE ausgerüstete EU-Taxameter und Wegstreckenzähler sind spätestens innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Ausrüstung zu melden.