Vom Arbeitsvertrag bis zur Umsatzsteuervoranmeldung

Das ändert sich in 2025

Arbeitsvertrag: Das Nachweisgesetz wurde geändert, sodass Arbeitgeber*innen künftig auch per E-Mail (mit Empfangsbestätigungsfunktion) über die wesentlichen Bedingungen der Arbeitsverträge informiert werden können.

Aufbewahrungsfristen: Die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege werden auf acht Jahre (vorher zehn Jahre) verkürzt.

Ausbildung (Mindestausbildungsvergütung): Für Auszubildende, die 2025 in eine duale Berufsausbildung starten, gelten neue Sätze für die Mindestausbildungsvergütungen. Lehrlinge im ersten Ausbildungsjahr erhalten künftig 682 Euro pro Monat (2024: 649 Euro). Auszubildende im zweiten Lehrjahr bekommen monatlich 805 Euro (2024: 766 Euro). Im dritten Ausbildungsjahr können sie mit 921 Euro pro Monat rechnen (2024: 876 Euro). Ab 2025 beträgt die Ausbildungsvergütung im vierten Lehrjahr mindestens 955 Euro im Monat (2024: 909 Euro).

Barrierefreie Website: Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz tritt Ende Juni 2025 in Kraft: B2C-E-Commerce-Angebote auf Webseiten von Handwerksbetrieben und -organisationen müssen ab Ende Juni 2025 so ausgestaltet sein, dass sie von Menschen mit Beeinträchtigungen ohne Erschwernis genutzt werden können. Kleinstunternehmen sind ausgenommen. Weitere Infos dazu haben wir bereits im letzten Jahr für Sie zusammengestellt.

E-Rechnung: Am 1. Januar 2025 gilt auch die E-Rechnungspflicht im B2B-Bereich. Ausnahmslos alle Unternehmen, egal welcher Größe, müssen zunächst elektronische Rechnungen empfangen und archivieren können. Mit einer Übergangsfrist bis 2027 beziehungsweise 2028 (je nach Umsatz) müssen sie E-Rechnungen auch verschicken können. Besonderheit für Kleinunternehmer: Sie müssen noch keine E-Rechnungen ausstellen, wenn sie das nicht möchten. Aber sie müssen ab 1. Januar 2025 aber E-Rechnungen empfangen, weiterverarbeiten und speichern können. Auch hierzu haben wir Sie bereits im letzten Jahr informiert.

Minijob: Ab 1. Januar gilt zudem eine höhere Verdienstgrenze für Minijobber: Sie liegt dann bei 556 Euro im Monat verdienen (statt 538 Euro). Die Verdienstgrenze wird angehoben, weil der gesetzliche Mindestlohn steigt. Der Übergangsbereich (für sogenannte Midijobs) liegt 2025 bei 556,01 Euro bis 2.000 Euro.

Mindestlohn: Zum 1. Januar 2025 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 12,82 Euro die Stunde.

Passbilder: Fotos für Pässe und Personalausweise werden ab 1. Mai 2025 nur noch in digitaler Form akzeptiert. Außerdem müssen sie vom Fotografen mit einer sicheren Verbindung an das Bürgeramt oder die Ausländerbehörde geschickt werden. Ausgedruckte Lichtbilder werden dann nicht mehr angenommen.

Registrierkassen-Meldung: Am 1. Januar 2025 startet das lange angekündigte Mitteilungsverfahren für elektronische Kassensysteme über das Programm »Mein Elster«. Den Unternehmen wird eine Frist bis zum Sommer eingeräumt: Vor dem 1. Juli 2025 angeschaffte (egal ob Kauf, Miete oder Leasing) elektronische Aufzeichnungssysteme müssen bis zum 31. Juli 2025 gemeldet werden. Alle Aufzeichnungssysteme, die Unternehmer und Selbstständige ab dem 1. Juli 2025 anschaffen, mieten oder leasen, müssen sie dann stets innerhalb eines Monats nach Anschaffung über »Mein Elster« melden. Auch wenn Kassen ausgemustert werden oder gestohlen wurden, müssen sie gemeldet werden (Außerbetriebnahme). Hierzu haben wir bereits Ende letzten Jahres informiert.

Umsatzsteuervoranmeldung: Ab 1. Januar 2025 können Unternehmerinnen und Unternehmer durch das Finanzamt von der Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen befreit werden, wenn die Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 2.000 Euro betragen hat. Bisher lag die Grenze bei 1.000 Euro.