Mit Urteilen vom 26.11.2024 (Aktenzeichen 19 K 3380/24 und 19 K 5722/23) hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschieden, dass zwei Unternehmen die vom Land NRW geforderten Corona-Soforthilfen nicht zurückzahlen muss. Grund hierfür ist, dass im Rahmen des Rückmeldeverfahrens u.a. folgende Passage angekreuzt werden sollte:
„Im Förderzeitraum hatte ich keinen Liquiditätsengpass im Sinne der Förderbedingungen und erkläre deshalb unwiderruflich, dass ich die mit dem Bewilligungsbescheid gewährte Soforthilfe (einschließlich fiktivem Unternehmerlohn) nicht in Anspruch nehme.“
Ein Schlussbescheid erfolgte nicht. Das Land Nordrhein-Westfalen forderte die Soforthilfe von den Klägern aufgrund des erklärten „Verzichts“ in voller Höhe zurück.
Aus Sicht des Gerichts stellt das Ankreuzen dieser Passage jedoch keinen Verzicht auf die Soforthilfe dar, da es an der Freiwilligkeit fehlt. Der Aufbau des Formulars und die Beschriftung des Ankreuzfeldes erweckten den Eindruck, dass die Betroffenen keinen Liquiditätsengpasses hatten und deshalb auf die Soforthilfe verzichten müssten. Da der Vergleich im Übrigen auch nur für das Land NRW von Vorteil ist und für die Betroffenen lediglich einen Nachteil bedeuten, ist der Verzicht auch diesbezüglich nicht „freiwillig“.
Diese Urteile gelten jedoch nur für die Betriebe, die hiergegen geklagt haben. Falls Sie potenziell betroffen sind oder diese bzw. eine ähnliche Passage angekreuzt haben, raten wir Ihnen, Ihre Rückmeldungen und ggf. ergangenen Schlussbescheide durch die Rechtsberatung der Innungen bzw. Kreishandwerkerschaften oder durch Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte überprüfen zu lassen.
Auf die Möglichkeit einer Stundung einer berechtigten Rückforderung haben wir Sie bereits mit unserem Beitrag aus November 2024 hingewiesen, den Sie hier abrufen können. Bitte beachten Sie, dass für den Antrag auf Stundung eine Anmeldung und Identifikation über „BundID“ oder „Mein Unternehmenskonto“ erforderlich ist.