Art. 4 der EU-Verordnung über künstliche Intelligenz ist am 2.2.2025 in Kraft getreten und sieht die Pflicht für Arbeitgeber vor, die KI-Kompetenz bei Mitarbeitern sicherzustellen. Damit begründet Art. 4 eine weiter Verpflichtung für Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Nutzung von künstlicher Intelligenz.
Welche neuen Verpflichtungen haben Arbeitgeber konkret zu erfüllen?
Grundsätzlich gilt: Anbieter und Betreiber von KI‑Systemen haben gemäß der KI-VO nach bestem Wissen und Gewissen sicherzustellen, dass eigenes Personal und andere Personen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI‑Systemen befasst sind, über ein ausreichendes Maß an KI‑Kompetenz verfügen.
Arbeitgeber, die KI-Systeme einsetzen, sind, unabhängig von ihrer Größe, dazu verpflichtet, angemessene Maßnahmen zu ergreifen.
Was bedeutet KI-Kompetenz und wie kann diese vermitteln?
Die KI-VO definiert die KI-Kompetenzen als „die Fähigkeiten, die Kenntnisse und das Verständnis, die es Anbietern, Betreibern und Betroffenen unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Rechte und Pflichten im Rahmen dieser Verordnung ermöglichen, KI‑Systeme sachkundig einzusetzen sowie sich der Chancen und Risiken von KI und möglicher Schäden, die sie verursachen kann, bewusst zu werden.„
Es obliegt dem Arbeitgeber, ein passendes Konzept zu entwickeln, das es den betroffenen Personen ermöglicht, fundierte Entscheidungen im Umgang mit KI‑Systemen treffen zu können. Der Fokus sollte darauf liegen, Mitarbeitenden die notwendigen Fähigkeiten, Kenntnisse und das Verständnis zu vermitteln, um die Anforderungen der Verordnung zu erfüllen.
Eine einheitliche Vorgabe dafür, wie die KI-Kompetenz vermittelt werden soll, gibt es nicht. Im Einzelfall muss beurteilt werden, wo KI-Systeme eingesetzt werden und welche individuellen Risiken damit verbunden sein können. Auch die individuellen technischen Kenntnisse der Mitarbeitenden sind dabei zu berücksichtigen.
Daher sollte zunächst der Schulungsbedarf ermittelt und dann allgemeine und individuelle Schulungsmaßnahmen ergriffen werden. Die ergriffenen KI-Maßnahmen sollten sie dokumentieren, auch wenn die Verordnung eine Dokumentation nicht vorschreibt.
Ein Verstoß gegen Art. 4 KI-VO ist allerdings weder bußgeld- noch strafbewehrt. Eine Strafe droht bei unzureichender oder unterlassener Umsetzung daher aktuell nicht.