Das Steuerentlastungsgesetz 2022 ist beschlossen und wurde am 27. Mai 2022 verkündet. Wir haben die wichtigsten Informationen zur Auszahlung der 300 €-Pauschale für Sie zusammengefasst.
Wer bekommt die Energiepreispauschale?
Die 300-Euro-Pauschale bekommen alle Arbeitnehmer, die sich am 1. September 2022 in einem Arbeitsverhältnis befinden. Dabei spielen der Umfang und die Dauer des Arbeitsverhältnisses keine Rolle, sodass auch Minijobber und kurzfristig Beschäftigte die Pauschale bekommen.
Auch Unternehmer oder Solo-Selbstständiger haben Anspruch auf die 300 Euro.
Wer zahlt die Pauschale wann aus?
Arbeitgeber müssen ihren Mitarbeitern die Energiepreispauschale im September auszahlen. Einzige Ausnahme: Führt der Arbeitgeber die Lohnsteuer nur vierteljährlich oder jährlich ab, muss er die Pauschale erst im Oktober auszahlen.
Was wird von der Pauschale noch abgezogen?
Die Pauschale ist als zusätzlichr Lohn steuerpflichtig. Nur für Minijobber ist sie steuerfrei. Sozialversicherungspflichtig sind die 300 Euro nach Angaben des Bundesarbeitsministeriums hingegen nicht.
Wann bekommen Arbeitgeber ihr Geld zurück?
Als Arbeitgeber können Sie die Energiepreispauschale mit der Lohnsteuer in der Lohnsteueranmeldung verrechnen. Damit müssen Sie auch nicht bis zur Lohnsteueranmeldung für September warten, die am 10. Oktober fällig wird. Stattdessen können Sie die Energiepreispauschale schon mit der Lohnsteuer, die Sie am 10.September anmelden (also mit der Lohnsteuer für den August) verrechnen. Wann Sie die Pauschale im September auszahlen, spielt dabei keine Rolle.
Wer die Lohnsteuer nur vierteljährlich abführt, kann die Pauschale mit der Anmeldung zum 10. Oktober verrechnen. In diesem Fall dürfen Sie als Arbeitgeber auch mit der Auszahlung des Zuschusses bis Oktober warten.
Als Selbstständiger erhalten Sie die Energiepreispauschale durch eine entsprechende Minderung der am 10. September fälligen Einkommesteuervorauszahlung. Dazu erhalten Sie zuvor noch einen geänderten Vorauszahlungsbescheid. Beträgt die Vorauszahlung weniger als 300 Euro, mindert die Energiepreispauschale die Vorauszahlung auf 0 Euro.
Erfolgt eine Angabe in der Steuererklärung?
Es steht noch nicht fest, ob alle Empfänger der Energiepreispauschale eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen. In jedem Fall müssen Arbeitgeber die ausgezahlte Pauschale aber in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2022 für das Finanzamt mit einem „E“ angeben.
Den gesamten Text des Steuerentlastungsgesetzes finden Sie