Infos zu Hilfsmaßnahmen, Versicherungsschutz, Kurzarbeit & Co.
Hochwasser-Katastrophe: Unsere Berater sind für Sie da!
Schwere Unwetter haben in Teilen des Kammerbezirks, insbesondere in Hagen, zu einer Hochwasser-Katastrophe geführt. Insgesamt sind 25 Städte und Landkreise in NRW betroffen. Durch die starken Unwetter und das Hochwasser, das in vielen Regionen massive Schäden verursacht hat und weiterhin verursacht, sind auch zahlreiche Handwerksbetriebe direkt oder indirekt betroffen. Durch die Fluten sind Sachschäden im zweistelligen Milliardenbereich entstanden. Über Jahre hinweg aufgebaute Existenzen wurden innerhalb weniger Stunden zerstört. Viele Menschen haben nicht nur ihr Hab und Gut, sondern tragischer Weise auch ihr Leben verloren.
Bitte informieren Sie sich bei Ihren zuständigen Städten und Gemeinden über die aktuelle Lage vor Ort. Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BKK) bietet Ihnen eine Übersicht über die betroffenen Gemeinden und Städte mit jeweiligen Kontaktmöglichkeiten zu den Behörden und Initiativen vor Ort. Die Informationen werden fortlaufend aktualisiert.
Um Betrieben zusätzlich schnelle Unterstützung rund um das Thema Hochwasser-Hilfsmaßnahmen bieten zu können, stehen Ihnen die Beraterinnen und Berater der Unternehmensberatung und des Justiziariats mit Rat und Tat zur Seite.
Ansprechpartner
Unternehmensberatung
Justiziariat
Aufbauhilfen NRW für betroffene Unternehmen
Das Hochwasser im Juli 2021 hat zu großen Schäden bei Privathaushalten, Unternehmen sowie an der Infrastruktur in Bund, Ländern und Kommunen geführt. Das Sondervermögen ,,Aufbauhilfe 2021″ wird mit Mitteln in Höhe von insgesamt bis zu 30 Mrd. Euro ausgestattet. Hiervon entfallen auf Nordrhein-Westfalen 44 % der für die Länderprogramme vorgesehenen Mittel des Fonds.
Betroffene Bürger, Betriebe und sonstigen Einrichtungen werden Entschädigungen in Höhe von bis zu 80 % des Schadens gewährt. Hinzu kommen Leistungen Dritter zum Beispiel aus Versicherungen oder auch der gewährten Soforthilfe bis zu maximal 100 % des ermittelten Schadens. Darüber hinausgehende Leistungen Dritter oder der Soforthilfe sind bei den Hilfen des Fonds anzurechnen.
Weitere Informationen zur Förderung
Für begründete Härtefälle kann eine Einzelfallregelung getroffen werden und damit bis zu 100 % des Schadens durch den Fonds „Aufbauhilfe 2021“ ausgeglichen werden. Am Freitag haben das Aufbauhilfegesetz und die Aufbauhilfeverordnung den Bundesrat passiert.
Die Beantragung der Aufbauhilfen ist ab sofort möglich!
Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt sind:
- Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft
- Angehörige der freien Berufe
- Selbstständige
- private und öffentliche Infrastrukturbetreiber und -eigentümer sowie sonstige private und öffentliche Träger im Bereich der Energie-, Wasser-, Telekommunikationswirtschaft und Eisenbahninfrastruktur
- Träger wirtschaftsnaher Infrastrukturen im Sinne des Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW), soweit diese nicht durch andere Förderbereiche dieser Richtlinie abgedeckt werden.
Was wird gefördert?
Sie können eine finanzielle Unterstützung erhalten zur Beseitigung von Schäden, die durch den Starkregen und das Hochwasser im Juli 2021 in Nordrhein-Westfalen entstanden sind. Es werden Billigkeitsleistungen insbesondere für folgende Schäden und Kosten gewährt:
- Sachschäden auf der Grundlage der Reparaturkosten
- Sachschäden auf der Grundlage des wirtschaftlichen Wertes des betroffenen Vermögenswerts vor dem Schadensereignis
- Einkommenseinbußen als direkte Folge des Schadensereignisses während eines Zeitraums von höchstens 6 Monaten nach dem Schadensereignis
- Kosten für Gutachtenerstellung
Welche Voraussetzungen gelten?
Sie müssen insbesondere folgende Voraussetzungen beachten:
- Die Schäden und Einkommenseinbußen stehen in einem direkten ursächlichen Zusammenhang mit dem Schadensereignis von Juli 2021.
- Sie weisen die Kosten durch Gutachten von einer oder von einem von einer nationalen Behörde anerkannten unabhängigen Sachverständigen oder einem Versicherungsunternehmen nach.
- Die Billigkeitsleistung darf nicht zu einer Überkompensation führen.
Wie wird gefördert?
Förderart: Billigkeitsleistung
Förderumfang: Sachschaden bzw. Einkommenseinbußen: bis zu 80%, in Härtefällen bis zu 100%
Gutachtenkosten: 100%
Bagatellgrenze: 5.000 € je Betriebsstätte
Wie erfolgt die Antragstellung?
Im ersten Schritt wenden Sie sich an die für Sie zuständige Handwerkskammer, welche eine Erstberatung anbieten und eine erste Prüfung vornehmen.
Mit dem Votum der zuständigen berufsständischen Körperschaft stellen Sie den Antrag ab dem 17. September 2021 elektronisch im Kundenportal. Dieses Portal wird im Laufe dieser Woche erreichbar sein.
Falls Ihnen die elektronische Antragstellung nicht möglich ist, können Sie in Ausnahmefällen den vollständigen Antrag auch mit der Post an die NRW.BANK, Förderprogrammgeschäft, Friedrichstr. 1, 48145 Münster, schicken.
Angehörige freier Berufe/Selbständige ohne zuständige berufsständige Körperschaften wenden sich bitte an die örtlich zuständige IHK.
Ansprechpartner
Karlheinz Thom
Diplom-Ingenieur (FH)
Ardeystraße 93
44139 Dortmund
Tel. +49 231 5493-560
Fax +49 231 5493-95560
Siegfried Riemann
Diplom-Ingenieur
Ardeystraße 93
44139 Dortmund
Tel. +49 231 5493-426
Fax +49 231 5493-95426
Bundeshilfen und Beschlüsse im Überblick
Bund und Länder haben in Ihrer Videokonferenz vom 10. August umfangreiche Hilfen beschlossen. Sie sollen den Betroffenen des Hochwassers zugutekommen.
Beteiligung an Soforthilfen
Der Bund beteiligt sich hälftig an den bewilligten Soforthilfen der Länder – zunächst in Höhe von bis zu 400 Millionen Euro. Das heißt konkret: Ein Euro Landesmittel wird durch einen Euro Bundesmittel ergänzt, eine Deckelung der Gesamtsumme ist nicht vorgesehen. Die Soforthilfen sollen dazu beitragen, Notlagen bei Bürgerinnen und Bürgern zu überbrücken und unmittelbare Schäden in Land- und Forstwirtschaft, gewerblicher Wirtschaft und Kommunen zu beseitigen.
Wiederaufbaufonds
Der Bund wird sich am erforderlichen Wiederaufbau finanziell beteiligen und die bundeseigene Infrastruktur zügig wiederherstellen. Dazu wird ein nationaler Fonds „Aufbauhilfe 2021“ als Sondervermögen des Bundes mit 30 Milliarden Euro eingerichtet. Bund und Länder finanzieren die Wiederaufbaumaßnahmen je zur Hälfte. Die Beteiligung der Länder soll über eine veränderte Verteilung des Umsatzsteueraufkommens über 30 Jahre erfolgen. Weitere Informationen zu den Aufbauhilfen finden sie im vorherigen Abschnitt.
Sirenenförderprogramm
Bund und Länder werden ferner die dezentrale Warnung der Bevölkerung im Katastrophenfall verbessern. Dazu gehört insbesondere ein Sirenenförderprogramm des Bundes. Dadurch werden den Ländern bis 2023 insgesamt 88 Millionen Euro für die Ertüchtigung und Errichtung von Sirenen zur Verfügung gestellt.
Cell Broadcasting
Zusätzlich soll das Cell Broadcasting System eingeführt werden. Dabei handelt es sich um ein Verfahren, bei dem eine Textnachricht auf alle Mobiltelefone geschickt wird, die sich zu dem Zeitpunkt in der betreffenden Funkzelle aufhalten. Die Warnung wird dann nicht wie eine persönliche SMS, sondern einem Radiosignal vergleichbar übermittelt.
Pflichtversicherung wird geprüft
Möglichst viele Immobilien-Eigentümer sollen gegen Elementarschäden versichert sein. Die Möglichkeiten des privaten Versicherungsschutzes gegen Naturgefahren werden in Deutschland aktuell noch nicht voll ausgeschöpft. Die Frage, ob eine Pflichtversicherung zum Schutz gegen Naturgefahren möglich und sinnvoll ist, wird geprüft.
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
Die Teilnehmer bekräftigten zudem einen Beschluss der vergangenen Woche, wonach betroffenen Betrieben mit der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht Zeit für die notwendigen Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen verschafft werden soll.
Denn die Hochwasserkatastrophe hat auch zahlreiche Betriebe Unternehmen schwer getroffen. Eine mögliche Insolvenz kann durch öffentliche Hilfen, Entschädigungsleistungen, Versicherungsleistungen, Zins- und Tilgungsmoratorien oder auf andere Weise abgewendet werden. Die Aussetzung der Antragspflicht soll rückwirkend ab dem 10. Juli bis zum 31. Oktober 2021 gelten.
Landesregierung NRW
Das Landeskabinett hat am Donnerstag, 22. Juli 2021, in einer Sondersitzung Soforthilfen für Betroffene beschlossen. Die Landesregierung stellt unbürokratische und schnelle Soforthilfe für von der Unwetterkatastrophe vom 14. / 15. Juli 2921 betroffene Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und Angehörige freier Berufe, Landwirte und Kommunen in Höhe von 200 Millionen Euro bereit.
Für jede betroffene Betriebsstätte kann eine Billigkeitsleistung in Höhe von 5.000 Euro abgerufen werden. Damit können erste Ausgaben für Räumung und Reinigung oder den provisorischen Wiederaufbau von Betriebs- und Geschäftseinrichtungen bestritten werden. Anträge können in der Regel bei den betroffenen Kommunen gestellt werden. Alle Informationen hierzu erhalten Sie auf der Seit des Landes NRW zur Soforthilfe.
Bleiben Sie informiert. Mit der Notfall-Informations- und Nachrichten-App des Bundes, kurz Warn-App NINA, erhalten Sie wichtige Warnmeldungen des Bevölkerungsschutzes für unterschiedliche Gefahrenlagen wie zum Beispiel Gefahrstoffausbreitung oder einen Großbrand. Wetterwarnungen des Deutschen Wetterdienstes und Hochwasserinformationen der zuständigen Stellen der Bundesländer sind ebenfalls in die Warn-App integriert.
Zu den Hilfsmaßnahmen hat die Landesregierung das Bürgertelefon Fluthilfe eingerichtet. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hotline beantworten grundsätzliche Fragen zum Verfahren. Auch kann das „Bürgertelefon Fluthilfe“ die kommunalen Stellen nennen, an die der Antrag gerichtet werden kann.
0211-4684-4994
Montag–Freitag, 8–18 Uhr
Samstag und Sonntag, 10–16 Uhr
handwerk-baut-auf.de – die offizielle Plattform für Unterstützung
Sie wollen den Menschen im Krisengebiet Ahrtal nach der Hochwasserflut im Juli 2021 beim Wiederaufbau helfen? Sie suchen Betriebe, die dabei unterstützen? Hierzu beteiligt sich die Handwerkskammer Dortmund zusammen mit den anderen Kammern in NRW an der Plattform handwerk-baut-auf.de.
Unter Federführung der Handwerkskammer Koblenz unterstützt diese Plattform Betroffene der Flutkatastrophe im Ahrtal Betriebe zu finden, die Werk- und Dienstleistungen für den Wiederaufbau anbieten. Zum anderen können Betriebe und Helfer Projekte finden, bei denen ihre Unterstützung benötigt wird.
Hierzu können sich Betriebe auf der Plattform registrieren. Diese werden unter „Betrieb finden“ für die Betroffenen nach Gewerk in einer Art „Marktplatz“ veröffentlicht.
Wir bauen mit auf - Handwerker helfen beim Wiederaufbau!
Die Hochwasserkatastrophe im Kammerbezirk hat viel menschliches Leid und schwere Schäden hinterlassen. Die Hilfsbereitschaft, gerade aus dem Handwerk, ist enorm. Sie wollen den Betrieben und Menschen im Krisengebiet beim Wiederaufbau helfen? Sie suchen Betriebe, die unterstützen? Beides führen wir hier zusammen.
Zahlreiche Betriebe in unserem Kammerbezirk wollen nach der Hochwasserkatastrophe helfen. Insbesondere auf längere Sicht wird es betroffenen Kolleginnen und Kollegen an Produktionskapazität, Maschinen, Personal und Lagerfläche fehlen. Wenn auch Sie hilfe benötigen, wenden Sie sich an unsere Unternehmensberatung . Wir helfen bei der Vermittlung und stellen Ihnen gerne Handwerksbetrieben oder Personen, die helfen möchten, zur Verfügung.
Wenn auch sie betroffene Menschen und Betriebe unterstützen und ihre Hilfe beim Wiederaufbau anbieten möchten, melden Sie sich bitte bei Fr. Ilka Berg. Wir führen eine Übersicht mit allen Betrieben/Personen, die helfen wollen, und geben diese an Hilfesuchende weiter, die dann mit Ihnen Kontakt aufnehmen können. Neben den konkreten Arbeiten ist das für die Betroffenen auch mit der wichtigen Botschaft verbunden, in dieser Krise nicht allein zu sein.
Uns haben Anfragen von Firmen erreicht, die um einen erleichterten Zugang von Arbeitskräften aus Drittstaaten bitten, um beim Wiederaufbau in den betroffenen Gebieten zu helfen.
Grundsätzlich kann Ausländer im begründeten Einzelfall eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn an seiner Beschäftigung ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht. Für ein inländisches Beschäftigungsverhältnis im direkten Zusammenhang mit dem Wiederaufbau ist dies der Fall.
Hier kommt § 19c Absatz 3 AufenthG für Einreisen zu allen Beschäftigungszwecken in nicht reglementierten Berufen in Betracht, d. h. sowohl für Fachkräfte als auch für Beschäftigte ohne anerkannte Qualifikation in Betracht. Dies umfasst auch den Helferbereich.
Weitere Informationen hierzu erteilt die Zentralstelle Fachkräfteeinwanderung in NRW sowie Herr Woywod von der Handwerkskammer Dortmund.
Ansprechpartner
Ilka Berg
Unternehmensberatung
Ardeystraße 93
44139 Dortmund
Tel. +49 231 5493-423
Fax +49 231 5493-95423
Björn Woywod
Abteilungsleiter Ausbildungsberatung
Ardeystraße 93
44139 Dortmund
Tel. +49 231 5493-163
Fax +49 231 5493-95163
Steuerliche Hilfsmaßnahmen für Hochwassergeschädigte
Als Reaktion auf die wirtschaftlichen Folgen dieses Unwetters hat die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen den Katastrophenerlass in Kraft gesetzt. Von den Auswirkungen des Regentiefs betroffene Bürgerinnen und Bürger können damit rasch und ohne bürokratische Hürden unter erleichterten Voraussetzungen steuerliche Hilfsmaßnahmen in Anspruch nehmen. Durch den Katastrophenerlass ermöglicht die Finanzverwaltung über 30 steuerliche Unterstützungsmaßnahmen wie z. B. Sonderabschreibungsmöglichkeiten für den Wiederaufbau.
Zusätzlich sind die Finanzämter angehalten, den Bürgerinnen und Bürgern insbesondere durch die Stundung von Steuern und die Herabsetzung von Vorauszahlungen entgegenzukommen.
Auch die Bundes Finanzverwaltung gewährt umsatzsteuerliche Erleichterungen zur Bewältigung der Flutkatastrophe in NRW. Die Maßnahmen sind nun weitestgehend bis zum 31. Dezember 2021 verlängert worden.
Im Einzelnen werden folgende Leistungen umsatzsteuerlich begünstigt:
- unentgeltliche Überlassung von Wohnraum an Helfer und Geschädigte
- unentgeltliche Verwendung von dem Unternehmen zugeordneten Gegenständen (Investitionsgütern) zur Suche und Rettung von Flutopfern, Beseitigung der Flutschäden
- unentgeltliche Erbringung einer sonstigen Leistung (z. B. Personalgestellung für Aufräumarbeiten)
Daneben werden folgende Erleichterungen gewährt:
- Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2021
- Umsatzsteuerfreiheit für bestimmte Sachspenden aus dem Unternehmensvermögen
Eine Übersicht über alle aktuell verfügbaren steuerlichen Hilfsmaßnahmen finden sie auf der Seite des ZDH.
Stundung der Sozialversicherungsbeiträge
Den von der Hochwasserkatastrophe betroffenen Arbeitgebern wird eine vereinfachte Stundung der Sozialversicherungsbeiträge ermöglicht. Der GKV-Spitzenverband teilte hierzu mit, dass durch eine großzügige Auslegung der gesetzlichen Möglichkeiten eine Stundung der Sozialversicherungsbeiträge ermöglicht werden soll. Diese Hilfestellung soll auch für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung gelten, die ihre Beiträge selbst zu zahlen haben.
Auf Antrag der Arbeitgeber können die Sozialversicherungsbeiträge für die Monate Juli bis September 2021 gestundet werden (ggf. gilt dies auch für Beiträge, die bereits vorher fällig wurden). Seit Verlägerung können die bereits fällig gewordenen oder noch fällig werdenden Beiträge auch für die Monate Oktober 2021 bis Dezember 2021, sowie für die Ist-Monate Januar 2022 bis März 2022 gestundet werden.
Auf Sicherheitsleistungen, Stundungszinsen sowie Säumniszuschläge oder Mahngebühren wird bei der Stundung verzichtet. Sofern Säumniszuschläge oder Mahngebühren bereits erhoben wurden oder noch werden, sollen sie auf Antrag des Arbeitgebers erlassen werden. Welche konkreten Nachweise für die Beantragung der Stundung eingereicht werden müssen, wird in den Hinweisen (siehe Downloads unten) näher erläutert.
Versicherungsschutz unbedingt prüfen
Wird ein Haus überflutet, drohen gravierende Schäden. Die Zeit, bis das Haus wieder bewohnbar ist, zieht sich hin. In Unternehmen sind oft nicht nur Gebäude, Einrichtung und Maschinen, sondern auch Akten, Server und Datenträger betroffen, in landwirtschaftlichen Betrieben die Erträge gefährdet. Schnell kommt es zu längeren Betriebsausfällen, laufende Kosten sind dann möglicherweise nicht mehr zu kompensieren. Die Existenz kann bedroht sein.
Eine Wohngebäudeversicherung, die für Schäden am Haus aufkommt, leistet im Regelfall nur bei Sturm, Blitz oder Hagel. Überschwemmungen zählen aber zu den sogenannten „Elementarschäden“. Gemeinsam mit ihrem Versicherungsunternehmen sollten betroffene Unternehmerinnen und Unternehmer erörtern, inwiefern die abgeschlossenen Versicherungsverträge Bausteine zur Absicherung von Elementarschäden enthalten. Neben der Gebäudeversicherung “Elementarschäden” gibt es im Schadensfall weitere Versicherungen, die ggf. Schäden abdecken können: Hausratversicherung, Inventarversicherung, Maschinenversicherung, Elektronikversicherung / EDV-Versicherung, Teil-/Vollkasko KFZ-Versicherung, Lagerversicherung, Warenversicherung.
Schäden dokumentieren
Grundsätzlich gilt: Erst dokumentieren, dann aufräumen. Bevor es ans Aufräumen geht, sollten Sie sich zuerst mit der Schadensmeldung bei der Versicherung beschäftigen und gleichzeitig ihrer Schadensminderungspflicht nachkommen.
Unverzügliche Schadensmeldung: Informieren Sie unverzüglich alle Versicherungen, die möglicherweise betroffen sind. Wenn Sie mit der Schadensmeldung zu spät kommen, könnten Sie leer ausgehen. Wichtig ist es erstmal, den Schaden an sich zu melden und eine Schadensnummer vom Versicherer zu erhalten. Eine genaue Auflistung aller Schäden im Detail ist später noch möglich. Die Meldung geben Sie am besten schriftlich weiter oder über ein Formular des Versicherers im Internet.
Folgeschäden vermeiden: Sie sind verpflichtet, den Schaden so klein wie möglich zu halten. Das heißt, Sie müssen alles unternehmen, was möglich und zumutbar ist, um Hausrat und Gebäude vor weiteren Schäden zu bewahren. Decken Sie beispielsweise kaputte oder undichte Dachbereiche direkt nach dem Unwetter mit einer Plane gegen Regen ab.
Beweise sichern: Fotografieren oder filmen Sie den Schaden – am besten aus verschiedenen Blickwinkeln und gut beleuchtet! Und achten Sie bei dieser Dokumentation darauf, dass unstrittig zu erkennen ist, wann Sie die Fotos aufgenommen haben. Die Begutachtung der Hochwasserschäden sollte grundsätzlich in Abstimmung mit der jeweiligen Versicherung erfolgen. So wird u. a. sichergestellt, dass die Kosten der Begutachtung von der Versicherung getragen werden und das Gutachten von der Versicherung akzeptiert wird.
Wichtige Versicherungen
Wichtig ist auch eine Betriebsunterbrechungsversicherung. Diese dient der Absicherung von Vermögensschäden bzw. Betriebskosten, die durch „Zwangspausen“ (wie jetzt durch Elementarschäden) im Betriebsablauf entstehen. Die Betriebsunterbrechungsversicherung versichert bis zur vollen Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes die laufenden Kosten wie Löhne, Gehälter, Pacht und Zinsen. Sie ist im Regelfall nur in Kombination mit entsprechenden Sachversicherungen abzuschließen.
Auch die Umweltschadenhaftpflichtversicherung ist von großer Bedeutung. Durch Umweltvorschriften kann der Betriebsinhaber für durch den Betrieb verursachte Umweltschäden haftbar gemacht werden. Grundsätzlich besteht für Schäden durch Einwirkungen auf Boden, Luft und Wasser (z.B. durch austretendes Heizöl, Maschinenöl oder Chemikalien) im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung kein Versicherungsschutz.
Unwetterhilfe der NRW-BANK
Auch die NRW.BANK unterstützt Betroffene Betriebe durch finanzielle Hilfen, um die Unwetterschäden zu beseitigen. Damit möglichst viele Betroffene an günstige Finanzmittel kommen, hat die NRW.BANK in Abstimmung mit dem Land Nordrhein-Westfalen umgehend reagiert und bietet sowohl Gewerbetreibenden als auch Privatpersonen schnelle, unbürokratische und sehr zinsgünstige Förderung an.
Um Betroffene von Hochwasserschäden schnellstmöglich zu unterstützen, hat die NRW.BANK die beiden Programme NRW.BANK.Universalkredit und NRW.BANK.Gebäudesanierung ab sofort und teilweise befristet bis zum 31. Dezember 2021 besonders attraktiv gestaltet.
Als Soforthilfe der unwetterbedingten Schäden können gewerbliche Antragsteller insbesondere mit dem NRW.BANK.Universalkredites Ersatzinvestitionen für durch Unwetter beschädigte Maschinen oder Kosten für Aufräum- oder Reinigungsarbeiten finanzieren. Bitte wählen Sie hierzu die flexiblen Varianten des NRW.BANK.Universalkredites aus und geben im Antrag beim Verwendungszweck an, dass es sich um aktuelle Unwetterschäden handelt.
- Laufzeit bis 10 Jahre, max. 2 Freijahre
- Höchstbetrag bis 2 Mio. €
- Tilgungsnachlass* von bis zu 20% der Darlehenssumme, max. 100 T€, unterstützt für KMU
- optional ab 25.000 EUR eine 50%ige Haftungsfreistellung für die Hausbank
- eine Überförderung durch gleichzeitige Gewährung einer Billigkeitsleistung ist nicht zulässig.
- Außerplanmäßige Tilgungen sind grundsätzlich jederzeit und ohne Vorfälligkeitsentschädigung möglich
- Befristet bis zum 30.06.2022
- EKN-Zins 0,01% in der Preisklasse A:
Daneben hat die NRW.BANK in Zusammenarbeit mit dem Wirtschaftsministerium NRW und der Bürgschaftsbank NRW eine gemeinsame „Akutberatungsstelle Hochwasserhilfe“ eingerichtet, um von der Flutkatastrophe betroffene Unternehmen mit einem besonders hohen Finanzierungsbedarf von 100.000 € oder mehr möglichst schnell und unbürokratisch unterstützen zu können. Diese Betrieb können sich für eine Erstberatung an folgende E-Mail Adresse wenden: Hochwasser-NRW@nrwbank.de
Um schnell und effizient Rückmeldungen geben zu können, sind folgende Erstinformationen zum Vorhaben nötig:
- Kurzbeschreibung des Unternehmens (Sitz, PLZ, Rechtsform, Branche, Gründungsjahr, Jahresumsatz, Mitarbeiterzahl)
- Finanzierungshöhe
- Kurzbeschreibung des Hochwasserschadens und Schadenshöhe
- Wesentliche geplante Maßnahmen
- Name der Hausbank
Die Finanzierung selbst wird im Nachgang über die jeweilige Hausbank des Unternehmens beantragt.
Ansprechpartner
NRW-BANK
Rechtliche Hinweise Hochwasser und Überschwemmung
Hochwasser und Umweltkatastrophen haben teilweise erhebliche Auswirkungen auf bestehende Arbeits- und Vertragsverhältnisse. Aus diesem Grund ist jedem Arbeitgeber/ Arbeitnehmer zu empfehlen, sich im konkreten Fall rechtlich beraten zu lassen.
Grundsätzlichen Auswirkungen und ausgewählte Fallkonstellationen haben wir nachfolgend kurz dargestellt um Betrieben eine erste Orientierungshilfe zu geben:
Verspätung/Verhinderung von Arbeitnehmern*innen
Für ein rechtzeitiges Erscheinen am Arbeitsplatz ist der/die Arbeitnehmer*in verantwortlich. Er/Sie trägt das Risiko (Wegerisiko) (pünktlich) seinen/ihren Arbeitsplatz zu erreichen.
Sollte daher in Folge einer Überschwemmung der Weg zur Arbeit nicht möglich sein, verliert der/die Arbeitnehmer*in seinen/ihren Anspruch auf das Arbeitsentgelt.
Vorranging sollte jedoch versucht werden zwischen Arbeitgeber*in und Arbeitnehmer*in eine einvernehmliche Lösung zu erzielen. Beispielsweise durch den Rückgriff auf Überstunden oder Urlaubstage.
Fehlende Beschäftigungsmöglichkeit aufgrund von Hochwasserschäden/ Kurzarbeitergeld
Können Betriebe ihre Mitarbeiter*innen aufgrund von Hochwasserschäden nicht mehr beschäftigen, sind sie grundsätzlich weiterhin zur Zahlung des vereinbarten Lohns verpflichtet, da der Betrieb das sogenannte Betriebsrisiko trägt.
Hier kann der Betrieb jedoch unter den entsprechenden Voraussetzungen Kurzarbeitergeld beanspruchen.
In der Regel wird ein Arbeitsausfall in Folge eines unabwendbaren Ereignisses (Hochwasser/Überschwemmungen) einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld begründen.
Hierzu muss der Arbeitsausfall der zuständigen Agentur für Arbeit angezeigt werden. (Wenn sich der Betrieb nicht bereits in Kurzarbeit befindet)
Mietminderungen bei Hochwasserschäden
Sofern angemieteten Räumlichkeiten eines Betriebs durch das Hochwasser beschädigt oder zerstört wurden, besteht die Möglichkeit, gegenüber dem/der Vermieter*in die Miete zu mindern. Voraussetzung hierfür, dass die Räumlichkeiten für den bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht mehr oder nur noch eingeschränkt tauglich sind. Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter keinen Einfluss auf den Schaden hatte. Hier muss im Einzelfall der jeweilige Inhalt des Mietvertrages berücksichtigt werden.
Leistungsverzögerung/-verhinderung aufgrund einer Betriebsschließung
Droht aufgrund eines ausfallenden oder eingeschränkten Geschäftsbetriebes die Verzögerung oder der Ausfall von Aufträgen (Verzug), stellt sich die Frage, welche Ansprüche Handwerksbetriebe gegenüber ihren Lieferanten*innen und welche Pflichten Handwerker*innen gegenüber ihren Kunden*innen haben?
Die Haftung für die Folgen einer Verzögerung oder eines Leistungsausfalls setzt stets ein Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) voraus.
Kommt also ein/e Lieferant*in seinen/ihren vertraglichen Pflichten nicht wie vereinbart nach, haftet er/sie nur dann, wenn er/sie die Ursachen hierfür verschuldet oder zumindest mitverschuldet hat. Genauso verhält es sich mit Handwerksbetrieben, die zugesagte Leistungen nicht oder nur verspätet durchführen können.
Bei einer Überschwemmung oder Hochwasser handelt es sich um einen Fall der höheren Gewalt, sodass man davon ausgehen kann, dass nicht der Handwerksbetrieb, sondern die außergewöhnlichen Umstände für den Leistungsausfall verantwortlich sind und demnach eine Haftung für die Folgen des Leistungsausfalls ausscheidet. Das bedeutet, dass in der Regel weder Handwerksbetriebe ihre Lieferanten*innen noch Auftraggeber*innen Handwerksbetriebe für entstandene Schäden belangen können.
Es kommt jedoch stets auf eine Einzelfallbetrachtung an und es erfordert für jedes Vertragsverhältnis eine gesonderte Betrachtung der Ursächlichkeit der Leistungsverzögerung/-verhinderung.
Ansprechpartnerin
Vivien Gravenstein
Assessorin jur.
Ardeystraße 93
44139 Dortmund
Tel. +49 231 5493-302
Fax +49 231 5493-95302
Spendenaktion “Handwerk hilft”
Die Hochwasserkatastrophe in Deutschland hat viele Menschenleben gekostet, Mitbürgerinnen und Mitbürgern unendlich großes Leid gebracht und Menschen in existenzielle Not gestürzt. Schwer getroffen sind auch viele Handwerkerinnen und Handwerker, Betriebe mit ihren Beschäftigten und Auszubildenden mit dem Verlust oder schweren Schäden an Werkstätten, Maschinen, Fuhrpark oder Geschäftsräumen. Dabei werden jetzt mehr denn je anpackende Hände und Unterstützung gebraucht.
Die Hilfsbereitschaft der Bürgerinnen und Bürger in Deutschland ist beeindruckend und macht Mut. Viele wollen ihren Beitrag leisten und spenden. Die Handwerkskammer zu Köln hat stellvertretend für die Handwerkskammern in allen betroffenen Regionen ein Spendenkonto eingerichtet, um die in Not geratenden Handwerksbetrieben gezielt zu unterstützen.
Spenden-Stichwort: Hochwasserhilfe “Handwerk hilft”
Spendenkonto: Sparkasse KölnBonn
Empfänger: Handwerkskammer Köln
IBAN: DE63 3705 0198 1902 5913 28
BIC: COLSDE33XXX
Weiter Informationen zum Spendenaufruf finden Sie unter: Hochwasserkatastrophe: Spendenaufruf “Handwerk hilft” ZDH
Spenden – Aktion Deutschland Hilft
Der Starkregen und das Hochwasser stellt viele Betroffene vor massive Probleme. Existenzen sind zerstört. Wer sie finanziell unterstützen will, kann helfen. Im Bündnis Aktion Deutschland Hilft haben sich 20 Hilfsorganisationen zu einem Bündnis zusammengeschlossen. Es leistet Nothilfe vor Ort.
Spenden-Stichwort: Hochwasser Deutschland
Spendenkonto: IBAN DE62 3702 0500 0000 1020 30
Spenden-Hotline: 0900 55 10 20 30 (Festnetz kostenfrei, mobil höher)