Der Ukraine-Krieg kann auch zivilrechtliche Folgen für Handwerksbetriebe haben, die in Vertragsbeziehungen mit Unternehmen stehen, die in der Ukraine oder Russland angesiedelt sind. Wir bieten Ihnen einen rechtlichen Überblick.

Zivilrechtliche Folgen des Ukraine-Kriegs

Ukraine Flagge
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Seit Ende Februar wurden seitens der Europäischen Union verschiedene Saktionen gegen Russland verhängt, verschärft und ergänzt. Zudem kommt es zu Störungen von Geschäftsbetrieben und Lieferketten durch den Ausfall ukrainischer Betriebe als Lieferanten. Insbesondere kann die Verfügbarkeit von Rohstoffen beeinträchtigt sein. Aufgrund dessen kann es dazu kommen, dass Betriebe vertraglich zugesicherte Leistungen ihren Kunden gegenüber nicht oder nicht rechtzeitig erbringen können. Zudem fällt für einige Betriebe das Exportgeschäft nach Russland und/oder in die Ukraine weg.

Werden Vertragsbeziehungen zu Vertragspartnern mit Sitz in Russland oder der Ukraine von den EU-Sanktionsverordnungen erfasst, können diese Rechtsgeschäfte im Einzelfall bereits kraft Gesetzes (Embargo-Verordnung) nichtig sein.

Weitere Möglichkeiten sich von Verträgen zu lösen, hat der Zentralverband des deutschen Handwerks (ZDH) in dem folgenden Praxis Recht „Zivilrechtliche Folgen des Ukraine-Kriegs“ zusammengefasst.

Der ZDH geht bei seinen Ausführungen von der Anwendbarkeit deutscher Rechtsnormen aus. Bei einzelnen Vertragsverhältnissen kann jedoch auch ausländisches Recht bzw. UN-Kaufrecht einschlägig sein. In diesem Fall bedarf es einer gesonderten Prüfung der Rechtslage.