Wissenswertes A-Z

Diese Übersicht soll – als Service Ihrer Kammer – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.

Für die generelle Zahlung einer Abfindung besteht keine rechtliche Grundlage. Die Zahlung soll die wirtschaftlichen und sozialen Nachteile kompensieren, die Arbeitnehmer durch den Verlust eines Arbeitsplatzes erleidet. Sie ist nur in engen Grenzen verpflichtend, unter anderem bei

  1. Feststellung der Sozialwidrigkeit einer Kündigung und gleichzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch ein Gericht für Arbeitssachen,
  2. Vereinbarung der Zahlung in einem gültigen Tarifvertrag vereinbart worden ist oder
  3. bei Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung (§ 1a KSchG).

Mithilfe einer Abmahnung ist es insbesondere im Verhältnis von Arbeitgebern zu Arbeitnehmern möglich, auf eine vertragliche Pflicht oder die Verletzung einer solchen Pflicht hinzuweisen (Beanstandungsfunktion).

Gleichzeitig wird mit der Abmahnung auf die Einhaltung dieser Pflichten in der Zukunft und die Möglichkeit der verhaltensbedingten Kündigung (Warnfunktion) hingewiesen. Die Abmahnung stellt gegenüber der Kündigung ein milderes Mittel dar.

Bei äußerst schwerwiegenden Verstößen kann eine Abmahnung jedoch auch entbehrlich sein.

Auch Arbeitnehmern ist der Ausspruch einer Abmahnung möglich, nämlich insbesondere, wenn diese Anweisungen hinsichtlich des Ortes, der Zeit sowie der Art und Weise der Tätigkeit erteilen dürfen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen gelten sollen. Deswegen ist es unerlässlich, dass diese speziell auf Ihr Gewerk und Ihre individuellen betrieblichen Belange zugeschnitten sind.

Damit sich die AGB nicht im Nachhinein als unwirksam erweisen, sind bei der Erstellung darüber hinaus zahlreiche gesetzliche Vorgaben und umfangreiche Rechtsprechung zu beachten. Aus diesem Grund sollten Sie Ihre AGB von einem mit diesem Gebiet vertrauten Rechtsanwalt erstellen lassen (Rechtsanwaltskammer Hamm).

Weitere Informationen zur Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Sie hier. 

 

 

Das AGG soll im Rechtsalltag vor Diskriminierung aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität (§ 1 AGG) schützen.

Da Beschäftigte in den Schutzbereich des AGG fallen (§ 6 AGG), müssen Arbeitgeber darauf achten, dass ihre betrieblichen Abläufe und alle arbeitsrechtlichen Verträge mit dem AGG in Einklang stehen.

Sowohl unmittelbare als auch mittelbare Benachteiligungen (§ 3 AGG) sind zu vermeiden. Das Benachteiligungsverbot gilt bereits im Bewerbungsverfahren über das gesamte Arbeitsverhältnis einschließlich dessen Beendigung.

Im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung ist es möglich, dass ein Arbeitgeber (in diesem Falle der „Verleiher“) einen Arbeitnehmer an ein anderes Unternehmen entleiht (sog. „Entleiher“). Gem. § 1 Abs. 1 S. 1 AÜG ist hierfür eine Erlaubnis notwendig.

Hierfür sind weiter notwendig

  • zwischen Verleiher und Leiharbeitsnehmer: (Leih-) Arbeitsvertrag sowie
  • zwischen Verleiher und Entleiher: Arbeitnehmer-überlassungsvertrag

Für weitere Fragen können Sie sich auch an die Bundesagentur für Arbeit wenden. Hier finden Sie weitergehende Informationen zu diesem Thema.

Hier finden Sie allgemeine Informationen über die Mindestarbeitsbedingungen.

Bitte beachten Sie, dass ggf. Tarifverträge einschlägig sind, welche anderweitige Regelungen zum Mindestlohn, zum Urlaubsanspruch etc. treffen. Für weitere Informationen schauen Sie gerne unter „Tarifverträge“ oder rufen Sie uns an!

Das Arbeitsrecht ganz allgemein regelt die rechtliche Beziehung zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgeber. Hierzu finden sich nicht nur allgemeine Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch, im Bundesurlaubsgesetz und im Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall.

Auch können tarifvertraglich Besonderheiten geregelt sein. Hierunter fallen insbesondere branchenspezifische Löhne, angepasste Urlaubsansprüche sowie Kündigungsfristen.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Anspruch aus § 109 GewO auf ein Arbeitszeugnis.

Dieses kann als einfaches Zeugnis oder als qualifiziertes Zeugnis ausgestaltet sein. Beide Zeugnisse müssen Angaben über Art, und Dauer der Beschäftigung beinhalten. Im Falle eines Arbeitszeugnisses über die Berufsausbildung auch Angaben über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung (§ 16 Abs. 2 BBiG).

Wesentlicher Unterschied beider Zeugnisarten ist, dass das qualifizierte Zeugnis auch Angaben über die Leistungen und über das Verhalten der Arbeitnehmer enthalten muss.

Zu beachten ist ferner, dass die Grundsätze der Zeugnisklarheit und Zeugniswahrheit eingehalten werden und das Zeugnis insgesamt wohlwollend ausgestaltet ist.

Ausgleichsabgabe

Bei einer Betriebsgröße ab 20 Mitarbeitenden sind Unternehmen in Deutschland verpflichtet, fünf Prozent ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Werden diese Arbeitsplätze nicht mit schwerbehinderten Menschen besetzt, muss die Ausgleichsabgabe gezahlt werden (§ 154 SGB IX).

Hier erhalten Sie weitere Informationen.

Entscheiden sich Arbeitgeber dazu, ihren Betrieb auf einen neuen Inhaber zu übertragen, so kann dies einen Betriebsübergang nach § 613a BGB  darstellen. Dies hat zur Folge, dass der neue Inhaber in alle Rechtsverhältnisse des bisherigen Inhabers eintritt.

Insbesondere gehen alle Arbeitsverhältnisse auf den neuen Inhaber über – auch hier mit allen sich ergebenden Rechten und Pflichten. Eine Kündigung findet durch den Betriebsübergang nicht statt.

Auch eine Kündigung wegen des Betriebsübergangs ist unwirksam (§ 613a Abs. 4 BGB). Gem. § 613a Abs. 5 BGB treffen den bisherigen und neuen Inhaber die Pflicht, die Arbeitgeber über Zeitpunkt bzw. geplanten Zeitpunkt, den Grund für den Übergang, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer sowie die in Aussicht genommenen Maßnahmen hinsichtlich der Arbeitnehmer in Textform (§ 126b BGB) zu informieren.

Im geschäftlichen Alltag begegnen einem immer wieder Daten. Der Umgang mit diesen Daten ist besonders zu beachten und nicht nur durch das Bundesdatenschutzgesetz, sondern auch durch die EU-Datenschutzgrundverordnung geregelt. Informationen, was Sie hier zu beachten haben, finden Sie hier.

Auch im Zusammenhang mit Ihrer Homepage müssen bestimmte Dinge beachtet werden, welche Sie hier finden: Checkliste Datenschutzerklärung

Die Stiftung Datenschutz bietet Kleinunternehmern eine online Schritt-für-Schritt-Anleitung an, um die Vorgaben zum Datenschutz zu erfüllen.

 

Zum Thema „Digitalisierung“ finden sich Schnittstellen in verschiedenen Bereichen.

  • Rechtliche Grundlagen zum Datenschutz finden sich in der DSGVO. Diese regelt den Schutz personenbezogener Daten in der EU. Unternehmen müssen dabei sicherstellen, dass sie die Datenschutzbestimmungen einhalten, wenn sie personenbezogene Daten verarbeiten. Dies ist gerade bei einem Social-Media Auftritt wichtig, da bei der Erfassung, Verarbeitung und Nutzung der Daten von Nutzern deren Einwilligung eingeholt und personenbezogene Daten sicher gespeichert und verarbeitet werden müssen.
  • Zudem hat die Digitalisierung Auswirkungen auf das Urheberrecht (UrhG) und den Schutz geistigen Eigentums. Dabei ist es wichtig sicherzustellen, dass digitale Inhalte rechtmäßig genutzt und geschützt werden. Folglich ist auch hier bei einer Social-Media-Präsenz wichtig, dass die Rechte an Bildern, Texten und anderen Inhalten, die von Ihnen geteilt werden, abgeklärt sind. Lesen Sie dazu auch den Artikel zur Verwendung fremder Inhalte auf Firmenwebseiten und in sozialen Netzwerken.
  • Die Digitalisierung hat den Online-Handel ebenfalls erheblich beeinflusst. Es gibt spezifische rechtliche Anforderungen an elektronische Verträge (§§ 327 ff. BGB für B2C-Geschäfte als Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/770), elektronische Rechnungsstellung und den Schutz von Verbrauchern in Online-Geschäften.
  • In diesem Zusammenhang kann sich die Frage stellen, ob es generell möglich ist Rechnungen per Email zu versenden, wodurch man sich Zeit, durch eine sofortige Zustellung, und Geld einspart. Rechtlich gesehen, ist eine elektronische Rechnung wie eine schriftliche Rechnung auf Papier und besitzt auch ohne eigenhändige Unterschrift ihre Gültigkeit. Eine digitale Signatur ist ebenfalls nicht mehr notwendig. Dieser Spielraum wurde im Jahre 2011 durch das Steuervereinfachungsgesetz eröffnet. Erforderlich ist lediglich, dass deutlich erkennbar ist, dass es sich um eine Rechnung handelt (§ 14 Umsatzsteuergesetz), die alle notwendigen Angaben enthält und der Vertragspartner durch eine mündliche Absprache oder durch AGB damit einverstanden ist. Wenn Sie Kunden eine elektronische Rechnung zusenden möchten, dann sollten die Kunden den Zugang auch hierfür eröffnet, d.h. ihre E-Mail-Adresse grundsätzlich auch für den Erhalt von Rechnungen zur Verfügung gestellte haben. 
  • Zudem ist es wichtig zu wissen, dass bei (Online-)Verträgen ein Widerrufsrecht des Verbrauchers besteht (B2C). Bei Fernabsatzverträgen, die über das Internet, Telefon oder Brief geschlossen werden ergibt sich dieses aus § 312g BGB. Die Widerrufsfrist beträgt sodann mindestens 14 Tage nach Vertragsschluss gem. § 355 Abs. 2 BGB (Ausnahme § 356 Abs. 2 BGB mit Erhalt der Ware), wenn keine längere Frist vertraglich vereinbart wurde
  • Eine Impressumpflicht besteht, wenn es sich nicht um eine lediglich private Website handelt. Dies ist auf § 5 des Telemediengesetzes und § 18 des Medienstaatsvertrags zurückzuführen. Damit soll sichergestellt werden, dass Nutzern die grundlegenden Informationen zum Website-Betreiber zur Verfügung gestellt werden. Die Impressumspflicht gilt ebenfalls für Social-Media-Netzwerke, sodass ratsam ist, als Onlinedienst-Anbieter ein Impressum zu integrieren.

Nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Auszubildende können einen Anspruch auf Elternzeit haben. Die Voraussetzungen hierfür finden sich in § 15 BEEG.

Um in Elternzeit gehen zu können bedarf es einer Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber. Hierfür sind verschiedene Fristen (§ 16 Abs. 1 BEEG) zu beachten:

  • Für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr bedarf einer Erklärung bis spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit.
  • Für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes bedarf es einer Erklärung bis spätestens 13 Wochen vor Beginn der Elternzeit.

Diese Erklärung muss dem Arbeitgeber schriftlich und unterschrieben abgegeben werden – per Fax oder per E-Mail ist dies nicht möglich (BAG, Urteil vom 10.5.2016 – 9 AZR 145/15).

Bei offenen Forderungen, können Sie sich zur Unterstützung an folgende Stellen wenden:

Neben Inkassounternehmen und Rechtsanwälten (Rechtsanwaltskammer Hamm) bieten auch Fachverbände und Kreishandwerkerschaften ihren Mitgliedern Inkassodienste an. Das Dienstleistungsportfolie der Handwerkskammer Dortmund enthält die Möglichkeit, offene Forderungen einziehen zu lassen, leider nicht. Wie das gerichtliche Mahnverfahren funktioniert erklären wir Ihnen unter dem Punkt „Mahnverfahren“ und gerne persönlich am Telefon.

Bei den Amtsgerichten wurde ein Gesellschaftsregister eingerichtet, in das sich ab dem 1. Januar 2024 neu errichtete oder bereits bestehende Gesellschaften bürgerlichen Rechts eintragen lassen könne. Vom Grundsatz her ist die Eintragung freiwillig.

Allerdings besteht in folgenden praxisrelevanten Fällen de facto eine Eintragungspflicht:

  • Eine GbR soll durch Erwerb eines Geschäftsanteils Gesellschafterin einer neu zu gründenden oder bereits im Handelsregister eingetragenen Personen- oder Kapitalgesellschaft werden. Bestand die Gesellschaftsbeteiligung bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts, so ist ein unmittelbares Erfordernis zur Eintragung in das Gesellschaftsregister zu verneinen. Dessen ungeachtet sollte sie erfolgen, um zukünftig handlungsfähig zu sein und Änderungen bestehender Eintragungen im Handelsregister vornehmen zu können bzw. die Eintragungsvoraussetzungen dafür zu schaffen.
  • Umwandlungen: Wenn eine GbR als Rechtsträgerin an Restrukturierungsvorgängen
    auf Grundlage des Umwandlungsrechts teilnehmen soll (z.B. Verschmelzung oder Umwandlung), ist dies nur als eGbR möglich.
  • Grundstückserwerb. Die GbR wird nach neuem Recht unter ihrem Namen als Grundstücksberechtigte eingetragen. Voraussetzung für entsprechende Antragstellungen ist
    ab 1. Januar 2024 die vorhergehende Eintragung in das Gesellschaftsregister. Änderungen von Beteiligungsverhältnissen der GbR werden zukünftig im Gesellschaftsregister erfasst. Ändert sich daher etwa der Gesellschafterbestand einer GbR, die bereits im Grundbuch eingetragen ist, muss zunächst eine Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister und sodann eine Berichtigung des Grundbuchs erfolgen.

Für die Eintragung in das Gesellschaftsregister ist das Registergericht zuständig, in dessen Bezirk die GbR ihren Sitz hat. Dabei ist der von den Gesellschaftern bestimmte Vertragssitz maßgeblich.

Bei einem Werkvertrag, der im Handwerk häufig geschlossen wird, finden sich spezifische Regelungen im Hinblick auf das Gewährleistungsrecht in §§ 631 ff. BGB.

Im Verhältnis zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer sind die Gewährleistungsrechte durch das Verbraucherschutzrecht stark ausgeprägt.

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt grds. gemäß § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB fünf Jahre bei Bauwerken und zwei Jahre bei sonstigen Werken.

Ein Bauwerk ist eine unbewegliche, durch Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sache. Von der Vorschrift erfasst sind nicht nur Neuerrichtungen von Bauwerken, sondern auch Erneuerungs- und Umbauarbeiten an einem errichteten Gebäude, wenn sie für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und wenn die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden sind.

Innerhalb dieser Frist können Verbraucher bei Mängeln verschiedene Ansprüche geltend machen, wie z.B. Nacherfüllung, Schadensersatz oder Minderung der Vergütung, gemäß § 634  BGB.

Die Frist beginnt mit der Abnahme der Werkleistung, sodass ein förmliches Abnahmeprotokoll ratsam ist.

Das Handwerk ist laut Handwerksordnung in vier verschiedene Organisationen aufgeteilt: In die Handwerksinnungen, die Landesinnungsverbände, die Kreishandwerkerschaften und die Handwerkskammern.

Bei den Handwerksinnungen handelt es sich um die fachlichen Interessensvertretungen vor Ort. Als Basisorganisation bilden diese das Herzstück der Selbstverwaltung im Handwerk. Wesentliche Aufgabe der Innungen ist die Förderung der gewerblichen Interessen der Mitglieder. Viele Innungen unterstützen ihre Mitglieder auch durch das Anbieten rechtlicher und steuerlicher Beratungen.

Die Handwerksinnungen eines Bezirkes bilden die Kreishandwerkerschaft. Sie ist die Interessensvertretung der Innungen in allen politischen und wirtschaftlichen Fragen und pflegt insbesondere die Kontakte zu Berufsschulen, Behörden und Marktpartnern.

Die Handwerkskammern vertreten die Interessen des Handwerks und üben die Rechtsaufsicht über die Kreishandwerkerschaften und die Handwerksinnungen aus, die alle als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisiert sind.

Arbeitgeber haben noch bis zum 31. Dezember 2024 die Möglichkeit, allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie bis zu einem Betrag von 3.000 Euro zu zahlen. Diese Zahlung ist als Einmalzahlung oder in mehreren Teilbeträgen möglich.

Eine Impressumpflicht besteht, wenn es sich nicht um eine lediglich private Website handelt. Dies ist auf § 5 des  Digitale-Dienste-Gesetztes (DDG) und § 18 des Medienstaatsvertrags zurückzuführen. Damit soll sichergestellt werden, dass Nutzern die grundlegenden Informationen zum Website-Betreiber zur Verfügung gestellt werden. Die Impressumspflicht gilt ebenfalls für Social-Media-Netzwerke, sodass ratsam ist, als Onlinedienst-Anbieter ein Impressum zu integrieren. Weitere Informationen erhalten Sie hier.

Arbeitnehmer haben im Krankheitsfall gem. § 3 EFZG einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für bis zu sechs Wochen. Voraussetzung hierfür ist, dass zuvor das Arbeitsverhältnis vier Wochen ununterbrochen bestanden hat (§ 3 Abs. 3) und die Arbeitnehmer kein Verschulden an der Krankheit trifft.

Seit dem 01.01.2023 gibt es die Möglichkeit der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Die Krankschreibung wird automatisch an den Arbeitgeber übermittelt. Dies entbindet Arbeitnehmer jedoch nicht von der rechtzeitigen Mitteilung an den Arbeitgeber über die krankheitsbedingte Abwesenheit.

Eine lang anhaltende Erkrankung oder häufige Kurzerkrankungen können unter Umständen eine personenbedingte Kündigung rechtfertigen.

Bei einer Kündigung handelt es sich um die einseitige Beendung eines Arbeitsverhältnisses. Diese muss mittels einer Kündigungserklärung der anderen Vertragspartei gegenüber mitgeteilt werden.

Eine Kündigung darf immer nur das letzte Mittel sein. Sie ist grundsätzlich zuvor durch geeignete Maßnahmen, beispielsweise durch eine Abmahnung, zu vermeiden.

Die Gründe für eine Kündigung können vielfältig sein: Aus betriebsbedingten, aus verhaltensbedingten oder auch aus krankheitsbedingten (personenbedingten) Gründen.

Eine Kündigung ist entweder ordentlich (mit Frist) oder außerordentlich (fristlos) möglich.

Sofern Ihr Betrieb vom Kündigungsschutzgesetz (KSchG) umfasst ist, müssen Sie besondere Vorschriften beachten.

Seit 2023 gilt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (kurz LkSG). Insbesondere Unternehmen mit mind. 1.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Inland sind dazu verpflichtet, menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in ihren Lieferketten zu beachten. Grundsätzlich gilt das LkSG nicht für kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Eine Ausnahme kann dann zum Tragen kommen, sofern ein KMU einem anderen Unternehmen Dienste leistet oder Produkte liefert, welches den LkSG-Pflichten unterliegt.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hat ein Merkblatt erstellt, das die wesentlichen Fragen für KMU und ihren Pflichten nach dem LkSG zusammenfasst. Dieses ist hier abrufbar.

Wenn nicht zu erwarten ist, dass der Schuldner Ihre Forderung bestreiten wird, können Sie mit Hilfe des gerichtlichen Mahnverfahrens schnell und einfach einen Vollstreckungstitel über eine fällige Geldforderung erwirken. Prüfen Sie vorab, ob Sie Ihrem Schuldner Ihre Forderung in klarer, übersichtlicher Form in Rechnung gestellt haben. Befindet sich Ihr Kunde im Verzug und zahlt nicht, kommt das gerichtliche Mahnverfahren für Sie in Betracht.

Um das Verfahren in Gang zu setzen müssen Sie beim zuständigen Gericht einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids stellen. Für Betriebe aus dem Handwerkskammer Bezirk Dortmund ist das zentrale Mahngericht in Hagen zuständig.

Seit 2015 existiert ein branchenübergreifender Mindestlohn, der aktuell (seit 1.1.2024) 12,41 € beträgt. Insbesondere in (allgemeinverbindlichen) Tarifverträgen können jedoch abweichende Mindestlöhne geregelt sein.

Weiterführende Informationen zu diesem Thema erhalten Sie in einem gesonderten Artikel.

 

Immer wieder kommt es im beruflichen Alltag zu Situationen, in denen Verträge geschlossen oder sonstige rechtliche Schreiben erstellt werden müssen: Beispielsweise Kündigungen, Abmahnungen oder auch Pacht- und Mietverträge sind Unterlagen, bei denen auf eine rechtssichere Form zu achten ist.

Hierzu finden Sie entsprechende  Musterformulierungen auf der Homepage des Westdeutschen Handwerkkammertag (WHKT).

Wir weisen darauf hin, dass die auf der Homepage des WHKT abrufbaren Muster nur als Orientierungs- und Formulierungshilfe zu verstehen sind, die auf Ihr konkretes Vertragsverhältnis oder Ihren Sachverhalt angepasst werden müssen. Individuelle Vereinbarungen oder sonstige Regelungen des Einzelfalles können die Muster nicht berücksichtigen.

Der Mutterschutz beruht auf dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) und gilt für schwangere oder stillende Beschäftigte unabhängig von der Art des Arbeitsverhältnisses, § 1 MuSchG.

Hierzu gehören unter anderem der Schutz der Gesundheit am Arbeitsplatz, ein besonderer Schutz vor Kündigung, ein Beschäftigungsverbot in den Wochen vor und nach der Geburt, sowie die Sicherung des Einkommens während des Beschäftigungsverbots. Wird dem Arbeitgeber eine Schwangerschaft mitgeteilt, muss eine angepasste Gefahrenbeurteilung stattfinden.

Die übliche Mutterschutzfrist, der Zeitraum des Beschäftigungsverbots, beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet acht Wochen nach der Geburt.

Wird Elternzeit im Anschluss an die Schutzfrist beantragt, wird dieser nachgeburtliche Schutz auf die Elternzeit angerechnet. Während der Elternzeit ohne volle Erwerbstätigkeit besteht ein Anspruch auf Elterngeld, § 1 BEEG.

Für Handwerksbetriebe kann es schnell zu einer rechtlichen Frage in Bezug auf die Arbeitnehmer oder Vertragsverhältnisse zu Kunden kommen. Gerne unterstützt das Justiziariat der Handwerkskammer Dortmund Sie in Form von allgemeinen Rechtsauskünften sowohl telefonisch als auch per Mail.  

Darüber hinaus bieten die Kreishandwerkerschaften für Innungsbetriebe eine umfassende und individuelle Rechtsberatung, insbesondere im Tarifrecht und bei arbeitsrechtlichen Fragestellungen. Von den dortigen Juristen kann auch eine gerichtliche Vertretung vor den Arbeits-, Verwaltungs- und Sozialgerichten übernommen werden.

Sollten Sie kein Innungsmitglied sein und eine tiefergehende juristische Beratung benötigen, können Sie über das bundesweite amtliche Anwaltsverzeichnis nach Rechtsanwälten in Ihrer Umgebung suchen.

Welchen Inhalt eine Rechnung haben muss und an wen eine Rechnung auszustellen ist, haben wir hier für Sie zusammengefasst. 

Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern Sonderzahlungen gewähren – zum Beispiel Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder auch Inflationsausgleichsprämien. Solche können entweder tarifvertraglich vorgegeben sein oder auf freiwilliger Basis gezahlt werden.

Erfolgen Zahlungen, die tarifvertraglich vorgegeben sind, vorbehaltlos und einen größeren Zeitraum, so kann sich hieraus im Rahmen einer sog. „betrieblichen Übung“ ein Anspruch für Arbeitnehmer in der Zukunft entwickeln.

Streitigkeiten zwischen Handwerksbetrieben und Verbraucherinnen oder Verbrauchern müssen nicht zwingend vor Gericht ausgetragen werden. Alternativ kommt ein freiwilliges Schlichtungsverfahren in Betracht. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

Einzelheiten von Arbeitsverhältnissen werden nicht nur in Arbeitsverträgen geregelt, sondern können auch tarifvertraglich vereinbart werden oder durch Verweise auf Tarifverträge einbezogen werden.

Möglich ist weiter, dass ein Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt wird. Dies bedeutet, dass der Tarifvertrag für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einer Branche in einem bestimmten abgegrenzten Raum gilt. Hierzu zählen z.B. das Bäcker- und Konditorenhandwerk, das Dachdeckerhandwerk und das Gebäudereinigerhandwerk.

Auch ist es möglich, dass nicht Arbeitsbedingungen (wie z.B. wöchentliche Arbeitszeit, Urlaub, Kündigung usw.) in einem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag geregelt werden, sondern auch nur die Vergütung. So verhält es sich beispielsweise für Beschäftigte im Friseurhandwerk in Nordrhein-Westfalen.

Läuft ein Tarifvertrag aus, so gelten die Regelungen weiter, bis sie durch neue ersetzt werden (§ 4 Abs. 5 TVG).

Unter http://www.tarifregister.nrw.de/ hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen erste Informationen zu Tarifverträgen in NRW zur Verfügung gestellt.

Falls Sie Fragen haben, ob für Sie ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag besteht und welche einzelnen Regelungen sich hierin befinden, können Sie sich gerne an uns wenden!

Gem. § 3 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) steht Arbeitnehmern mindestens ein Anspruch von 24 Werktagen zu. Das Gesetz geht hierbei von einer 6-Tage-Arbeitswoche aus. Besonderheiten können sich insbesondere aus allgemeinverbindlichen Tarifverträgen ergeben.

Arbeitnehmer haben mit Beginn der Tätigkeit Anspruch auf den Urlaub. Sie erwerben den vollen Anspruch für das erste Kalenderjahr jedoch erst nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses (§ 4 BUrlG).

 

Sollten Arbeitnehmer während ihres Urlaubs erkranken, so werden die Krankheitstage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Dies muss per ärztlichem Zeugnis nachgewiesen werden (§ 9 BUrlG).

Endet die Tätigkeit, so sind grundsätzlich zunächst die übrigen Urlaubstage auf das Ende der Tätigkeit anzurechnen. Können wegen des Endes der Tätigkeit Urlaubstage nicht mehr genommen werden, so ist der Urlaub abzugelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG).

Zu unterscheiden ist das Urlaubsentgelt vom Urlaubsgeld. Bei dem Urlaubsgeld handelt es sich um eine zusätzliche Gratifikation, die zumeist auf freiwilliger Basis erfolgt. Mehr dazu können Sie unter Sonderzahlungen lesen.

 

Sämtliche Ansprüche unterliegen der Verjährung (§ 194 BGB). Verjährt ein Anspruch, so stellt dies eine sogenannte Einrede dar, sodass der Anspruch rechtlich nicht mehr durchgesetzt werden kann. Die Einrede der Verjährung muss ausdrücklich gegenüber dem Vertragspartner erhoben werden.

Dabei gibt es verschiedene Verjährungsfristen zu beachten: Grundsätzlich verjähren Ansprüche innerhalb von drei Jahren (§ 195 BGB). Es gibt jedoch spezielle Verjährungsvorschriften, so zum Beispiel im Rahmen des Kaufrechts und des Werkvertragsrechts (§§ 438 und 634a BGB). Hier verjähren verschiedene Ansprüche zumeist nach zwei oder nach fünf Jahren.

Im Rahmen der Verjährung von Urlaubsansprüchen hat das BAG Klarheit geschaffen:

Endet ein Arbeitsverhältnis und entsteht ein Abgeltungsanspruch wegen nicht genommenen Urlaubs, so gilt in diesem Zusammenhang die dreijährige Verjährungsfrist (BAG, Urt. v. 31.01.2023, Az. 9 AZR 456/20).

In einer weiteren Entscheidung urteilte das BAG (Urt. v. 20.12.2022, Az.: 9 AZR 266/20), dass ein Urlaub nur dann verjährt, sofern Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer auf die Verjährung hingewiesen haben und dass dieser verfällt, wenn er nicht in Anspruch genommen wird.

Im Handwerk werden zumeist Werkverträge geschlossen. Hierbei handelt es sich nach § 631 BGB um Verträge zur „Herstellung des versprochenen Werks“. Das „Werk“ ist weit zu verstehen. Nicht nur der Bau eines Hauses oder die Elektroinstallation fallen hierunter, sondern z.B. auch der Haarschnitt.

Daher finden für viele im Bereich des Handwerks die Regelungen der §§ 631 ff. BGB Anwendung. Wird ein Werk neu hergestellt und verkauft, so handelt es sich in der Regel um einen sog. Werklieferungsvertrag, für welchen die Vorschriften des Kaufrechts Anwendung finden. Die Unterscheidung ist mitunter nicht leicht. Der ZDH hat hierzu ein Dokument erstellt, das Ihnen eine erste Orientierung geben kann. Dieses steht hier zum Download zur Verfügung.

Für Fragen hinsichtlich des Mängelrechts, der Verjährung, der Garantie usw. können Sie uns gerne kontaktieren.

Schließen Handwerksunternehmer einen Vertrag mit einem Verbraucher, müssen besondere Regeln zum Widerruf beachtet werden. Dem Verbraucher steht unter bestimmten Voraussetzungen ein Widerrufsrecht zu, über das er vorab ordnungsgemäß belehrt werden muss.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 26. November 2020 (I ZR 169/19) die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung von Verbrauchern klargestellt. Demnach müssen bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen dem Verbraucher die Belehrung sowie die Muster-Widerrufserklärung in Papierform oder auf einem dauerhaften Datenträger ausgehändigt werden. Eine reine Kenntnisnahme seitens des Verbrauchers genügt dagegen nicht.

Macht er von dieser Widerrufsmöglichkeit Gebrauch, ist der Vertrag ohne Angabe von Gründen rückgängig zu machen.

Aufgrund einer Gesetzesänderungen im Verbraucherrecht gelten ab dem 28. Mai 2022 aktualisierte Regelungen. Unter Berücksichtigung der letzten Gesetzesänderung, hat der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) ein entsprechendes Infoblatt zusammengestellt. Eine Muster-Widerrufsbelehrung und ein Muster-Widerrufsformular stehen Ihnen unten ebenfalls als Download zur Verfügung.

Gelangt ein Betrieb in wirtschaftliche Schwierigkeiten werden rechtliche Vorgaben und Probleme, die mit derartigen wirtschaftlichen Schwierigkeiten einhergehen, oftmals übersehen oder in ihrer Tragweite verkannt.

Ist ein Betrieb als juristische Person, im Wesentlichen also als GmbH oder als UG (Haftungsbeschränkt) organisiert oder handelt es sich um eine rechtsfähige Personengesellschaft bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, so insbesondere möglich bei der GmbH & Co. KG, besteht für die zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Vertreter gemäß § 15a Abs. 1 InsO eine Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags.

Dieser muss im Fall der Zahlungsunfähigkeit (Unmöglichkeit seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen) innerhalb von drei Wochen und im Fall der Überschuldung (wenn das Vermögen einer juristischen Person ihre fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr deckt) innerhalb von 6 Wochen ab Eintritt der materiellen Insolvenz, also des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung gestellt werden.

Unterlässt es ein Gesellschafter oder Geschäftsführer innerhalb dieser Frist den entsprechenden Antrag beim zuständigen Amtsgericht zu stellen oder stellt er den Antrag nicht richtig, macht er sich gemäß § 15a Abs. 4 InsO strafbar. 

Leitet ein Schuldner als Arbeitgeber Beiträge, die er als Einzugsstelle für seine Arbeitnehmer den Sozialversicherungen weiterzuleiten hat, an diese nicht weiter, macht er sich gemäß § 266a Abs. 1 StGB des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt strafbar. Dies gilt ausdrücklich auch dann, wenn er – vielleicht in bester Absicht – seinen Arbeitnehmern dennoch ihr sonstiges Arbeitsentgelt weiter ausbezahlt.

Erst recht sieht das Gesetz (§ 283 Abs. 1 StGB) eine Strafe für den Fall vor, in dem ein privater Schuldner, ein Gesellschafter oder aber Geschäftsführer in Kenntnis seiner Insolvenz unter anderem Gegenstände seines Vermögens vorsätzlich verschleiert oder anderweitig beiseiteschafft, um sie dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen.

Darüber hinaus empfiehlt es sich auch aus zivilrechtlicher Sicht rechtzeitig einen Insolvenzantrag zu stellen.

Lassen Sie sich im Fall von wirtschaftlichen Schwierigkeiten also unbedingt umfassend und frühzeitig (!) anwaltlich beraten.

Mit Beschluss vom 13.09.2022 hat das Bundesarbeitsgericht (Aktenzeiten 1 ABR 22/21) bekanntgegeben, dass Arbeitgeber gem. § 3 Abs. 1 S. 1 Arbeitsschutzgesetz dazu verpflichtet sind, die Arbeitszeit der Mitarbeiter zu erfassen.

Das BAG hat hierbei keine Vorgaben gemacht, in welcher Form die Zeiterfassung zu erfolgen hat. Diese kann somit auch in Papierform erfolgen. Wichtig ist, dass die Zeiterfassung durch ein objektives und zuverlässiges System erfolgt.

Nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Auszubildende können einen Anspruch auf Elternzeit haben. Die Voraussetzungen hierfür finden sich in § 15 BEEG.

Um in Elternzeit gehen zu können bedarf es einer Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber. Hierfür sind verschiedene Fristen (§ 16 Abs. 1 BEEG) zu beachten:

  • Für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr bedarf einer Erklärung bis spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit.
  • Für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes bedarf es einer Erklärung bis spätestens 13 Wochen vor Beginn der Elternzeit.

Diese Erklärung muss dem Arbeitgeber schriftlich und unterschrieben abgegeben werden – per Fax oder per E-Mail ist dies nicht möglich (BAG, Urteil vom 10.5.2016 – 9 AZR 145/15).