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Was Schwarzarbeit ist, wem sie schadet und weitere Grundlagen.

Allgemeines

Schwarzarbeit liegt vor, wenn jemand Dienst- oder Werkleistungen für Dritte erbringt

  • und dabei keine Steuern und/oder Sozialversicherungsbeiträge abführt oder
  • gegen sonstiges geltendes Recht verstößt (z. B. Gewerberecht, Sozialrecht)

Schwarzarbeit als unerlaubte Handwerksausübung betreibt jemand, der ein zulassungspflichtiges Handwerk ausübt ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein.

(Vergleiche: § 1 Abs. 2 SchwarzArbG)

Der Begriff Schwarzarbeit umfasst eine Vielzahl von rechtlichen Verstößen. Einige Beispiele dafür sind:

  • Unerlaubte Handwerksausübung: Tätigkeiten aus zulassungspflichtigen Handwerken werden selbständig ausgeübt, ohne über die dafür erforderliche Eintragung in der Handwerksrolle zu verfügen.
  • Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen: Der Betrieb meldet seine Mitarbeiter*innen nicht zur Sozialversicherung an und führt somit keine Sozialversicherungsbeiträge ab.
  • Steuerhinterziehung: Durch Schwarzarbeit wird beispielsweise versucht die Zahlung der Lohnsteuer zu umgehen.
  • Unterlassene Gewerbeanmeldung: Eine selbständige Tätigkeit wird ohne eine Gewerbeanmeldung bei der zuständigen Stadtverwaltung ausgeübt.
  • Illegale Arbeitsbedingungen: Damit die Kosten für den Arbeitgeber möglichst gering bleiben, werden die gesetzlichen Mindestarbeitsbedingungen nicht eingehalten. Dazu zählt zum Beispiel die Umgehung des gesetzlichen oder tariflichen Mindestlohns sowie die Nichteinhaltung von Arbeitssicherheitsvorschriften.
  • Illegale Beschäftigung: Durch den Arbeitgeber werden gezielt Nicht-EU-Bürger*innen beschäftigt, welche nicht über den erforderlichen Aufenthaltstitel verfügen.
  • Illegale Überlassung von Beschäftigten: Die Beschäftigten werden durch den Arbeitgeber ohne eine Verleiherlaubnis an andere Betriebe verliehen.
  • Erschleichung von Sozialleistungen: Empfänger von Sozialleistungen (z. B. Hartz-4 bzw. Bürgergeld) geben ihre Einkünfte nicht bei der Agentur für Arbeit an und erhalten somit zu Unrecht die vollen Sozialleistungen.

Ja, Schwarzarbeit ist kein Kavaliersdelikt! Die rechtlichen Konsequenzen von Schwarzarbeit erstrecken sich von einer Ordnungswidrigkeit bis hin zu einer Straftat.

Eine Ordnungswidrigkeit liegt beispielsweise vor, wenn man

  • Arbeiten ohne eine Gewerbeanmeldung ausübt
  • die erforderliche Eintragung in die Handwerksrolle nicht vorgenommen hat
  • oder die erforderlichen Dokumente für die Gewerbeanmeldung oder Eintragung in die Handwerksrolle nicht rechtzeitig vorlegt.

Bei einer Ordnungswidrigkeit kann je nach Verstoß eine Geldbuße von bis zu 50.000,00 € erhoben werden.

Eine Straftat kann beispielswiese vorliegen, wenn

  • keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden
  • Steuern nicht gezahlt werden
  • oder ausländische Arbeitnehmer ohne Aufenthaltstitel oder Genehmigung beschäftigt werden

Bei einer Straftat kann eine Geldbuße oder sogar eine mehrjährige Freiheitsstrafe drohen.

(Vergleiche: §§ 8 bis 11 SchwarzArbG)

Wer schwarz arbeitet oder Personen illegal beschäftigt, zahlt keine Sozialabgaben und keine Steuern. Die Folgen daraus sind:

  • Ehrlich arbeitende Betriebe können mit den Dumpingpreisen der schwarzarbeitenden Betriebe nicht mithalten und verlieren dadurch Aufträge.
  • Den Sozialkassen (Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung) fehlen wichtige finanzielle Mittel, da Sozialversicherungsbeiträge nicht gezahlt werden.
  • Der Abbau von Ausbildungsplätzen nimmt zu, sodass junge, ausbildungswillige Menschen keinen Ausbildungsplatz finden.
  • Dem Staat entgehen wichtige Steuereinnahmen in Milliardenhöhe und so Geld für wichtige Bereiche wie Bildung, Soziales und Gesundheit.

Nein, wer Nachbarschaftshilfe betreibt, ist nicht sofort Schwarzarbeiter. Schwarzarbeit setzt immer eine nachhaltige Gewinnerzielungsabsicht voraus.

Für die erbrachten Leistungen bei Nachbarn, Angehörigen oder für sich selbst liegt in der Regel keine Gewinnerzielungsabsicht vor. Das gezahlte Entgelt ist meist gering und liegt unter dem typischen wirtschaftlichen Wert der ausgeübten Tätigkeit. (Vergleiche: § 1 Abs. 4 SchwarzArbG)

Detaillierte Infos dazu unter

Scheinselbständigkeit stellt eine Form der Schwarzarbeit dar. Eine Scheinselbstständigkeit liegt dann vor, wenn eine Person zwar ein Gewerbe anmeldet, die Tätigkeit sich aber unter Berücksichtigung aller Umstände als abhängige Beschäftigung darstellt.

Indizien für eine Scheinselbständigkeit können sein:

  • Feste Arbeitszeiten wie zum Beispiel bei Schichtdienst
  • Eine feste Integration in Prozesse oder die Infrastruktur des Auftraggebers
  • Arbeit in den Räumen des Auftraggebers
  • Unmittelbare Weisungsbefugnis des Auftraggebers
  • Keine Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers durch den “Selbständigen”

Die Liste ist nicht abschließend, denn für die Abgrenzung müssen alle Umstände des Einzelfalls betrachtet werden. Entscheidend ist immer das Gesamtbild der Tätigkeit.

Zahlen

Wussten Sie schon?
2023: Umfang der Schwarzarbeit steigt Schätzungen zufolge deutlich an
Prognose 2023: Umfang von Schwarzarbeit wird auf insgesamt 463 Milliarden Euro geschätzt
Bedeutet: 10,7 % der gesamten Wirtschaftsleistung
Haupttreiber dieser Entwicklung: die Inflation

Podcast-Episode: Keiner hat was von Schwarzarbeit

Auch in einer unserer Podcast-Episoden dreht sich alles rund um das Thema Bekämpfung von Schwarzarbeit sowie um das Projekt „Gemeinsam #FürFaireArbeit“. Hören Sie gerne einfach mal rein.

 

 

Ihre Fragen, Anliegen sowie Anregungen schicken Sie bitte an: fairearbeit@hwk-do.de

 

Kontakt:
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Tel.: 0231 5493-111
handwerksrolle@hwk-do.de