Wir beraten Sie gerne!

Erteilung von Sonderbewilligungen

Für die selbstständige Ausübung von zulassungspflichtigen Handwerken wird eine bestimmte berufliche Qualifikation, wie z. B. der Meisterbrief vorausgesetzt. In einigen Fällen besteht die Möglichkeit, dass seitens der Handwerkskammer einer Sonderbewilligung zur selbstständigen Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks erteilt werden kann. Wir empfehlen, sich vor der Einreichung eines Antrages auf Erteilung einer Sonderbewilligung, mit uns in Verbindung zu setzen. Wir beraten Sie gern.

Eintragung in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerks- und handwerksähnlichen Gewerbebetriebe

Die Handwerkskammer hat ein Verzeichnis zu führen, in das sämtliche selbstständige Handwerker/-innen eingetragen werden müssen, die ein zulassungsfreies Handwerk oder ein handwerksähnliches Gewerbe als stehendes Gewerbe betrieben. 

Zulassungsfreier Handwerke und handwerkähnliche Gewerbe – Anlagen B1 und B2

Als zulassungsfreie Handwerk und handwerksähnliches Gewerbe werden Gewerke bezeichnet, für deren selbstständige Ausübung keine bestimmte berufliche Qualifikation erforderliche ist. 

Eine Auflistung aller zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe finden Sie in der → Anlage B1 und B2 zur Handwerksordnung (HwO). 

Allgemeines zur Eintragung bei der Handwerkskammer

Rechtsgrundlage ist die Handwerksordnung

Die Handwerksordnung (HwO) beinhaltet Regelungen bezüglich der Ausübung von Handwerks- oder handwerksähnlichen Gewerben, der Berufsausbildung im Handwerk, der Meisterprüfung und des Meistertitels sowie der Organisation im Handwerk. 

Sie legt auch die rechtlichen Bestimmungen für die Selbständigkeit im Handwerk fest (§§ 1-20). Die Handwerksordnung bildet ein stabiles gesetzliches Fundament, auf dem die handwerkliche Leistungsfähigkeit und Wettbewerbsstärke basieren. Dies hat dem deutschen Handwerk eine anerkannte Position in der deutschen Wirtschaft verschafft. 

 

Die Handwerksordnung

gesetze-im-internet.de/hwo
Ausübungsberechtigung oder auch Altgesellenregelung – § 7b HwO

Eine Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO ermöglicht erfahrenen Gesellen und Gesellinnen, sich in einem zulassungspflichtigen Handwerk selbständig zu machen, wenn sie eine mindestens 6-jährige Berufserfahrung in ihrem oder einem verwandten Handwerk, davon 4 Jahre in leitender Stellung nachweisen können.

Von dieser Regelung ausgenommen sind Schornsteinfeger, Augenoptiker, Hörakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher und Zahntechniker.

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Ausnahmebewilligung – § 8 HwO

Eine Ausnahmebewilligung können Personen erhalten, für die das Ablegen der Meisterprüfung eine unzumutbare Belastung darstellen würde und die den Nachweis erbringen, dass sie über die zur selbständigen Ausübung des Handwerks erforderlichen meisterähnlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen.

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Ausnahmebewilligung für EU-Ausländer – § 9 HwO

Für Angehörige der EU-Mitgliedsstaaten gelten besondere Bestimmungen, die ihnen die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit im Handwerk gewährleisten. Näheres hierzu können den Sie unserem Merkblatt entnehmen. Gerne beraten wir Sie hierzu auch persönlich.

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Ausübungsberechtigung – § 7a HwO

Wer bereits ein zulassungspflichtiges Handwerk selbständig betreibt, kann für ein anderes zulassungspflichtiges Handwerk oder eine wesentliche Tätigkeit dieses Handwerks eine Ausübungsberechtigung nach § 7a HwO erhalten. Dies ist möglich, wenn auch hierfür die erforderlichen meisterähnlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen werden.

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Ihr Ansprechpartner

Dirk Haarmann

Dirk Haarmann

Assessor jur.
Ardeystraße 93
44139 Dortmund

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