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Häufig gestellte Fragen rund um die Eintragung und Handwerksrolle
FAQs – Antrag auf Eintragung
Was muss ich beim Punkt "Handwerk/Gewerbe/Tätigkeit" eintragen?
Hier müssen Sie alle handwerklichen Tätigkeiten aufführen, welche Sie beabsichtigen selbstständig auszuüben.
Hinweis: Akustik- und Trockenbau, Garten- und Landschaftsbau, Entkernung und Entrümpelung sind keine dem Handwerk zugeordneten Tätigkeiten.
Wie viele Handwerke/Gewerbe kann ich eintragen lassen?
Es gibt keine Obergrenze für die Anzahl der Handwerke / Gewerbe.
Bei zulassungspflichtigen Handwerken müssen Sie über die erforderlichen Eintragungsvoraussetzungen (z. B. Meisterbrief, Sonderbewilligung, Beschäftigung eines Betriebsleiters etc.) verfügen.
Was muss ich beim Schwerpunktgewerbe eintragen?
Hier geben Sie die handwerkliche Tätigkeit an, welche Sie vermutlich am häufigsten ausüben.
Was muss ich beim Beginn der Tätigkeit eintragen?
Tragen Sie hier bitte das Datum ein, wann Sie mit Ihrer selbstständigen Tätigkeit begonnen haben bzw. wann Sie planen, damit zu beginnen.
Hinweis: Die Eintragung in der Handwerksrolle / dem Verzeichnis der Inhaber zulassungsfreier Handwerks- und handwerksähnlicher Gewerbebetriebe kann nicht rückwirkend vorgenommen werden.
Was muss ich bei dem Punkt „Firma/Vor- und Nachname der/des Gewerbetreibenden/Geschäftsbezeichnung“ angeben?
Hier kommt es auf die Rechtsform / Unternehmensform Ihres Betriebs an. Bei einer . . .
- Eintragung als Alleininhaber:
Geben Sie Ihren Vor- und Nachname an. Bitte geben Sie auch Ihre Fantasie-Firma bzw. Geschäftsbezeichnung an. Beispiel: Max Mustermann – Friseur Flinke Schere
- Eintragung als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR):
Geben Sie die Vor- und Nachnamen aller persönlich haftenden Gesellschafter und ggf. die Fantasie-Firma und Geschäftsbezeichnung der GbR an. Beispiel: Max Mustermann und Martina Muster – Tip-Top-Bau GbR
- Eintragung einer juristischen Person und Personalgesellschaft, welche im Handelsregistereingetragen wurde (UG, GmbH, GmbH und Co. KG, OHG, KG, AG etc.).
Tragen Sie hier bitte die Firmierung ein, welche im Handelsregister eintragen wurde.
Brauche ich eine Handelsregistereintragung?
Hier kommt es auf die Rechtsform / Unternehmensform Ihres Betriebs an. Im Handelsregister beim örtlich zuständigen Amtsgericht müssen folgende Rechtsformen eingetragen werden:
- Eingetragene Kaufleute (e. K.)
- KG
- oHG
- GmbH
- UG
- AG
- GmbH & Co. KG
Kann die Eintragung in der Handwerksrolle / dem Verzeichnis der Inhaber zulassungsfreier Handwerks- und handwerksähnlicher Gewerbebetriebe auch vor dem Handelsregistereintrag vorgenommen werden?
Die Eintragung bei der Handwerkskammer kann erst nach erfolgter Handelsregistereintragung beim Amtsgericht abschließend vorgenommen werden.
Sie können den Antrag auf Eintragung allerdings im Vorfeld stellen, sodass wir Ihre Eintragung bereits vorbereiten. Nach Erhalt des Handelsregisterauszuges können wir die Eintragung abschließend vornehmen und erstellen Ihnen eine Bescheinigung für das Gewerbeamt Ihrer Stadt. Die Handwerkskarte wird Ihnen ca. 1 Woche nach erfolgter Eintragung per Post zugesandt.
Was muss ich bei der Betriebsstruktur angeben? Ich haben noch keine genauen Angaben zur Umsatzverteilung. Muss ich die Angaben zur Betriebsstruktur ausfüllen?
Die Angaben zur Betriebsstruktur müssen dann angeben werden, wenn Sie nicht nur bei der Handwerkskammer eintragungspflichtige handwerkliche Tätigkeiten selbstständig ausüben. Sollten Ihnen noch keine konkreten Zahlen und Daten vorliegen, können Sie die Angaben auch schätzen.
Bei im Handelsregister eingetragenen Betrieb, die handwerkliche Tätigkeiten und auch nichthandwerkliche Tätigkeiten ausüben, wird auf der Grundlage der Angaben ggf. ein Beitragsteilungsverhältnis zwischen der Industrie- und Handelskammer (IHK) und der Handwerkskammer (HWK) vereinbart.
Welche Unterlagen muss ich dem Antrag auf Eintragung beifügen?
Für die Eintragung bei der Handwerkskammer werden folgende Unterlagen benötigt:
- bei der Ausübung von zulassungspflichtigen Handwerken den Qualifikationsnachweis (z. B. den Meisterbrief, Sonderbewilligung etc.)
- bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eine Kopie des Gesellschaftsvertrags
- bei Beschäftigung einer fachlichen Betriebsleitung den Anstellungsvertrag sowie die Betriebsleitererklärung
- bei (im Handelsregister eingetragenen) Firmen einen aktuellen Handelsregisterauszug
- bei Inhabern / Gesellschaftern / Geschäftsführern mit Nicht-EU-Staatsangehörigkeit eine Kopie des Aufenthaltstitels (ggf. mit dem Zusatzblatt)
FAQs – Handwerksrolle
Was ist eigentlich die Handwerksrolle?
Die Handwerksrolle ist ein Verzeichnis, in dem sämtliche selbstständige Handwerker eingetragen werden müssen, die ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe ausüben.
Was ist ein zulassungspflichtiges Handwerk?
Als zulassungspflichtig werden die Handwerke bezeichnet, für deren selbstständige Ausübung eine bestimmte berufliche Qualifikation erforderlich ist. Dies Qualifikation kann zum Beispiel durch einen Meisterbrief, einen Technikerabschluss, ein abgeschlossenes Studium etc. nachgewiesen werden. Alternativ ist die Beschäftigung einer angestellten fachlichen Betriebsleitung möglich.
Eine Auflistung aller zulassungspflichtigen Handwerke finden Sie in der Anlage A zur Handwerksordnung (HwO)..
Was ist das Verzeichnis der Inhaber zulassungsfreier Handwerks- und handwerksähnlicher Gewerbebetriebe?
Die Handwerkskammer hat ein Verzeichnis zu führen, in welches sämtliche selbstständige Handwerker eingetragen werden müssen, die ein zulassungsfreies Handwerk oder ein handwerksähnliches Gewerbe ausüben.
Was ist ein zulassungsfreies Handwerk bzw. handwerkliches Gewerbe?
Als zulassungsfreie Handwerk bzw. handwerksähnliches Gewerbe werden Gewerke bezeichnet, für deren selbstständige Ausübung keine bestimmte Qualifikation erforderliche ist.
Eine Auflistung aller zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe finden Sie in der Anlage B1 und B2 zur Handwerksordnung (HwO).
In welcher Reihenfolge muss ich mich anmelden?
Bevor Sie die Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt Ihrer Stadt/Gemeinde vornehmen können, ist die Eintragung bei der Handwerkskammer erforderlich.
Sie erhalten nach der Einreichung und Prüfung Ihres Antrages eine Bescheinigung zur Vorlage beim Gewerbeamt
Ist die Eintragung bei der Handwerkskammer Pflicht?
Ja. Laut der Handwerksordnung (HwO) müssen Sie den selbstständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen / zulassungsfreien Handwerks und handwerksähnlichen Gewerbes als stehendes Gewerbe bei der zuständigen Handwerkskammer melden.
Diese Meldung ist verbunden mit einer entsprechenden Eintragung in die Handwerksrolle bzw. dem Verzeichnis der Inhaber zulassungsfreier Handwerks- und handwerksähnlicher Gewerbebetriebe.
Was kostet die Eintragung bei der Handwerkskammer?
Die Eintragung in die Handwerksrolle oder in das Verzeichnis der Inhaber zulassungsfreier Handwerks- und handwerksähnlicher Gewerbebetriebe ist gebührenpflichtig und beitragspflichtig.
Die Verwaltungsgebühr beträgt je nach Rechtsform und Rechtsgrundlage der Eintragung 120,00 € oder 200,00 €. Sie wird mit einem Gebührenbescheid beziehungsweise per Vorkasse erhoben.
Darüber hinaus wird ein jährlicher Kammerbeitrag fällig. Die Höhe der Jahresbeiträge kann der aktuellen Beitragsfestsetzung entnommen werden.
Nähere Informationen zu den Jahresbeiträgen erhalten Sie unter „Beiträge“
Was bringt mir die Eintragung?
Die Handwerkskammer Dortmund ist ein starker Partner für Sie, unsere rund 20.000 Mitgliedsunternehmen. Hinter unserer Arbeit steht die Grundidee der Selbstverwaltung der Wirtschaft, um zusätzliche Bürokratie zu vermeiden. Über die Kammern gibt der Staat dem Handwerk die Möglichkeit, seine Angelegenheiten in eigener Verantwortung effizient zu regeln. Und das unter Mitwirkung aller im Handwerk Beschäftigten, denn unser oberstes Beschlussorgan ist die Mitgliedervollversammlung. Sie setzt sich aus gewählten Betriebsinhabern und Arbeitnehmern zusammen, legt als demokratisches Herzstück unsere Zielrichtung fest und entscheidet über Wirtschaftsplan und Mitgliedsbeiträge, die zur Erfüllung unserer Aufgaben erhoben werden.
Doch wie profitieren Sie von Ihrer gesetzlichen Mitgliedschaft? Sie sichert Ihnen zum einen eine wirksame Interessenvertretung gegenüber Politik und Öffentlichkeit, zum anderen aber auch praktische Dienstleistungen, kostenfreie Beratungen und maßgeschneiderte Bildungsangebote. Als zertifiziertes Dienstleistungs- und Kompetenzzentrum sind wir führender Anbieter von Fort- und Weiterbildungslehrgängen und Ihr Ansprechpartner für Fragen zur Unternehmensführung und Ausbildung im Handwerk.
Einer unserer Schwerpunkte liegt dabei auf der Nachwuchswerbung: Mit Kampagnen und Aktionen möchten wir junge Menschen für eine Ausbildung im Handwerk begeistern, denn sie sind Ihre Fachkräfte von morgen.
Unsere Leistungen und unsere Kundenorientierung stellen wir durch unser Qualitätsmanagementsystem immer wieder neu auf den Prüfstand – damit Ihr Unternehmen für die Zukunft gut gerüstet ist.
Informationen zu unserem breiten Dienstleistungs- und Serviceangebot und zu unserem Leitbild finden Sie unter „Die Handwerkskammer“.
Ich habe keinen Meisterbrief – was nun?
Sollten Sie selbst nicht über die Meisterqualifikation verfügen, stehen Ihnen alternative Eintragungsvoraussetzungen zur Verfügung.
Diese wären beispielswiese…
- die Anstellung eines fachlichen Betriebsleiters
- die Anerkennung einer anderen gleichwertigen beruflichen Qualifikation (z. B. Studium, Techniker, Industriemeister etc.)
- die Beantragung einer Sonderbewilligung gemäß § 7a, 7b, 8 und 9 HwO.
Für nähere Informationen steht Ihnen unser Team der Handwerksrolle gerne zur Verfügung
Bei welchen Behörden / Stellen muss der Betrieb gemeldet werden?
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Handelsregister / Amtsgericht:
Einzelunternehmen deren Umsatzhöhe und Vermögen vergleichsweise gering sind, müssen nicht zwingende in das Handelsregister eintragen werden. Sie können dies aber freiwillig tun. Erst wenn der Betrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, ist eine Eintragung notwendig.
Beabsichtigen Sie einen Betrieb in einer den nachfolgenden Rechtsformen zu gründen, muss zwingend eine Eintragung in das Handelsregister vorgenommen werden. Diese Eintragung erfolgt über einen Notar.
Rechtsformen: GmbH / UG (haftungsbeschränkt) / KG / OHG /GmbH & Co. KG
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Berufsgenossenschaft
Jeder Gewerbetreibende ist dazu verpflichtet, sich nach der Gewerbeanmeldung binnen einer Woche beim zuständigen Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft) zu melden.
Diese Meldung ist unabhängig davon, ob Mitarbeiter im Betrieb beschäftigt werden.
Alle wichtigen Informationen zum Thema Berufsgenossenschaft finden Sie auf der folgenden Internetseite: www.dguv.de
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Agentur für Arbeit
Eine Anmeldung bei der Agentur für Arbeit ist erst dann erforderlich, wenn Sie beabsichtigen zum ersten Mal Mitarbeiter, Auszubildende oder Minijobber zur beschäftigen.
Durch die Anmeldung bei der Agentur für Arbeit erhalten Sie eine Betriebsnummer, welche für die Anmeldung von Mitarbeitern bei der Sozialversicherung benötigt wird.
Den Betriebsnummer-Antrag können Sie auch online unter der folgenden Internetseite ausfüllen: www.arbeitsagentur.de/unternehmen/betriebsnummern-service
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Tarifliche Sozialkassen (SOKA)
In bestimmten Wirtschaftszweigen besteht durch einen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag die Verpflichtung, dass alle Arbeitnehmer*innen am Sozialkassen-Verfahren teilnehmen müssen.
Im handwerklichen Bereich gehören dazu beispielsweise das Baugewerbe, das Maler- und Lackiererhandwerk, das Dachdeckerhandwerk, das Schornsteinfegerhandwerk, das Gerüstbauerhandwerk und das Steinmetzen und Steinbildhauerhandwerk.
Wichtiger Hinweis: Wir empfehlen Ihnen ausdrücklich, sich mit der jeweiligen Beitrags-Einzugsstelle in Verbindung zu setzen, um eine mögliche Pflichtmitgliedschaft zu prüfen.
Im schlimmsten Fall kann es zu hohen Beitragsnachforderungen kommen.
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Finanzamt
Die Anmeldung eines Gewerbes ist auch mit steuerlichen Pflichten verbunden. Die Eröffnung eines Betriebes ist dem zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats nach erfolgter Gewerbeanmeldung mitzuteilen (§ 138 Absatz 1b in Verbindung mit Absatz 4 AO).
Das zuständige Finanzamt erhält in der Regel automatisch durch das Gewerbeamt Ihrer Stadt / Gemeinde eine Durchschrift der Gewerbemeldung. Diese Meldung enthält allerdings nicht alle erforderlichen Daten für die steuerliche Erfassung bzw. Vergabe einer Steuernummer.
Den „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ können Sie auch online über das Dienstleistungsportal der Finanzämter „ELSTER“ vornehmen. Die Internetseite hierfür lautet wie folgt: www.elster.de
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Rentenversicherung
Alle wichtigen Informationen zum Thema „Rentenversicherung“ finden Sie unter dem nachfolgenden Link: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Arbeitnehmer-und-Selbststaendige/03_Selbststaendige/selbststaendige_Inhalt.html
Eintragung in die Mitgliederverzeichnisse
Löschung der Eintragung
Beitrag
Sonderbewilligungen
Ihre Ansprechpartner
Marco Kowolik
Tel. +49 231 5493-155
Fax +49 231 5493-266
marco.kowolik@hwk-do.de
Standorte: Bochum, Dortmund (PLZ 441..., PLZ 442...)
Andreas Krause
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Fax +49 231 5493-266
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enrico.pohl@hwk-do.de
Standorte: Dortmund (PLZ 443...), Kreis Unna (PLZ 59...)
Ansprechpartner
Marco Kowolik
Ardeystraße 93
44139 Dortmund
Tel. +49 231 5493-155
Fax +49 231 5493-266
Standorte: Bochum, Dortmund (PLZ 441..., PLZ 442...)
Andreas Krause
Ardeystraße 93
44139 Dortmund
Tel. +49 231 5493-156
Fax +49 231 5493-266
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Fax +49 231 5493-266
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44139 Dortmund
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