Ob klassisch in Printmedien, in Social Media, als Aufdruck auf der Firmenflotte oder aber auf der Homepage – es gibt viele Möglichkeiten. Nur: Damit der Wettbewerb fair bleibt, müssen Spielregeln eingehalten werden.
Abmahnung droht bei Verstößen
Die Rechtsgrundlage dafür bildet das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Wer dagegen verstößt, handelt wettbewerbswidrig und kann abgemahnt werden. Das bringt in der Regel Bearbeitungsgebühren im dreistelligen Bereich mit sich.
Elvira Schad, Geschäftsführerin der Wettbewerbszentrale in Dortmund, erklärt: „Abmahnungen können von Wettbewerbern selbst oder von Verbänden, die hierzu berechtigt sein müssen, ausgesprochen werden. Eine Abmahnung bringt Unannehmlichkeiten und Zeitaufwand mit sich. Mit der Abmahnung wird mit kurzer Frist die Einstellung der wettbewerbswidrigen Werbung gefordert und die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Damit bindet der Unternehmer sich auf 30 Jahre gegenüber dem Abmahnenden. Falls gegen die Unterlassungserklärung verstoßen wird, wird eine Vertragsstrafe meist im vierstelligen Bereich fällig. Wird die Unterlassungserklärung nicht abgegeben kann die Einigungsstelle für wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten angerufen oder direkt eine Klage auf Unterlassung erhoben werden, die mit sehr hohen Kosten verbunden ist.“
Die nachfolgenden Tipps können dabei helfen, die häufigsten Fehler, die bei der Wettbewerbszentrale vorgelegt werden, zu vermeiden.
- Tipp 1: Werbung nur mit dem eingetragenen Handwerk
Laut Handwerksordnung (HwO) ist es nur den in der Handwerksrolle eingetragenen Betrieben erlaubt, ein zulassungspflichtiges Handwerk selbstständig auszuüben. Somit ist nur das Werben mit den eingetragenen Handwerken gestattet. Ein Verstoß kann wegen Irreführung über die Berechtigung zur Ausübung des Handwerks, z.B. Maler- und
Lackierer oder Dachdecker beanstandet werden.
Das Werben mit den Begriffen „Meister” oder „Meisterbetrieb” ist zur Vermeidung einer Irreführung nur dann erlaubt, wenn der Betriebsinhaber oder die fachliche Betriebsleitung über den Meistertitel verfügt. Betriebe, die auf Grundlage einer anderen Qualifikation in die Handwerksrolle eingetragen sind, dürfen dafür mit dem Zusatz „Fachbetrieb” werben.
- Tipp 2: Vorsicht bei Werbeversprechen!
Immer mehr Kunden möchten Handwerksleistungen aus einer Hand beziehen und die Betriebe versuchen, diesem Wunsch nachzukommen. Aber hier verstecken sich auch einige Fallen. Schad erläutert: „Formulierungen wie ,aus einer Hand‘ oder ,Montage durch Fachpersonal‘ sind geeignet bei dem durchschnittlichen Verbraucher den Eindruck zu vermitteln, dass der Handwerksbetrieb die Leistungen durch eigenes Personal erbringt, so hat zuletzt auch das Oberlandesgericht Rostock (Beschluss vom 17.02.2021, Az. 2 U 11/20) entschieden. Es muss bereits in der Werbung erkennbar sein, dass die Leistungen durch Subunternehmer erbracht werden.“
Werbung mit solchen Slogans suggerieren also den Kunden, dass alle anfallenden Arbeiten durch den werbenden Betrieb ausgeführt werden. In vielen Fällen werden aber Teilbereiche des Auftrags an Subunternehmen vergeben. Bereits bei der Werbung muss dann für den Kunden klar ersichtlich sein, welche Leistungen durch ein Subunternehmen ausgeführt werden. Geht dies nicht eindeutig aus der Werbung hervor, wird der Kunde in die Irre geführt und es liegt ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß vor. Bei der Auftragsvergabe hat der werbende Betrieb sicherzustellen, dass das
Subunternehmen über die erforderliche Eintragung in die Handwerksrolle verfügt.
- Tipp 3: Impressumspflicht bei Websites
Das Impressum einer Internetseite ist vergleichbar mit der Visitenkarte des Betriebs. Es dient mit den aufgeführten Informationen dem Schutz der Verbraucher. Aus diesem Grund gibt es gesetzliche Mindestanforderungen, die ein Impressum enthalten muss.
Name / Firmierung
Bei natürlichen Personen muss der Vor- und Nachname des Inhabers ausgeführt werden. Juristische Personen müssen die vollständige Firmierung wie im Handelsregister eingetragen, sowie den Vor- und Nachnamen eines Vertretungsberechtigten angeben.
Rechtsform
Die Rechtsform des Betriebs muss mit angegeben werden (e.K., GmbH, UG (haftungsbeschränkt), GbR usw.).
Kontaktdaten
Kontaktdaten müssen angegeben werden, damit eine schnelle Kontaktaufnahme mit dem Betrieb oder dem Vertretungsberechtigten möglich ist. (Mail-Adresse, Telefonnummer und vollständige Straßenanschrift).
Steuer-/Registernummern
Soweit vorhanden, müssen auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und Handelsregister und Handelsregisternummer angegeben werden.
Die HWK Dortmund steht bei Fragen gerne als Ansprechpartner zur Verfügung.
Kontakt:
Service-Team Handwerksrolle
Tel.: 0231 5493-111
E-Mail: handwerksrolle@hwk-do.de