Nutzfahrzeug
Der Handwerkerparkausweis berechtigt Handwerker, die im Service- oder Montagebereich beim Kunden tätig sind, in bestimmten Bereichen zu parken. Zu dem Kreis der Berechtigten zählen vor allem die Bau- und Ausbauhandwerke.

Handwerkerparkausweis

Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Handwerksbetriebe der Anlage A oder B der Handwerksordnung und sonstige Betriebe, soweit sie regelmäßig Bau-, Reparatur- und Montagearbeiten außerhalb des eigenen Betriebes durchführen und spezielle Service- und Werkstattfahrzeuge einsetzen oder schweres oder umfangreiches Material transportieren müssen. Die Firmenfahrzeuge müssen auf beiden Fahrzeuglängsseiten mit deutlich lesbaren festen Firmenaufschriften versehen sein. I.d.R. handelt es sich bei den Fahrzeugen um Transporter, Pkw sind von der Regelung ausgeschlossen.

Die Ausnahmegenehmigung gilt nicht für reine Ladetätigkeiten, d. h. die Anlieferung oder das Abholen von Gegenständen. Sie dient ferner nicht zum Abstellen des Fahrzeuges im Bereich der Betriebsstätte bzw. am Wohnort des jeweiligen Fahrzeugführers oder bspw. zum Besuch von Baubesprechungen, Erledigung von Einkäufen oder Abholen von Schriftstücken.

 

Umfang der Ausnahmen

Für die überregionalen, regierungsbezirksweiten Parkausweise gilt die Berechtigung

  • im eingeschränkten Haltverbot / in Haltverbotszonen (Zeichen 286 /290.1 StVO),
  • auf öffentlichen Parkplätzen mit Parkscheibenpflicht, an Parkuhren und im Bereich von Parkscheinautomaten gebührenfrei und ohne Beachtung der Höchstparkdauer,
  • auf Bewohnerparkplätzen

Zu parken, soweit und solange dies mangels anderer geeigneter Parkmöglichkeiten zur Durchführung der Arbeiten notwendig ist. Für Parkausweise mit rein ortsbezogenem Geltungsbereich sind weitergehende Regelungen möglich.

 

Geltungsbereich

Neben der reinen ortsgebundenen Ausnahmebewilligung gibt es die Möglichkeit, gebietsübergreifende Ausnahmegenehmigungen für den Bereich eines oder mehrerer Regierungsbezirke in NRW zu beantragen.

Je nach Kommune sind die Ausnahmen für jedes Fahrzeug einzeln zu beantragen (z.B. Witten) oder übertragbar, d.h. es kann für 2 (z.B. Bochum, Dortmund, Ennepetal, Herne, Kreis Soest, Kreis Unna: Hauptfahrzeug und Ersatzfahrzeug) oder mehrere Fahrzeuge (z.B. Hagen bis zu fünf Fahrzeuge) ein Antrag gestellt werden. Der Parkausweis (Ausnahmegenehmigung) darf im Original nur bei einem Fahrzeug genutzt werden. Bei gleichzeitiger Nutzung mehrerer Fahrzeuge ist für jedes Fahrzeug ein separater Antrag zu stellen. Bei dem Ersatzfahrzeug muss es sich ebenfalls um ein Service – oder Werkstattfahrzeug handeln.

 

Antragsverfahren und Gebühren

Der Antrag kann nur bei der Verkehrsbehörde (kreisfreie Stadt, kreisangehörige Stadt oder Kreis) des Firmensitzes gestellt werden. Antragsformulare finden sich auf den Internetseiten der Kommunen/Kreise unter dem Stichwort Handwerkerparkausweis.

Da die Kommunen frei in ihrer Gebührengestaltung sind, variieren die Kosten zwischen 90 und 200 Euro für den Ausweis mit Geltung im Regierungsbezirk Arnsberg bzw. zwischen 240 und 300 Euro für ganz NRW.

Ansprechpartner

Siegfried Riemann

Siegfried Riemann

Diplom-Ingenieur
Ardeystraße 93
44139 Dortmund

Tel. +49 231 5493-426
Fax +49 231 5493-95426

siegfried.riemann@hwk-do.de

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