Information
Wichtige Infos und Tipps für öffentlich bestellte Sachverständige

Aktuelles für Sachverständige

Übersicht über wesentliche Änderungen

Elektronische Kommunikation mit den Gerichten

Der elektronische Rechtsverkehr hat zunehmend an Bedeutung gewonnen und wirft auch für die Sachverständigen die Frage auf, wie sie ihre Gutachten digital rechtssicher an die Gerichte übermitteln können. Der Qualitätszirkel Sachverständigenwesen NRW hat hierzu über die aktuellen Wege und Möglichkeiten die folgende Übersicht erstellt:

Neue Sachverständigenordnung 2023

Am 1. März 2023 ist die neue Sachverständigenordnung der Handwerkskammer Dortmund in Kraft getreten. Diese basiert auf der Mustersachverständigenordnung des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH), die im vergangenen Jahr auch unter Mitarbeit unserer Kammer umfangreich überarbeitet wurde. In vielen Fällen handelt es sich lediglich um sprachliche Anpassungen oder Präzisierungen. Es wurden jedoch auch einige grundlegende Änderungen und Neuerungen vorgenommen. Besonders hervorzuheben sind:

1. Grundlegende Überarbeitung der Zugangsvoraussetzungen in § 2

Im Laufe der Zeit wurde § 2 immer wieder verändert und angepasst, was sich in immer neuen Unterabsätzen der Vorschrift abgebildet hat. Diese wurde nunmehr deutlich verschlankt und vollzieht die Änderungen der vergangenen Jahre in jetzt übersichtlicher und transparenter Form. Weiterhin ist Voraussetzung für eine öffentliche Bestellung, dass der Antragsteller bei zulassungspflichtigen Handwerken in seiner Person die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt.

Für zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe wurde das Anforderungsprofil dahingehend konkretisiert, dass Bewerberinnen und Bewerber in dem zu bestellenden Sachgebiet über eine ausreichende Lebens- und Berufserfahrung sowie die erforderliche fachliche Befähigung verfügen müssen.

2. Erweiterung der Anzeigepflicht in § 19

Durch eine Ergänzung in § 19 SVO ist der Sachverständige künftig verpflichtet, auch die Androhung oder Verhängung eines Ordnungsgeldes sowie die Entziehung des Gutachtenauftrags durch das Gericht gegenüber der Handwerkskammer anzuzeigen.

3. Aufsichtsmaßnahmen durch die Handwerkskammer

Neu eingefügt wurde § 20a. Danach kann die Handwerkskammer künftig bei Pflichtverstößen des Sachverständigen im erforderlichen Umfang Aufsichtsmaßnahmen insbesondere in der Form von Ermahnungen oder Abmahnungen ergreifen. Bislang stand der Kammer bei Pflichtverstößen nur die Möglichkeit eines Widerrufs offen.

4. Erlöschen bei Umzug erst nach Übergangsfrist

Nach der alten Regelung führte ein Wegzug aus dem Kammerbezirk automatisch zum Erlöschen der öffentlichen Bestellung. Dies geschieht jetzt grundsätzlich erst nach einer Frist von 6 Monaten, was dem Sachverständigen Zeit für die Neubestellung bei der neu zuständigen HWK einräumt.

5. Präzisierung der Gründe für einen Widerruf

Die Vorschrift des § 23, wonach ein Widerruf aus wichtigem Grund erfolgen kann, wurde präzisiert. Demnach kommt ein Widerruf insbesondere bei Wegfall von Bestellungsvoraussetzungen oder Pflichtverstößen in Betracht.

Die vollständige Neufassung der Sachverständigenordnung finden Sie hier:

Sachverständigenordnung 2022

Neue Sachverständige 2021 und 2022

In den Jahren 2021 und 2022 wurden bei der Handwerkskammer Dortmund insgesamt acht Sachverständige öffentlich bestellt und vereidigt. Um dieses besondere Ereignis noch einmal in einem angemessenen Rahmen nachzuvollziehen, wurden die Neuvereidigten zur Vollversammlung am 16. November 2022 als Ehrengäste eingeladen. Dort bestand die Gelegenheit zum gegenseitigen Kennenlernen mit Vertretern von Vorstand, Geschäftsführung sowie Vollversammlung.

Wir freuen uns auf die Zusammenarbeit mit:

  • Heinz-Rüdiger Beck aus Dortmund (Elektrotechnikerhandwerk)
  • Sebastian Sudhoff aus Werl (Tischlerhandwerk)
  • Theo Bäumker aus Dortmund (Gebäudereinigerhandwerk)
  • Cornelia Garneyer-Bergenthal aus Hagen (Friseurhandwerk)
  • Christoph Klöpper aus Selm (Orthopädieschuhmacherhandwerk)
  • Arndt Bartel aus Dortmund (Tischlerhandwerk)
  • Dirk Börner aus Dortmund (Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk)
  • Michael van der Meulen aus Bochum (Tischlerhandwerk)
Neue Sachverständige 2021 und 2022
HWK-Präsident Berthold Schröder (links außen) und ZDH-Präsident Hans Peter Wollseifer (rechts außen) gratulieren den neuen Sachverständigen Sebastian Sudhoff, Michael van der Meulen und Arndt Bartel

Aufbauhilfe bei der Hochwasserkatastrophe

Seit dem 17.09.21 können Anträge auf Aufbauhilfe von den vom Hochwasser betroffenen Unternehmen und Privatpersonen gestellt werden, um die finanziellen Folgen für diese zumindest abzumildern.

Vor Antragstellung ist es erforderlich, dass die Antragsteller einen anerkannten unabhängigen Sachverständigen mit der Erstellung eines Schadensgutachtens beauftragen. Hierzu zählen insbesondere auch die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen der Handwerkskammern.

Vor dem Hintergrund, dass viele Sachverständige über ihr Fachwissen in ihrem Bestellungsgebiet hinaus auch Kenntnisse in weiteren, ihrem Fachgebiet naheliegenden Bereichen haben, wurden nach Rücksprache mit dem Ministerium nun folgende Formulierungen in den Antrag aufgenommen:

„Der Sachverständige kann neben seinem formellen Bestellungsgebiet auch in weiteren Sachgebieten tätig sein und seinem Bestellungsgebiet naheliegende Schäden begutachten.

Der Sachverständige erklärt, bei der Begutachtung von seinem formellen Bestellungsgebiet naheliegenden Schäden eine Beurteilung entsprechend seiner Sachkunde und Erfahrung treffen zu können.“

Sofern Sachverständige also Fachkenntnisse und Erfahrung in angrenzenden Bestellungsgebieten haben, können sie im Rahmen der Aufbauhilfe ausnahmsweise auch insoweit eine Begutachtung vornehmen. Dies gilt beispielsweise auch für die Bewertung von beschädigten oder zerstörten Maschinen, Werkzeugen und Geräten in dem jeweiligen Handwerk, wenn die Sachverständigen aufgrund ihrer Fachkenntnisse hierzu eine Stellungnahme abgeben können.

Zulässigkeit von Wertgutachten – Änderung der HWO zum 01.07.2021

Seit dem 01.07.2021 hat sich die Rechtsgrundlage in der Handwerksordnung (HWO) für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen geändert. Statt der Erstattung von Gutachten über Waren, Leistungen und Preise von Handwerkern heißt es dort jetzt:

„Leistungen und Tätigkeiten des Handwerks und deren Wert nach den §§ 36 und 36a der Gewerbeordnung“.

Mit dieser Neufassung ist es den handwerklichen Sachverständigen jetzt auch ausdrücklich gestattet, den reinen Wert einer Sache zu ermitteln.

Wertgutachten betreffen zum Beispiel den Wert eines Schmuckstücks, eines Autos oder eines Möbelstücks. Nicht gestattet sind dagegen gewerkeübergreifende Begutachtungen wie etwa eine Immobilienbewertung.

Novellierung des JVEG zum 01.01.2021

Zu Beginn des Jahres ist das Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) geändert worden. Zentraler Punkt der Novellierung ist eine deutliche Anhebung der Stundenvergütungssätze für Sachverständige. So steigt etwa der Vergütungssatz für das Sachgebiet 4.2 „Bauwesen – handwerklich-technische Ausführung“ von 70,00 € auf 95,00 €. Hinweisen möchten wir zudem auf folgende weitere Änderungen:

– Die Kilometerpauschale beträgt künftig 0,42 €

– für Porto- und Telefonkosten ist eine Pauschale möglich nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 JVEG

– ein Kostenvorschuss kann bereits ab Vorleistungen in Höhe von 1000 € verlangt werden.

Aufgrund der geänderten Honorarsätze war auch eine Anpassung der Zuordnungsliste zu den Sachgebieten erforderlich.

Neue Sachverständige 2020

2020 wurden bei der Handwerkskammer Dortmund zwei Sachverständige öffentlich bestellt und vereidigt. Wir freuen uns auf die Zusammenarbeit mit:

  • Marc Blum aus Ennepetal (Konstruktionstechnik im Metallbauerhandwerk)
  • Ulrich Daniel aus Hattingen (Dachdeckerhandwerk)

Haftung des gerichtlichen Sachverständigen bei Prozessvergleich

Ein gerichtlicher Sachverständiger haftet nach § 839a BGB für ein unrichtiges Gutachten, wenn die vom Gericht getroffene Entscheidung auf seinem Gutachten beruht. Als gerichtliche Entscheidungen galten bislang nur Urteile.

Jetzt hat der BGH entschieden, dass diese Vorschrift auch analog Anwendung finden kann, wenn sich die Parteien im Prozess vergleichen. Voraussetzung ist, dass das Gutachten diesen Vergleich beeinflusst hat (BGH, Urteil vom 25.06.2020, Az. III ZR 119/19).

Die Entscheidung wird derzeit durchaus kritisch diskutiert, da für den Abschluss eines Vergleichs mehr Faktoren und Beweggründe eine Rolle spielen dürften als nur das Sachverständigengutachten. Auf diese weiteren Aspekte hat der Sachverständige aber kaum Einfluss. Gleichwohl sieht er sich künftig einer Mitverantwortlichkeit und damit Haftung ausgesetzt.

Neue Sachverständige 2019

2019 wurden bei der Handwerkskammer Dortmund drei Sachverständige öffentlich bestellt und vereidigt. Wir freuen uns auf die Zusammenarbeit mit:

  • Christoph Berner aus Soest (Augenoptikerhandwerk)
  • Bernhard Ludwigs aus Wickede (Gebäudereinigerhandwerk)
  • Sascha Sturtz aus Lünen (Maler- und Lackiererhandwerk)

Neue Sachverständige 2018

2018 wurden bei der Handwerkskammer Dortmund vier Sachverständige öffentlich bestellt und vereidigt.

Wir freuen uns auf die Zusammenarbeit mit:

  • Michael Götze aus Anröchte (Installateur- und Heizungsbauerhandwerk)
  • Werner Hagemann aus Lünen (Fliesen-, Platten-, Mosaiklegerhandwerk)
  • Daniel Meckeler aus Hagen (Fliesen-, Platten-, Mosaiklegerhandwerk)
  • Franz-Josef Wiegers aus Bochum (Tischlerhandwerk)

Neues Privatgutachtenauftragsformular

Das Muster für Privatgutachtenaufträge wurde grundlegend überarbeitet. Es steht Ihnen unter den Downloads zur Verfügung.

DSGVO und Datenschutz im Sachverständigenbüro

Seit dem 25. Mai 2018 greift die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
Dadurch ergeben sich auch Auswirkungen auf Ihre Sachverständigentätigkeit, über die wir Sie gerne informieren möchten.
Wer personenbezogene Daten verarbeitet ist nach der DSGVO gehalten, ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (Dokumentation, Risikobewertung, Folgenabschätzung) zu erstellen. Anzugeben sind hier u.a. die Datenkategorien, der Kreis der betroffenen Personen, der Zweck der Verarbeitung und die Datenempfänger. Wir gehen davon aus, dass Sie für Ihre privatgutachterliche Tätigkeit eine Auftraggeberdatei führen. Entsprechend wäre hier ein Verarbeitungsverzeichnis in Anlehnung an das beigefügte Muster zu erstellen, das auf dem Muster mit Erläuterungen des ZDH für Handwerksbetriebe fußt.

Darüber hinaus haben Sie Ihre Auftraggeber künftig darüber zu informieren, zu welchem Zweck Sie welche Daten konkret von ihnen erheben.

Sollten Sie eine Sachverständigenhomepage haben, müssten Sie die dort erforderliche Datenschutzerklärung an die DSGVO anpassen. Da es hierbei entscheidend darauf ankommt, wie genau inhaltlich Ihre Homepage gestaltet ist (etwa ob ein Kontaktformular vorgehalten wird oder Sie soziale Medien nutzen), kann kein einheitliches Muster zur Verfügung gestellt werden, wohl aber eine Checkliste als erste Hilfestellung.

Weitere Informationen zur DSGVO mit zusätzlichen Links finden Sie auch auf unserer Homepage unter der Rubrik „Recht aktuell“

Neue Sachverständige 2017

Drei Sachverständige wurden 2017 bei der Handwerkskammer Dortmund neu öffentlich bestellt und vereidigt. Wir freuen uns auf die Zusammenarbeit mit:

  • Ralf Hollenborg aus Dortmund (Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk)
  • Franz Schäpermeier aus Lippstadt (Zimmererhandwerk)
  • Eberhard Stell aus Herne (Maurer- und Betonbauerhandwerk)

Feedbackbögen

Sachverständige wünschen sich häufig ein Feedback zu ihrer Gutachtertätigkeit bei Gericht und möchten darüber hinaus auch gerne wissen, wie das Verfahren ausgegangen ist.

Der Qualitätszirkel Sachverständigenwesen NRW hat für die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen einen Feedbackbogen erarbeitet, den diese den Gerichten vorlegen können. Empfohlen wird, die Anfrage direkt zusammen mit dem fertigen Gutachten an das Gericht zu schicken.
Das Formular für den Feedbackbogen finden Sie auf der Internetseite des Justizportals NRW.

Justizministerium NRW fordert minutengenaue Abrechnung

In einem Rundschreiben vom 31.10.2016 fordert das Justizministerium NRW bei Gerichtsgutachten eine minutengenaue Abrechnung durch die Sachverständigen. Angaben wie 0,5 oder 0,75 Stunden dürften dem dann nicht mehr genügen und können mindestens zu einer Rücksendung der Rechnung führen.
Die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen sind also für die Zukunft gehalten, jeden erforderlichen Zeitabschnitt genau in Minuten zu erfassen und erst am Ende diese minutengenaue Gesamtzeit einmalig aufzurunden auf die halbe bzw. volle Stunde.

Einzelheiten hierzu finden Sie auf S. 20 Ihrer IfS-Informationen 01/2017.

Neue Sachverständige 2016

Im Jahr 2016 konnte die Handwerkskammer Dortmund sieben öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige neu in ihren Reihen begrüßen.
Wir freuen uns über Verstärkung durch:

  • Jörg Berkowitz aus Bochum, Heizungs- und Lüftungsbau im Installateur- und Heizungsbauerhandwerk
  • Harald Haus aus Herne, Glaserhandwerk
  • Thorsten Just aus Lünen, Gebäudereinigerhandwerk
  • Alexander Klocke aus Dortmund, Estrichlegerhandwerk
  • Matthias Krämer aus Fröndenberg, Glaserhandwerk
  • Michael Möhring aus Bergkamen, Feuerungs- und Schornsteinbau im Maurer- und Betonbauerhandwerk
  • Ulrich Wiermann aus Herne, Bodenlegergewerbe

Änderungen des Sachverständigenrechts

Mit Gesetz vom 14.10.2016 hat das Sachverständigenrecht einige wesentliche Änderungen erfahren. Die gravierendste Auswirkung dürfte sicherlich sein, dass die Gerichte künftig durch eine „Soll“-Bestimmung gehalten sind, den Sachverständigen zur Gutachtenerstattung eine Frist zu setzen und bei Versäumnissen konsequent Ordnungsgelder von bis zu 3.000,- zu verhängen. Erkennt der Sachverständige also, dass er die Frist nicht einhalten kann, ist unverzüglich Bescheid zu geben und Antrag auf Fristverlängerung zu stellen. (Achtung: Das Gericht lediglich über Orsterminverschiebungen zu informieren, ersetzt nicht den Antrag auf Fristverlängerung!) Weitere Ausführungen zu den Änderungen und Tipps für die Sachverständigen finden Sie in den IfS-Informationen 04/2016.

Textbaustein für die Einladung zum Ortstermin

Der Qualitätszirkel Sachverständigenwesen NRW hat für die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen einen Textbaustein geschaffen, den diese für ihre Einladungen zum Ortstermin verwenden können.
Hintergrund ist die Erfahrung, dass sich notwendige Ortsbesichtigungen oftmals dadurch erheblich verzögern, dass die Parteivertreter oder Parteien Verlegungsanträge stellen, ohne dass hierfür zwingende sachliche Gründe bestehen.
Der Textbaustein dient daher dazu, den Parteivertretern und Parteien vor Augen zu führen, dass die Verlegung eines Ortstermins nur ausnahmsweise dann in Betracht kommt, wenn zwingende sachliche Gründe der Wahrnehmung des Termins entgegenstehen. Für die Sachverständigen, die gegenüber dem Gericht zur Einhaltung der gesetzten Begutachtungsfrist verpflichtet sind, stellt dies eine sinnvolle Handreichung und Unterstützung dar. Um Verlegungsanträge von vornherein abzuwenden, kann es überdies zweckdienlich sein, den Ortstermin nicht einseitig festzulegen, sondern im Vorfeld – z.B. durch Unterbreitung von drei Terminvorschlägen – mit den Parteivertretern abzustimmen. Sollte allerdings dann im Nachgang trotz einvernehmlicher Abstimmung des Termins ein Verlegungsantrag erfolgen, dürfte es angezeigt sein, den Verlegungsgrund besonders kritisch zu prüfen und gegebenenfalls dem Gericht zur Entscheidung über das weitere Vorgehen zu unterbreiten.“

Der Textbaustein wurde allen Sachverständigen in einem Rundschreiben im Dezember 2016 zur Verfügung gestellt. Sie finden ihn auch auf der Internetseite des Justizportals NRW.

Verbraucherrechterichtlinie und Widerrufsrechte

Am 13.06.2014 ist das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie in Kraft getreten. Neben umfangreichen Informationsrechten ist damit insbesondere ein
Widerrufsrecht für außerhalb von Geschäftsräumen oder unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (Brief, E-Mail, Telefon) geschlossene Verträge über Dienstleistungen eingeführt worden. Betroffen sind somit auch Verträge im Zusammenhang mit der privatgutachterlichen Sachverständigentätigkeit.

Sachverständige müssen sich also grundsätzlich darauf einstellen, dass sie ihre privaten Auftraggeber über deren Widerrufsrechte zu belehren haben. Andernfalls kann der Privatgutachtenauftrag ein Jahr lang widerrufen werden, mit der Folge, dass nicht nur die Vergütung entfallen, sondern im Zweifelsfall bereits Erhaltenes auch wieder zurückgefordert werden kann.

Die genauen Vorgaben hierzu sowie Musterformulare finden Sie bei den Downloads.