Der Maler-Geselle, der seinem Nachbarn bei Renovierungs- und Umbauarbeiten am Haus hilft. Oder der Kfz-Azubi, der nach der Arbeit das Auto eines Freundes repariert. Ist das schon Schwarzarbeit?
Diese Frage ist nicht so leicht zu beantworten. Nicht jede Tätigkeit, die aus Gefälligkeit ausgeführt wird, ist Schwarzarbeit.
Für die Beurteilung müssen verschieden Kriterien berücksichtigt werden:
- Wird die Tätigkeit unentgeltlich oder uneigennützig ausgeführt?
- Wird Geld für die erbrachte Leistung gezahlt?
- In welchem Umfang werden die Leistungen erbracht?
- Liegt für den Leistungserbringer ein wirtschaftlicher Vorteil vor?
- Handelt es sich bei dem Leistungserbringer um einen direkten Angehörigen?
Nachfolgend möchten wir auf die einzelnen Punkte eingehen, um die Beurteilung, ob es sich um Schwarzarbeit oder Nachbarschaftshilfe handelt, etwas einfacher für Sie zu gestalten.
Unentgeltlich oder uneigennützige Tätigkeit
Werden Arbeiten im Zuge des Freundschaftsdienstes / der Nachbarschaftshilfe unentgeltlich und ohne eine Verpflichtung zur Ausführung durchgeführt, sind dies Indizien, welche erst einmal gegen Schwarzarbeit sprechen.
Umfang und Ausmaß der ausgeführten Tätigkeiten
Der Umfang und das Ausmaß der ausgeführten Tätigkeiten spielt auch eine erhebliche Rolle bei der Beurteilung, ob es sich um Schwarzarbeit oder Nachbarschaftshilfe handelt.
Bei einer kurzen Hilfe wie zum Beispiel das Rasenmähne beim Nachbarn oder das Aufhängen von ein oder zwei Lampen, kann man davon ausgehen, dass eher keine Schwarzarbeit betrieben wird.
Anders sieht es aus, wenn die Hilfe sich über einen längeren Zeitraum erstreckt. Hilft beispielsweise der befreundete Installateur seinem Nachbarn regelmäßig nach der Arbeitszeit und am Wochenende bei der vollständigen Erneuerung der Hausinstallation, ist dies schon ein Indiz für Schwarzarbeit.
Wichtig ist zu berücksichtigen, dass auch bereits Arbeiten von kurzer Dauer steuer- und versicherungspflichtige Tätigkeiten sein können.
Bezahlung der Leistung mit Geld
Wird für die erbrachte Leistung ein Entgelt bezahlt, so ist die ausgeführte Arbeit versicherungs- und steuerpflichtig. Außerdem erwirtschaftet der Leistungserbringer einen wirtschaftlichen Vorteil in finanzieller Hinsicht. Dies kann ein Indiz sein, welches für die Ausübung von Schwarzarbeit spricht.
Wirtschaftlicher Vorteil für den Leistungserbringer
Ein wirtschaftlicher Vorteil liegt nicht nur vor, wenn die Leistungen entsprechend mit Geld bezahlt werden.Ein teureres Geschenk oder das Erbringen von handwerklichen Leistungen im Gegenzug können auch wirtschaftliche Vorteile darstellen, welche für die Ausübung von Schwarzarbeit sprechen.
Ein Beispiel hierzu:Der Maler-Geselle hilft seinem Freund beim Tapezieren und Streichen seiner neuen Wohnung. Im Gegenzug repariert der Freund das Auto des Maler-Gesellen.In diesem Fall arbeitet der Maler-Geselle nicht unentgeltlich und auch nicht aus Gefälligkeit.
Der wirtschaftliche Vorteil besteht darin, dass der Maler-Geselle die Kosten für die Reparatur seines Autos spart.
Angehörige und Lebenspartner
Werden Arbeiten durch enge Familienangehörige oder Lebenspartner ausgeführt, geht man von einer familiären Hilfe aus. In diesen Fällen wird keine Schwarzarbeit unterstellt.
Abschließendes Fazit
Wir hoffen, dass Ihnen unsere Informationen bei der Beurteilung, ob es sich um Schwarzarbeit oder Nachbarschaftshilfe handelt, geholfen haben. Wichtig ist, dass in der Regel nicht nur eines der genannten Kriterien für die Einstufung der Tätigkeit als unerlaubt oder Schwarzarbeit entscheidend ist. Vielmehr kommt es auf das Gesamtbild der Arbeiten an.
Bei Fragen steht Ihnen das Serviceteam der Handwerksrolle gerne als Ansprechpartner zur Verfügung.