Ab dem 25. Mai 2018 findet die europäische Datenschutzgrundverordnung Anwendung. Dies hat auch Auswirkungen auf unternehmerisch betriebene Webseiten. Eine Anforderungsliste der Dinge, die nach der neuen Verordnung in einer Datenschutzerklärung stehen müssen, ist Art. 13 der Datenschutzgrundverordnung zu entnehmen.
Wir haben für unsere Mitgliedsbetriebe eine kurze Checkliste vorbereitet, die Sie hier herunterladen können. Das Wichtigste kurz zusammengefasst: Zu beachten ist einerseits, dass eine Rechtsgrundlage in der Datenschutzerklärung genannt werden muss. Zudem sind Informationen über Art und Umfang der Datenerhebung zu machen. Wichtig ist auch die Erwähnung eines gesonderten Widerrufsrechts nach Art. 21 DSGVO.
Beachten Sie, dass die Datenschutzerklärung so zu platzieren ist, dass sie zu Beginn des Nutzungsvorganges wahrgenommen werden kann. Das bedeutet, dass der Nutzer die Datenschutzerklärung nach erstmaligem Aufruf der Website mit nur einem Klick erreichen können muss. Die Datenschutzerklärung muss auch als solche bezeichnet sein und ist somit vom Impressum zu trennen. Soweit Sie Ihre Website auch für mobile Endgeräte aufbereitet haben, denken Sie an die Kompatibilität. Die Datenschutzerklärung muss für jedes Endgerät erreichbar und abrufbar sein.