Nach Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) besteht angesichts des erfreulichen und beständigen Abklingens der Infektionszahlen kein Anlass, die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung über den 25. Mai 2022 hinaus zu verlängern. Die Verordnung ist damit am 26. Mai 2022 außer Kraft getreten.
Mit Auslaufen der Corona-Arbeitsschutzverordnung hat ebenfalls die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel mit Ablauf des 25. Mai 2022 ihre Gültigkeit verloren.
Das Auslaufen der Corona-Arbeitsschutzregel bedeutet, dass es dann keine gesonderten Corona-Arbeitsschutzmaßnahmen für die Betriebe mehr gibt und nur noch die bundesländerspezifischen, allgemein geltenden Basisschutzmaßnahmen (i.d.R. AHA+L-Regeln) einzuhalten sind. Die Handlungsempfehlungen der Berufsgenossenschaften, welche die Corona-Arbeitsschutzmaßnahmen branchenspezifisch konkretisieren, können hierfür weiter als Orientierung für den betrieblichen Gesundheitsschutz dienen. Wir weisen jedoch darauf hin, dass beispielsweise die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) ihre branchenspezifischen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards bereits zurück gezogen hat.
Damit entfallen auch die darin enthaltenden Arbeitsschutzmaßnahmen.
Regionale und betriebliche Infektionsausbrüche sind jedoch auch danach nicht ausgeschlossen. Arbeitgeber bleiben daher aufgefordert, das Infektionsgeschehen weiter zu beobachten und bei Bedarf das betriebliche Hygienekonzept an das Infektionsgeschehen anzupassen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat hierzu Empfehlungen zum Betrieblichen Infektionsschutz nach Auslaufen der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung veröffentlicht.