Höhere Mindestlöhne für Auszubildende
Die Mindestvergütung für Ausbildungen, die 2023 begonnen werden, beträgt für das erste Ausbildungsjahr 620 Euro (vorher: für den Ausbildungsjahrgang 585 Euro). Auch im zweiten Ausbildungsjahr bekommen Azubis mehr Geld: Die Mindestvergütung steigt dann um 18 Prozent. Im dritten Ausbildungsjahr steigt sie um 35 Prozent und im vierten Jahr um 40 Prozent.
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU)
Ab Januar 2023 können Arbeitgeber*innen die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer Beschäftigten nur noch elektronisch bei den Krankenkassen abrufen. Sie erhalten die AU-Daten, indem sie sie bei den Krankenkassen ihrer Beschäftigten abrufen.
Das Verfahren gilt für gesetzlich versicherte Arbeitnehmer*innen (nicht für privat Versicherte) bei Krankheit, stationärem Krankenhausaufenthalt oder bei Arbeitsunfällen.
Mit der eAU entfällt für die Arbeitnehmer*innen die Nachweispflicht über die schriftliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Die Informationspflicht des Arbeitnehmers nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz bleibt. Demnach ist der/die Arbeitnehmer*in weiterhin verpflichtet, dem/der Arbeitgeber*in die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.
Förderung von E-Autos
Die Förderung von E-Autos konzentriert sich ab 2023 auf batterie- und brennstoffzellenbetriebene Fahrzeuge. Der Kauf von reinen Elektroautos (batterie- oder brennstoffzellenbetrieben) wird ab Januar 2023 je nach Kaufpreis mit 3.000 bis 4.500 Euro bezuschusst.
Ab dem 1. September 2023 sind zudem nur noch Privatpersonen antragsberechtigt. Für gewerbliche Fahrzeuge, etwa im Handwerk, gibt es die Förderung dann nicht mehr.
Eine Förderung für Plugin-Hybride gibt es in 2023 nicht mehr, diese läuft Ende 2022 aus.
Elektronische Bescheinigung an die Arbeitsagentur (BEA)
Ab 2023 können Arbeitgeber*innen folgende Bescheinigungen grundsätzlich nur noch digital, nicht mehr in Papierform, an die Agentur für Arbeit übermitteln:
- Arbeitsbescheinigung
- EU-Arbeitsbescheinigung
- Nebeneinkommensbescheinigung
Diese Pflicht gilt für alle Unternehmen, unabhängig von ihrer Größe oder Branche. Für Arbeitsverhältnisse, die bis zum 31. Dezember 2022 enden, können die Bescheinigungen noch in Papierform oder maschineller Form einreichgereicht werden. Das gilt auch für zu bescheinigende Nebeneinkommen für 2022.
Elektronische Lohnsteuerbescheinigung
Arbeitgeber*innen brauchen von allen Arbeitnehmer*innen eine gültige Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID). Die eTIN fällt 2023 weg.
Elektronische Lohnsteuerbescheinigungen, die von Arbeitgebern ausgestellt werden, dürfen für die Jahre ab 2023 nur noch mit der Angabe der elfstelligen Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) der der Arbeitnehmer*innen an das Finanzamt übermitteln werden.
Entgelt-Abrechnungsdaten
Ab 1. Januar 2023 sollen Arbeitgeber Entgeltabrechnungsdaten elektronisch an die gesetzliche Rentenversicherung übermitteln. Auf Antrag kann bis zum 31. Dezember 2026 eine Ausnahme gewährt werden.
Energie
- Gas- und WärmepreisbremseMit der Gaspreisbremse bekommen Gaskunden und -kundinnen einen Zuschuss zum Gaspreis. Diesen Rabatt übernimmt der Bund gegenüber den Energieversorgern, die verpflichtet sind, den Verbraucherinnen und Verbrauchern den Entlastungsbetrag gutzuschreiben – entweder mit der Abrechnung oder über die Voraus- oder Abschlagszahlung.Für Bürgerinnen und Bürger sowie kleine und mittlere Unternehmen gilt die Gaspreisbremse ab März 2023 und umfasst auch rückwirkend die Monate Januar und Februar. Das bedeutet, dass ein Kontingent von 80 Prozent ihres Erdgasverbrauchs zu 12 Cent je Kilowattstunde gedeckelt wird, es dafür also einen Rabatt im Vergleich zum Marktpreis gibt. Für Wärme beträgt der gedeckelte Preis 9,5 Cent je Kilowattstunde. Für den restlichen Verbrauch muss der normale Marktpreis gezahlt werden. Im März werden die Verbraucher*innen zusätzlich einmalig einen rückwirkenden Entlastungsbetrag für die Monate Januar und Februar erhalten.Unternehmen mit Großverbrauch (größer 1,5 GWh pro Jahr), erhalten von Januar 2023 bis Ende April 2024 eine Deckelung des Preises auf 7 Cent pro Kilowattstunde für 70 Prozent des Verbrauchs von 2021.
- Strompreisbremse für Haushalte und UnternehmenDie Strompreisbremse deckelt den Strompreis für Haushalte und Kleingewerbe mit einem jährlichen Verbrauch von bis zu 30.000 Kilowattstunden auf 40 Cent pro Kilowattstunde. Das gilt für ein Kontingent in Höhe von 80 Prozent des historischen Verbrauchs, also in der Regel des Vorjahresverbrauchs.Für mittlere und große Unternehmen mit mehr als 30.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch liegt der Preisdeckel bei 13 Cent pro Kilowattstunde – zuzüglich Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen. Das gilt für ein Kontingent in Höhe von 70 Prozent ihres historischen Verbrauchs. Oberhalb des jeweils rabattierten Kontingents fallen die üblichen Strompreise an.Die Strompreisbremse wirkt für alle Stromkundinnen und Stromkunden zu Beginn des Jahres 2023. Die Auszahlung der Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 erfolgt mit Rücksicht auf die Versorgungsunternehmen aber erst im März 2023. Die Preisbremsen wirken für das gesamte Jahr 2023.
- Wegfall der EEG-Umlage
Die seit dem 1. Juli 2022 nicht mehr zu zahlende EEG-Umlage wird ab Januar 2023 auf Dauer abgeschafft.
Gastronomie
- Wegen der Sars-CoV-2-Pandemie ist der Steuersatz für Restaurant- und Verpflegungsleistungen auf sieben Prozent gesenkt worden. Auch für das Jahr 2023 ist der ermäßigte Steuersatz von sieben Prozent Mehrwertsteuer für Speisen verabschiedet worden. Dies gilt jedoch nicht für Getränke, welche weiterhin mit 19 Prozent besteuert werden müssen.
- Restaurants und Cafés müssen zur Mitnahme von Speisen und Getränken nun auch immer Mehrwegbehältnisse anbieten. Dies gilt jedoch nicht für kleine Betriebe mit fünf oder weniger Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und einer Ladenfläche nicht über 80 qm. In solchen Betrieben muss jedoch ermöglich werden, eigene Behälter zu befüllen.
Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Für neu errichtete Gebäude (Wohn- und Nichtwohngebäude) ab dem 01. Januar 2023 gilt nunmehr der Effizienzhausstandard EH-55. Ab dem Jahr 2025 soll EH-40 der gesetzliche Neubaustandard sein.
Homeoffice-Pauschale
Die bislang nur befristet geltenden Regelungen über die steuerliche Absetzbarkeit des sog. „Homeoffice“ ist nunmehr entfristet worden. Steuerpflichtige können jetzt 210 statt bisher 120 Homeoffice-Tage pro Kalenderjahr absetzen. Auch ist der absetzbare Betrag pro Homeoffice-Tag von fünf auf sechs Euro erhöht worden.
Kurzarbeitergeld
Zur Stabilisierung des Arbeitsmarktes und zur Schaffung einer Planungssicherheit für Unternehmen ist der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld um sechs Monate bis zum 30. Juni 2023 verlängert worden. Dieser erleichterte Zugang liegt für solche Betriebe vor, bei denen mindestens zehn Prozent der Beschäftigten (statt einem Drittel) einen Arbeitsausfall von mehr als zehn Prozent ihrer Arbeitszeit zu verzeichnen haben. Dadurch wird auch die Situation umgangen, dass Beschäftigte Minusstunden aufbauen müssen.
Midijob-Grenze
Bei einem Midijob handelt es sich um ein Beschäftigungsverhältnis mit einem monatlichen Bruttolohn zwischen 520,10 € und 2.000 €. Nach Erhöhung der Midijob-Grenze zu Oktober 2022 auf 1.600 € ist diese zum 01. Januar 2023 auf 2.000 € angepasst worden.
NiSV (Kosmetiker)
Manche Geräte dürfen Kosmetikerinnen und Kosmetiker ab dem 01. Januar 2023 lediglich mit einem Fachkundenachweis nutzen. Dies ist geregelt in der „Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung beim Menschen“ – kurz NiSV.
Gerne verweisen wir auch auf unsere allgemeinen Hinweise zur NiSV.
Photovoltaik
Mit Ergänzung des § 12 Abs. 3 UStG hat sich für die Lieferung von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage (einschließlich der wesentlichen Komponenten für den Betrieb sowie den Speicher) für Anlagen bis zu einer Bruttoleistung von max. 30 Kilowatt (peak) die Umsatzsteuer auf 0 Prozent reduziert. Dies gilt auch für die Installation von Photovoltaikanlagen und Speichern, die dazu dienen, den erzeugten Strom zu speichern.
Diese Reduzierung gilt für Photovoltaikanlagen auf bzw. in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit genutzt werden. Auch soll diese Regelung für Einfamilienhäuser gelten.
Wegstreckenentschädigung Bau
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Bauunternehmen gilt seit dem 01. Januar 2023 die Wegstreckenentschädigung zum Ausgleich für teils lange Anfahrtswege zur den Baustellen. Diese Entschädigung ist wie folgt gestaffelt:
- Bei bis zu 50 Kilometern Anfahrtsweg zur Baustelle bekommen die Beschäftigten vom 1. Januar 2023 an 6 Euro, ab 2024 7 Euro.
- Bei einem Anfahrtsweg von 51 bis 75 Kilometern liegt die Entschädigung im Jahr 2023 bei 7 Euro, ab 2024 dann 8 Euro.
- Die Entschädigung für Anfahrtswege von mehr als 75 Kilometern liegt in 2023 bei 8 Euro, ab 2024 bei 9 Euro.
Zusatzbeitrag Krankenkasse
Im Vergleich zum Jahr 2022 ist der durchschnittliche Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen um 0,3 % auf 1,6 % erhöht worden.