Pflicht für Neufahrzeuge
Dieses Gerät hat die vorrangige Aufgabe, Lenk- und Ruhezeiten zu erfassen. Er muss – von Ausnahmen abgesehen – in allen innerhalb der EU gewerblich genutzten Lastkraftwagen vorhanden sein.
Der digitale Tachograph ist seit dem 1. Mai 2006 durch die EU-Verordnung VO (EG) Nr. 561/2006 für alle neu zugelassenen Fahrzeuge vorgeschrieben, die der Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger 3,5 t übersteigt bzw. die der Personenbeförderung dienen und mehr als 9 Sitzplätze einschließlich Fahrer aufweisen, sofern diese Fahrzeuge innerhalb der AETR-Staaten gewerblich eingesetzt werden.
Der digitale Tachograph speichert in einem versiegelten Speichermodul für 365 Tage und auf einer personengebundenen Fahrerkarte (Chipkarte) für 28 Tage alle notwendigen Aufzeichnungen.
Seit 2. März 2015 ist die neue EU-Verordnung wirksam. Damit gilt für die “Handwerkerregel” ein erweiterter Radius von 100 Kilometer (bisher 50 Kilometer) um den Betriebsstandort. Innerhalb dieses Nahbereichs entfällt für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen über 3,5 bis 7,5 Tonnen zGM die Pflicht zur Einhaltung und zum Nachweis der Lenk- und Ruhezeiten
Ausnahme:
Handwerker, die zur Ausübung ihres Berufes Material, Ausrüstung oder Maschinen befördern, sind innerhalb eines Radius von 100 km um ihren Betriebssitz von der Aufzeichnungspflicht befreit.
Die Befreiung greift nur, wenn das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt und das Fahrzeug bzw. Gespann aus Fahrzeug plus Anhänger die zulässige Gesamtmasse von 7,49 Tonnen nicht überschreitet.
Weitere Informationen
www.zdh.de/tachographenpflicht
www.zdh.de/Ausnahmen_Handwerker
Hinweis zur Beratung
Diese Beratung wird gefördert vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestages sowie des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes NRW.