Zum 1. August 2022 tritt das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts (sog. EU-Arbeitsbedingungenrichtlinie) in Kraft.
Mit dem Umsetzungsgesetz sind zahlreiche Gesetzesänderungen verbunden, die sich vor allem auf das Nachweisgesetz, das Teilzeit- und Befristungsgesetz, das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und das Berufsbildungsgesetz auswirken.
In Zukunft werden dabei insbesondere die Neuregelungen im Nachweisgesetz die Arbeitsvertragsgestaltung wesentlich beeinflussen. Hinzu treten daneben auch neue Begründungspflichten des Arbeitgebers, wenn der Arbeitnehmer einen Wunsch nach der Veränderung seiner Arbeitsform anzeigt.
Besonders hervorzuheben ist, dass die im Rahmen des Nachweisgesetzes zur Verfügung zu stellenden Informationen nicht in elektronischer Form bereitgestellt werden können. Obwohl die EU-Arbeitsbedingungenrichtlinie ausdrücklich die Möglichkeit vorsieht, hat der nationale Gesetzgeber in den Änderungen des Nachweisgesetzes davon bedauerlicherweise keinen Gebrauch gemacht.
Wie bisher ist dem Arbeitnehmer eine unterschriebene Niederschrift der wesentlichen Arbeitsbedingungen zu übergeben. Die elektronische Form bleibt weiter ausgeschlossen.
Der ZDH hat hierzu zwei Handlungshilfen erarbeitet, die Sie bei der Umsetzung der anstehenden Neuregelungen unterstützen sollen.