Die Neuregelung gilt für Betriebe, die Verbraucherverträge per E-Mail, Telefon oder außerhalb ihrer Geschäftsräume schließen. Die bisherige Regelung für den Wertersatzanspruch des Unternehmers berücksichtigte nicht die Besonderheiten der im Handwerk relevanten Werk- und sonstigen gemischten Verträge; das heißt solcher Verträge, die sowohl Kauf- als auch Dienstleistungselemente umfassen. So war beispielsweise das Schicksal von Materialien, die im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags geliefert wurden, im Falle des Verbraucherwiderrufs rechtlich bisher unklar.
Nun wird der Vertragsbezug hinsichtlich der Wertersatzregelung für Dienstleistungen beim Verbraucherwiderruf aufgegeben. Entscheidend für die Rechtsfolgenregelung ist statt der Vertragsart künftig allein der Leistungsgegenstand des Vertrags: Bei Verbraucherverträgen, die sowohl Waren als auch Dienstleistungen zum Gegenstand haben, gelten künftig im Falle des Widerrufs hinsichtlich der Waren die Vorschriften über die Rücksendung von Waren und hinsichtlich der Dienstleistungen die Wertersatzregelungen über die Abgeltung von Dienstleistungen.
Weitere relevante Änderungen ergeben sich für Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen (Artikel 246a EGBGB n. F.und Anlagen 1 und 2 zum EGBGB n. F.). Die Angabe einer E-Mail-Adresse ist künftig verpflichtend. Des Weiteren werden die Hinweise auf das Telefax in der Muster-Widerrufsbelehrung und dem Muster-Widerrufsformular gestrichen.
Entsprechend den Gesetzesänderungen hat der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) das Praxis Recht „Widerruf bei Verträgen mit Verbrauchern“ samt Anlagen aktualisiert. Betriebe, die Verbraucherverträge per Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen schließen, sollten bei Verträgen, die ab dem 28. Mai 2022 geschlossen werden, die aktualisierten Muster verwenden, um sich rechtskonform zu verhalten.
Weitere Informationen sowie die aktualisierte Muster-Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular finden Sie