Laut BGH kann eine behördlich angeordnete Schließung von Betrieben zu einer “Störung der Geschäftsgrundlage” (§313 BGB) führen, sodass Gewerbetreibende einen grundsätzlichen Anspruch auf Absenkung der Miete haben. Allerdings komme es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an, wie viel Miete letztendlich gekürzt werden darf. Eine pauschale 50:50-Lösung lehnt der BGH ab.
Vielmehr muss eine sorgfältige Einzelfallprüfung durchgeführt werden, bei der neben der Dauer der Geschäftsschließung auch die entstandenen Nachteile des Gewerbetreibenden berücksichtigt werden müssen.
Auch Maßnahmen, die ein Mieter ergriffen hat oder ergreifen konnte, um drohende Verluste zu vermindern müssen bei der Bewertung berücksichtigt werden. Bereits gezahlte staatliche Leistungen können ebenfalls von Relevanz sein, wenn ein Mieter diese ggf. zum Ausgleich der pandemiebedingten Nachteile erlangt hat. Ebenso spielen mögliche Leistungen aus einer Betriebsversicherung bei der Bewertung eine Rolle.
Laut BGH bleiben jedoch staatliche Unterstützungsmaßnahmen auf Basis eines Darlehens bei der Einzelfallbewertung außen vor. Solche stellten keine endgültige Kompensation der erlittenen Umsatzeinbußen dar.
Die Pressemitteilung des Bundesgerichtshof zum Urteil finden Sie