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Impressumspflicht für Webseitenbetreiber

Handwerkerinnen und Handwerker, die eine Firmenwebseite betreiben, müssen darauf
bestimmte Angaben über sich und ihren Betrieb hinterlegen. Diese Impressumspflicht
folgt insbesondere aus § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG). Zweck der Angaben ist, dass
Kundinnen und Kunden Kontakt aufnehmen oder sich bei der Aufsichtsbehörde über die
Seriosität des Betriebs informieren können.
Wird auf der Webseite zugleich ein Online-Shop betrieben, sind weitere Informationspflichten u. a. aus dem Verbraucherrecht oder zur Streitschlichtung zu erfüllen.

Der ZDH hat die entsprechenden Informationen in einem “Praxis Recht” für Sie zusammengefasst.