Ausnahme für Handwerker

Erweiterte Mautpflicht seit 1. Juli 2024

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Zum 01.07.2024 erfolgt eine Ausweitung der Mautpflicht auch auf solche Fahrzeuge, deren technisch zulässige Gesamtmasse bei über 3,5 Tonnen bis unter 7,5 Tonnen liegt. Dies ist geregelt im Bundesfernstraßenmautgesetz.

§ 1 Abs. 2 Nr. 10 BFStrMG regelt ab dem 01.07.2024 die sog. Handwerkerausnahme. Eine Mautpflicht besteht dann nicht, sofern

  • Material, Ausrüstungen oder Maschinen transportiert werden, die notwendig sind, um die eigenen Dienst- und Werkleistungen auszuführen (einschließlich Werkzeuge, Arbeitsmittel, Ersatzteile, Baustoffe, Kabel, Geräte oder Zubehör) und/oder
  • handwerklich gefertigte Güter transportiert werden, die im eigenen Betrieb hergestellt, weiterverarbeitet oder repariert werden.

Eine Voranmeldung eines Fahrzeuges Ihres Betriebs mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von über 3,5 Tonnen beim Portal Toll Collect ist nicht zwingend notwendig, da die Ausnahme bereits von Gesetzes wegen greift. Falls es jedoch zu einer behördlichen Kontrolle oder zu einer Erfassung des Kennzeichens via Mautsäulen/ Mautbrücken kommen sollte, kann mit einer Meldung des Fahrzeugs bei Toll Collect ein behördliches Verfahren beschleunigt oder gar vermieden werden. Falls Sie von der Möglichkeit einer Voranmeldung Gebrauch machen wollen, steht das Portal unter diesem Link zur Verfügung.

Wichtig zu beachten ist, dass unabhängig von der Anmeldung bei jeder Fahrt die oben genannten Ausnahmegründe vorliegen müssen, da ansonsten die (nachträgliche) Erhebung von Mautgebühren erfolgt. Hierfür wird empfohlen, die Handwerkerkarte bzw. eine Kopie der Gewerbeanmeldung sowie Auftragsunterlagen/ Lieferscheine mitzuführen.

Der ZDH hat zur Ausweitung der Mautpflicht und zur Handwerkerausnahme ein Informationsblatt veröffentlicht, das Sie am Ende der Seite finden.