Das Bundeskabinett hat die Kurzarbeitergeldzugangsverordnung beschlossen und damit kurzfristig die erleichterten Zugangsbedingungen zum Kurzarbeitergeld vor dem Hintergrund der andauernden Krisen, wie dem Ukraine-Krieg und der Corona-Pandemie, bis zum 30. September 2022 verlängert.
Konkret gelten folgende Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld bis 30. September 2022:
- Verringertes Mindesterfordernis von 10 % der Beschäftigten
- Verzicht auf den Aufbau von Minusstunden
Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2022 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2022 außer Kraft.
Die weiteren erleichterten Bedingungen beim Kurzarbeitergeld, wie insbesondere die teilweise Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge, die längere Bezugsdauer oder die höhere Anrechnungsfreiheit von Hinzuverdiensten von Beschäftigten bei Kurzarbeit, laufen wie geplant zum 30. Juni 2022 bzw. sind schon ausgelaufen.
Die entsprechende Pressemitteilung des Bundesministerium für Arbeit und Soziales finden Sie