Mit der neuen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung entfällt eine Vielzahl von Verpflichtungen.
Um das Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei der Arbeit zu minimieren und die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu schützen sind jedoch folgende Regeln weiterhin von den Arbeitgebern einzuhalten:
- Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach den §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber in einem betrieblichen Hygienekonzept weiterhin die noch erforderlichen Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen (auch in den Pausenbereichen- und zeiten). Das betriebliche Hygienekonzept ist den Beschäftigten in geeigneter Weise in der Arbeitsstätte zugänglich zu machen.
- Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung insbesondere zu prüfen, ob und welche der nachstehend aufgeführten Maßnahmen erforderlich sind, um die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten. Dabei sind insbesondere das regionale Infektionsgeschehen sowie besondere tätigkeitsspezifische Infektionsgefahren zu berücksichtigen:
- das Angebot an die Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, wöchentlich kostenfrei einen Corona-Test in Anspruch zu nehmen.
- Verminderung betriebsbedingter Personenkontakte, insbesondere durch Vermeidung oder Verringerung der gleichzeitigen Nutzung von Innenräumen durch mehrere Personen; insbesondere ist zu prüfen, ob die Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten diese in deren Wohnung ausführen können.
- die Bereitstellung medizinischer Gesichtsmasken (Mund-Nase-Schutz) oder der in der Anlage bezeichneten Atemschutzmasken.
- Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten auch weiterhin zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen zu lassen und diese zudem im Rahmen der Unterweisung über die Gesundheitsgefährdung bei der Erkrankung an der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) aufzuklären und über die Möglichkeit einer Schutzimpfung zu informieren.
Die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung enthält letztenlich weniger allgemeine Verpflichtungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die weiterhin zu ergreifenden Schutzmaßnahmen obliegen nun weitestgehend der Gefährdungsbeurteilung des Arbeitgebers und müssen im Rahmen eines Hygienekonzepts festgelegt werden.
Mit dem Außerkrafttreten des § 28b Infektionsschutzgesetz entfällt ab dem 20. März 2022 auch die Home-Office-Pflicht.
Welche Änderungen darüber hinaus mit der Änderung des Infektionsgesetzes beschlossen werden, ist noch nicht klar. Das Bundeskabinett wird voraussichtlich am 18. März 2022 hierüber entscheiden.
Die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung finden Sie hier.