Homeoffice- und Test-Angebotspflicht für Unternehmen vom Tisch.

Neue Corona-Arbeitsschutzverordnung ab Oktober

Frau mit Maske vor Computermonitor
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Um für die bevorstehende kühle Jahreszeit und einem zu erwartenden Anstieg der Infektionszahlen vorbereitet zu sein, müssen im Arbeitsleben erneut Schutzmaßnahmen getroffen werden, um das Infektionsgeschehen beherrschbar zu gestalten. Die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Entwurf) soll dazu beitragen, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor einer Infektion am Arbeitsplatz zu schützen. Diese enthält die bekannten, im Verlauf der Pandemie bewährten Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes. 

Betriebliches Hygienekonzept

Mit der neuen Verordnung werden die Arbeitgeber verpflichtet, auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach den §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes in einem betrieblichen Hygienekonzept die erforderlichen Schutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen (dies gilt auch in den Pausezeiten).

Bei der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber insbesondere die folgenden Maßnahmen zu prüfen:

  • die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen zwei Personen,
  • die Sicherstellung der Handhygiene,
  • die Einhaltung der Hust- und Niesetikette,
  • das infektionsschutzgerechte Lüften von Innenräumen,
  • die Verminderung von betriebsbedingten Personenkontakten,
  • das Angebot gegenüber Beschäftigten, geeignete Tätigkeiten in ihrer Wohnung auszuführen, wenn keine betriebsbedingten Gründe entgegenstehen,
  • das Angebot an Beschäftigte, die nicht ausschließlich von zuhause arbeiten, zur Minderung des betrieblichen SARS-CoV-2-Infektionsrisikos sich regelmäßig kostenfrei zu testen. 

Bei Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5 Metern, bei tätigkeitsbedingten Körperkontakten oder bei gleichzeitigem Aufenthalt mehrerer Personen in Innenräumen technische und organisatorische Schutzmaßnahmen nicht ausreichen, muss der Arbeitgeber seinen Beschäftigten medizinische Gesichtsmasken (Mund-Nase-Schutz) bereitstellen. Diese Masken sind zu tragen. 

Schutzimpfungen

Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus impfen zu lassen. Ferner hat dieser die Betriebsärzte, die Schutzimpfungen aus Gründen des Bevölkerungsschutzes im Betrieb durchführen, organisatorisch und personell zu unterstützen.

Die Beschäftigten sind im Rahmen der Unterweisung über die Gesundheitsgefährdung bei der Erkrankung an der Coronavirus-Krankheit aufzuklären und über die Möglichkeit einer Schutzimpfung zu informieren.

Den Regierungsentwurf der neue Corona-Arbeitsschutzverordnung finden Sie hier. Die Neufassung soll vom 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 gelten.

 Hinweis: 

Die Neufassung der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung wird erlassen, wenn die dazu erforderliche Verlängerung der Verordnungs­ermächtigung, die Gegenstand eines Gesetzespaketes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze und Verordnungen ist, wie geplant am 9. September 2022 vom Bundestag beschlossen wird und am 22. September 2022 in Kraft tritt.

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