Die Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sehen vor, dass der Bund die Maßnahmen für einen Basisschutz vorgibt und die Länder diesen situationsbedingt ergänzen.
Von Anfang Oktober gilt eine bundesweite Maskenpflicht in Fernzügen, Kliniken und Arztpraxen, wobei für Kinder zwischen 6 und 13 Jahren eine einfache OP-Maske reicht. In Flugzeugen wird das Tragen von Masken nicht vorgeschrieben sein. Zudem gilt eine Masken- und Testnachweispflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern sowie voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen sowie für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten und vergleichbaren Dienstleistern während ihrer Tätigkeit.
Darüber hinaus können die Länder abgestuft nach Infektionslage auf das Pandemiegeschehen reagieren.
In einer ersten Stufe können die Länder weitergehende Regelungen erlassen, um die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur zu gewährleisten.
Dazu zählen:
- Die Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr.
- Die Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Eine zwingende Ausnahme ist bei Freizeit-, Kultur- oder Sportveranstaltungen, in Freizeit- und Kultureinrichtungen sowie in gastronomischen Einrichtungen und bei der Sportausübung für Personen vorzusehen, die über einen Testnachweis verfügen.
- Die Länder können außerdem Ausnahmen für diejenigen erlauben, die genesen sind (Genesenennachweis: Es gilt die bisherige 90 Tage-Frist) oder die vollständig geimpft sind und bei denen die letzte Impfung höchstens drei Monate zurückliegt. Unabhängig davon können Veranstalter weiterhin von ihrem Hausrecht Gebrauch machen und eigene Einlassregeln verhängen.
- Zudem ist eine Maskenpflicht in Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen für Beschäftigte sowie für Schülerinnen und Schüler ab dem fünften Schuljahr möglich, wenn dies zur Aufrechterhaltung eines geregelten Präsenz-Unterrichtsbetriebs erforderlich ist.
- Die Verpflichtung zur Testung in bestimmten Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerbern, Hafteinrichtungen, Kinderheimen) sowie Schulen und Kindertageseinrichtungen.
Die zweite Stufe sieht vor, sollte sich eine Corona-Welle trotzdem weiter aufbauen und stellt ein Landesparlament für das gesamte Bundesland oder eine konkrete Gebietskörperschaft anhand bestimmter, gesetzlich geregelter Indikatoren eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastrukturen fest, dass dort außerdem folgende Maßnahmen angeordnet werden können:
- Die Maskenpflicht bei Veranstaltungen im Außenbereich, wenn ein Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, sowie bei Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen.
- Verpflichtende Hygienekonzepte (Bereitstellung von Desinfektionsmitteln, Vermeidung unnötiger Kontakte, Lüftungskonzepte) für Betriebe, Einrichtungen, Gewerbe, Angebote und Veranstaltungen aus dem Freizeit-, Kultur- und Sportbereich für öffentlich zugängliche Innenräume, in denen sich mehrere Personen aufhalten.
- Die Anordnung eines Mindestabstands von 1,5 m im öffentlichen Raum.
- Die Festlegung von Personenobergrenzen für Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat alle Informationen zum neuen Infektionsgesetz noch einmal zusammengefasst
Die o.g. Maßnahmen der einzelnen Länder müssen mit einer entsprechenden Coronaschutzverordnung festgelet werden. Hier finden Sie die aktuelle Coronaschutzverordnung NRW.
Weitergehenden Informationen finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Ergänzend für den betrieblichen Infektionsschutz erhalten Sie
alle Informationen zur ab Oktober geltenden Arbeitsschutzverordnung.