Seit Inkrafttreten des Übergangsgesetzes im Jahr 1998 war es anderen Handwerkern außerhalb des Gerüstbauerhandwerks möglich, Arbeits- und Schutzgerüste aufzustellen. Dies macht jedoch die wesentliche Tätigkeit des Gerüstbauhandwerks aus. Ab dem 01.07.2024 ist ein enger Zusammenhang mit der eigenen Leistungserbringung erforderlich. Sofern die Gerüstbautätigkeit dann nicht mit der eigentlichen handwerklichen Tätigkeit in einem Zusammenhang steht, ist eine Eintragung mit dem Gerüstbauerhandwerk in die Handwerksrolle erforderlich.
Das beigefügte „Praxis Recht“ des ZDH gibt darüber Aufschluss, was Betriebe beachten müssen.
Als Ansprechpartner stehen Ihnen die Kollegen der Handwerksrolle zur Verfügung. Diese erreichen Sie unter der Rufnummer 0231 5493111.