Barrierefreie Websites: Pflicht ab 2025

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Mit dem sog. Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) sollen Verbrauchter und Nutzer mit Behinderungen in ihrem Recht auf Teilhabe am Leben in der Gesellschaft gestärkt werden. Das Gesetz dient der Umsetzung der EU-Richtlinie RL (EU) 2019/882 und gilt insbesondere im B2C-Bereich.

Das BFSG sieht ab dem 28. Juni 2025 vor, dass bei Produkten (wie Computer, Tablets, Handys), Dienstleistungen (z.B. im Personenverkehr, in der Telefonie sowie im Messaging) sowie Websites (Webshops, Kontaktformulare sowie Terminbuchungssysteme) sichergestellt sein muss, dass diese barrierefrei sind. Ausgenommen hiervon sollen private Angebote, der B2B-Bereich sowie Kleinstunternehmen (mit weniger als zehn Mitarbeitern und/oder bis 2 Mio. Euro Jahresumsatz/Bilanzsumme) sein. Grund für die Umsetzung des BFSG sind die in den europäischen Mitgliedsstaaten unterschiedlichen Anforderungen an die Barrierefreiheit und die Notwendigkeit einer Harmonisierung zwischen den Mitgliedsstaaten.

Das Nähere wird geregelt durch die Verordnung zum BSFG, das u.a. genau vorgibt, welche Informationen zu den Barrierefreiheitsfunktionen die Produkte, Verpackungen, Dienstleistungen usw. enthalten sein müssen. Auch diese Verordnung tritt am 28. Juni 2025 in Kraft. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat bereits erste Informationen erstellt, die Sie hier einsehen können.

Zudem hat es einige Fragen und Antworten zusammengestellt, die Sie hier finden.