Das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) ist am 14. Mai 2024 in Kraft getreten und ersetzt das bisherige Telemediengesetz (TMG). Webseitenbetreiber müssen gegebenenfalls entsprechende Änderungen im Impressum und in der Datenschutzerklärung vornehmen.
Die gesetzlichen Änderungen sind hauptsächlich redaktioneller Natur. So wird der Begriff „Telemedien“ durch den Begriff „Digitale Dienste“ ersetzt, was auch im Impressum und der Datenschutzerklärung anzupassen ist.
Wenn Sie in Ihrem Impressum auf die gesetzliche Norm (bisher § 5 und § 6 TMG) verweisen, sind diese entsprechend anzupassen. Das betrifft insbesondere die Allgemeinen Informationspflichten nach § 5 TMG, welche redaktionell überarbeitet in § 5 DDG fortgeführt werden. Gleiches gilt für § 6 TMG (Besondere Pflichten bei kommerzieller Kommunikation), der sich in § 6 DDG redaktionell angepasst wiederfindet.
Das Impressum nach § 5 DDG muss auch weiterhin leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein (nach der Rechtsprechung soll dies nach 2 Klicks gegeben sein).
Eine weitere gesetzliche Änderung betrifft Regelungen in der Datenschutzerklärung.
Da das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) in Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) umbenannt wurde, müssen in der Datenschutzerklärung die entsprechenden Verweise angepasst werden.