Zum 17.12.2023 müssen auch Unternehmen ab 50 Mitarbeiter*innen ein Hinweisgebersystem eingerichtet haben.
Mit dem am 2. Juli 2023 in Kraft getretenen Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) wurde die Whistleblower-Richtlinie der EU (Richtlinie (EU) 2019/1937) in deutsches Recht umgesetzt. Konkret soll das Gesetz Beschäftigte vor Repressalien schützen, wenn diese Straftaten und Ordnungswidrigkeiten aus ihrem beruflichen Umfeld melden. Der Gesetzgeber verpflichtet daher fast alle mittelgroßen und großen Unternehmen aktiv zu werden und den Beschäftigten Meldungen über interne Hinweisgebersysteme zu ermöglichen. Tun die betroffenen Unternehmen dies nicht oder nicht richtig, drohen empfindliche Bußgelder.
- Unternehmen ab 250 Mitarbeiter*innen müssen seit dem 2. Juli 2023 ein Hinweisgebersystem implementiert haben
- Unternehmen ab 50 Mitarbeiter*innen müssen spätestens bis 17. Dezember 2023 ein Hinweisgebersystem eingerichtet haben und betreuen
- Unternehmen mit bis zu 49 Mitarbeiter*innen sind von der Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle ausgenommen
Die Zählung der Beschäftigten erfolgt „pro Kopf“. Teilzeitbeschäftigte, auch Minijobber*innen werden nicht anteilig berücksichtigt, sondern voll gezählt. Es droht ein Bußgeld von bis zu 20.000 Euro, wenn betroffene Unternehmen keine interne Meldestelle einrichten und betreuen.