„Kleine Bauvorlageberechtigung“ für Meisterinnen und Meister

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Novellierung der Landesbauordnung NRW – Ab 1.1.2024 „Kleine Bauvorlageberechtigung“ für Meisterinnen und Meister des Maurer-, Bautechniker-, Betonbauer- sowie des Zimmererhandwerks

Der nordrhein-westfälische Landtag hat am 26.10.2023 die zweite Änderung der Landesbauordnung von 2018 verabschiedet. Das Gesetz soll am 01.01.2024 in Kraft treten.

Mit der Novelle sollen der Ausbau der erneuerbaren Energien und Maßnahmen zur Energieeinsparung vereinfacht werden. Baugenehmigungsverfahren sollen beschleunigt werden. Bauanträge sollen per Email eingereicht werden können und Handwerker in den Kreis der Bauvorlagenberechtigten einbezogen werden.

Mit der neuen Gesetzesänderung wird u.a. die sog. „Kleine Bauvorlageberechtigung“ für Meisterinnen und Meister des Maurer-, Bautechniker-, Betonbauer- sowie des Zimmererhandwerks eingeführt. Neben akademisch qualifizierten Architektinnen und Architekten sowie Ingenieurinnen und Ingenieuren können daher künftig auch Meisterinnen und Meister Bauvorlagen für die Gebäudeklassen 1 und 2 erstellen. Dies sind insbes. Gebäude mit einer Höhe bis zu 7m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m². Die Regelung gilt auch für Personen, die aufgrund z.B. einer Ausnahmebewilligung oder einer Gleichwertigkeitsfeststellung in die Handwerksrolle eingetragen sind.

Ab dem 01.01.2024 können Anträge zur Eintragung in das entsprechende Verzeichnis bei der Ingenieurkammer-Bau NRW gestellt werden. Das Verzeichnis ist unabhängig von einer Mitgliedschaft in der Ingenieurkammer-Bau NRW.

Konkrete Voraussetzungen für die Eintragung bei der Ingenieurkammer-Bau NRW

  • Der Erwerb der Meisterqualifikation des Maurer- und Betonbauer- oder des Zimmererhandwerks oder einer dieser nach § 7 Abs. 2, 3, 7 oder 9 der Handwerksordnung gleichgestellten Qualifikation.
  • Der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung
  • sowie der Nachweis einer Einstiegsqualifikation (Weiterbildung) und einer jährlichen Fortbildung im Bereich des öffentlichen Baurechts.
  • Seit dem Erwerb des Meistertitels oder der gleichgestellten Qualifikation müssen zudem mindestens fünf Jahre vergangen sein.

Die Ingenieurkammer-Bau NRW hat zum Thema »Kleine Bauvorlageberechtigung« eine FAQ-Liste erstellt, die fortlaufend aktualisiert wird.