Am 24.04.2024 ist die Handwerker-Bauvorlagen-Verordnung NRW in Kraft getreten, welche die detaillieren Voraussetzungen zum Erwerb der kleinen Bauvorlagenberechtigung enthält.
Antragsberechtigt sind Meisterinnen und Meister des Maurer- und Betonbauer- oder für das Zimmererhandwerk oder diesen nach § 7 Absatz 2, 3, 7 oder 9 HwO gleichgestellten Personen.
Der Antrag ist einzureichen bei der Ingenieurkammer Bau NRW, die das Verzeichnis der eingeschränkt Bauvorlageberechtigten führt. Weitere Informationen hierzu haben wir bereits Ende des letzten Jahres für Sie zusammengestellt.
Die Voraussetzungen für die Eintragung sind:
- der Meisterbrief oder die Bescheinigung über die Eintragung in die Handwerksrolle,
- eine fünfjährige Wartefrist ab dem Erwerb des Meisterbriefs oder der Eintragung in die Handwerksrolle,
- geeignete Tätigkeitsnachweise über die Mitwirkung an der Planung oder die maßgebliche Ausführung der Baumaßnahme über einen Zeitraum von fünf Jahren
- das Absolvieren einer Einstiegsqualifikation im Umfang von 80 Unterrichtsstunden im Bereich des Öffentlichen Baurechts,
- eine Wohnung, Niederlassung oder einen Beschäftigungsort in NRW,
- der Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung gegen Schäden aus einer Planungstätigkeit.
Die eingeschränkt Bauvorlageberechtigten sind verpflichtet, sich jährlich im Umfang von 16 Unterrichtsstunden im Bereich des Öffentlichen Baurechts fortzubilden.
Das Antragsformular zur Eintragung bei der Ingenieurkammer-Bau finden Sie hier.
Die neu in Kraft getretene “Verordnung über die Voraussetzungen und die Eintragung in das Verzeichnis der eingeschränkt Bauvorlageberechtigten nach § 67 Absatz 4a der Landesbauordnung 2018” finden Sie hier.