Es kommt nicht selten vor, dass Handwerksbetriebe Materialien, die sie selbst bei einem Händler bezogen haben, einbauen und erst im Nachhinein feststellen, dass diese mangelhaft waren. In diesem Zusammenhang haben Handwerksbetriebe gegen den Händler Ansprüche auf Materialersatz sowie Aufwendungsersatzansprüche für den Aus- und Wiedereinbau. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 21. Juni 2023 (Az. VIII ZR 105/22) klargestellt.
Mit dem beigefügten Praxis Recht erhalten Sie weitergehende Informationen zu diesem Thema, insbesondere was der Anspruch voraussetzt, was der Anspruch umfasst und ob eine Haftung durch allgemeine Geschäftsbedingungen eingeschränkt werden kann.