In diesem Jahr wird die Ausgleichsabgabe für Unternehmen, die keine schwerbehinderten Menschen beschäftigen, wieder erhöht.
Grundsätzlich ist es im neunten Sozialgesetzbuch (§160 Absatz 3, SGBIX) geregelt, dass Unternehmen mit 20 Beschäftigten oder mehr, fünf Prozent schwerbehinderte Menschen beschäftigen sollen. Wird diese Quote nicht erfüllt, wird die Ausgleichsabgabe fällig. Die Erhöhung der Ausgleichsabgabe gilt ab dem 01.01.25 und wird am 31.03.2026 fällig.
Sollten Sie als Unternehmer oder Unternehmerin nach Möglichkeiten suchen, die Ausgleichsabgabe zu senken, nehme Sie gern Kontakt zur Fachberatung der Beruflichen Inklusion auf. Es gibt unterschiedliche Herangehensweisen dabei. Die Einheitliche Ansprechstelle für Arbeitgeber (EAA) berät Sie gern.
Eine Auflistung über die Neuerungen ab Januar 2025 finden Sie hier:
Erfüllungsquote | 2024 | Neu! Ab 01.01.2025 |
3 bis unter 5 Prozent | 140€ | 155€ |
2 bis unter 3 Prozent | 245€ | 275€ |
0 bis unter 2 Prozent | 360€ | 405€ |
0 Prozent | 720€ | 815€ |
Regelung für Kleinstbetriebe:
weniger als 40 Arbeitsplätze | Weniger als 60 Arbeitsplätze | |||
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Jahresdurchschnittliche Beschäftigung von | 2024 | Neuer Beitrag ab 01.01.2025 | 2024 | Neuer Beitrag ab 01.01.15 |
weniger als 2 schwerbehinderte Menschen | – | – | 140 € | 155 € |
weniger als 1 schwerbehinderter Mensch | 140 € | 155 € | 245 € | 275 € |
null schwerbehinderte Menschen | 210 € | 235 € | 410 € | 465 € |