Pflicht zur Besetzung von Arbeitsplätzen mit schwerbehinderten Menschen ab 20 Beschäftigten

Erhöhung der Ausgleichsabgabe im Jahr 2025 und Möglichkeiten, diese zu senken

Hände beschützen einen Rollstuhl als Symbol für Behinderung
© Andrey_Popov/Shutterstock

In diesem Jahr wird die Ausgleichsabgabe für Unternehmen, die keine schwerbehinderten Menschen beschäftigen, wieder erhöht.

Grundsätzlich ist es im neunten Sozialgesetzbuch (§160 Absatz 3, SGBIX) geregelt, dass Unternehmen mit 20 Beschäftigten oder mehr, fünf Prozent schwerbehinderte Menschen beschäftigen sollen. Wird diese Quote nicht erfüllt, wird die Ausgleichsabgabe fällig. Die Erhöhung der Ausgleichsabgabe gilt ab dem 01.01.25 und wird am 31.03.2026 fällig.

Sollten Sie als Unternehmer oder Unternehmerin nach Möglichkeiten suchen, die Ausgleichsabgabe zu senken, nehme Sie gern Kontakt zur Fachberatung der Beruflichen Inklusion auf. Es gibt unterschiedliche Herangehensweisen dabei. Die Einheitliche Ansprechstelle für Arbeitgeber (EAA) berät Sie gern.

Eine Auflistung über die Neuerungen ab Januar 2025 finden Sie hier:

Erfüllungsquote2024Neu! Ab 01.01.2025
3 bis unter 5 Prozent140€155€
2 bis unter 3 Prozent245€275€
0 bis unter 2 Prozent360€405€
0 Prozent720€815€

Regelung für Kleinstbetriebe:

weniger als 40 ArbeitsplätzeWeniger als 60 Arbeitsplätze
Jahresdurchschnittliche Beschäftigung von2024Neuer Beitrag ab 01.01.20252024Neuer Beitrag ab 01.01.15
weniger als 2 schwerbehinderte Menschen140 €155 €
weniger als 1 schwerbehinderter Mensch140 €155 € 245 €275 €
null schwerbehinderte Menschen210 €235 €410 €465 €