Unterbrechungen von Lieferketten, Produktionsausfälle oder vermehrte Bestellungen anderer Bereiche führen teilweise sehr kurzfristig zu stark ausfallenden Preisschwankungen. Die Preiserhöhungen beim Material sind enorm. Bei Handwerksbetrieben, die in ihren Angeboten und Verträgen Preise festgelegt haben und vertraglich gegenüber ihrem Auftraggeber daran gebunden sind, kann dies insbesondere bei längerfristigen Projekten zu erheblichen wirtschaftlichen Problemen führen.
Die Möglichkeiten sich hiergegen rechtsverbindlich abzusichern sind beschränkt. Es gibt jedoch einige Punkte, die Sie bereits bei Vertragsschluss beachten können:
- Materialpreise vom Händler zusichern lassen, ggf. Angebote als „unverbindlich“ festhalten: Sichern Sie sich nach Möglichkeit bereits Ihre Einkaufspreise für Materialien und Rohstoffe schriftlich vom Händler. Besteht diese Möglichkeit nicht, können Sie das Angebot zunächst als „unverbindlich“ deklarieren. Bei einem „unverbindlichen“ Angebot ist der Auftragnehmer an das Angebot zunächst nicht gebunden. Dies ist lediglich ein Vorschlag für ein Angebot, und der Kunde kann durch die Annahme eines unverbindlichen Angebots noch keinen Vertragsschluss herbeiführen. Es ist wichtig, dass der Kunde klar erkennt, dass es sich um ein „unverbindliches Angebot“ handelt. Daher sollte das Angebot ausdrücklich als solches deklariert und mit dem Hinweis versehen werden, dass bei weiterem Interesse ein verbindliches Angebot erstellt wird.
- Angebote befristen: Angebote an den Auftraggeber sollten möglichst befristet erfolgen. Im besten Fall befristen Sie Ihr Angebot für einen Zeitraum, für den der jeweilige Preis absehbar stabil ist.
- Preisanpassungsklauseln: Eine Möglichkeit zur Absicherung des Unternehmers kann auch eine Preisanpassungsklausel sein. Achten Sie unbedingt auf die individuelle Formulierung und Ausgestaltung einer Preis- oder Stoffgleitklausel, da unbestimmte Klauseln im Zweifel gegenüber Privatkunden oft unwirksam sind. Zudem sollten solche Klauseln, insbesondere bei Privatkunden, individuell im Angebot oder Vertrag ausgehandelt und nicht einfach als (vorformulierte) Regelung in den AGB platziert werden. Bei einer Verwendung als AGB besteht die Gefahr der Unwirksamkeit der Klausel.
Weitere Informationen finden Sie
Einer Muster-Vereinbarung zur Preisanpassung finden Sie
Wir weisen Sie darauf hin, dass die Muster-Vereinbarung nur als grundlegende Formulierung dient. Die konkreten Regelungen zur Preisanpassung müssen für jeden Vertrag individuell ausgehandelt und angepasst werden. Eine rechtliche Beratung ersetzt sie nicht.
Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hat die Informationen in einem Rundschreiben für Sie zusammengefasst.