Aufgrund der Coronapandemie und des Ukraine-Kriegs sind immer mehr Handwerksbetriebe von Steigerungen von Material-, Rohstoff- und Energiekosten betroffen Hier erfahren Sie, was Sie bei Vertragsschluss beachten sollten.

Preiserhöhungen von Materialien

Kurse Börse Preise
© lassedesignen - stock.adobe.com

Unterbrechungen von Lieferketten, Produktionsausfälle oder vermehrte Bestellungen anderer Bereiche führen teilweise sehr kurzfristig zu stark ausfallenden Preisschwankungen. Bei Handwerksbetrieben, die in ihren Angeboten und Verträgen Preise festgelegt haben und vertraglich gegenüber ihrem Auftraggeber daran gebunden sind, kann dies insbesondere bei längerfristigen Projekten zu erheblichen wirtschaftlichen Problemen führen.

Die Möglichkeiten sich hiergegen rechtsverbindlich abzusichern sind beschränkt. Es gibt jedoch einige Punkte, die Sie bereits bei Vertragsschluss beachten können:

  • Materialpreise vom Händler zusichern lassen, ggf. Angebote als „unverbindlich“ festhaltenLassen Sie sich nach Möglichkeit bereits Ihre Einkaufspreise für Materialien und Rohstoffe vom Händler (am besten schriftlich) zusichern.Besteht diese Möglichkeit nicht, kann das Angebot zunächst auch als „unverbindlich“ deklariert werden. Bei einem „unverbindlichen“ Angebot ist der Auftragnehmer an das Angebot zunächst nicht gebunden. Es handelt sich hierbei lediglich um einen Vorschlag für ein Angebot und der Kunde kann durch die Annahme eines unverbindlichen Angebotes nicht bereits den Vertragsschluss herbeiführen.Wichtig ist, dass für den Kunden klar und unmissverständlich erkennbar ist, dass es sich bei dem Angebot um ein „unverbindliches Angebot“ handeln soll, daher sollte das Angebot auch ausdrücklich so deklariert und mit einem Zusatz versehen werden, dass ein verbindliches Angebot bei weiterem Interesse noch erstellt wird.
  • Angebote befristenAngebote an den Auftraggeber sollten möglichst befristet erfolgen. Im besten Fall befristen Sie Ihr Angebot für einen Zeitraum, für den der jeweilige Preis absehbar stabil ist.
  •  PreisanpassungsklauselnEine Möglichkeit zur Absicherung des Unternehmers kann auch eine Preisanpassungsklausel sein. Hier muss jedoch auf jeden Fall auf die individuelle Art der Formulierung und Ausgestaltung einer solchen Preis- oder Stoffgleitklausel geachtet werden, da unbestimmte Klauseln im Zweifel jedenfalls gegenüber Privatkunden meist nicht wirksam sind. Außerdem sollte insbesondere bei Privatkunden auch beachtet werden, dass solche Klauseln nur individuell im Angebot bzw. in einem individuellen Vertrag auszuhandeln und nicht lediglich als (vorformulierte) Regelung in den AGB`s zu platzieren sind. Bei einer Verwendung als AGB besteht die Gefahr der Unwirksamkeit der Klausel.

Weitere Informationen finden Sie

hier

Einer Muster-Vereinbarung zur Preisanpassung finden Sie

hier

Bei Verwendung der Muster-Vereinbarung weisen wir Sie darauf hin, dass diese nur als grundlegende Formulierung gedacht ist und die konkreten Regelungen zur Preisanpassung für jeden Vertrag individuell ausgehandelt und angepasst werden müssen. Eine rechtliche Beratung wird hierdurch nicht ersetzt. 

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hat die Informationen in einem Rundschreiben für Sie zusammengefasst.