Mit Erlass vom 22. Juni 2022 hat das Bundesbauministerium seinen vorherigen Erlass vom 25. März 2022 zu Sonderreglungen für Stoffpreisgleitklauseln bei Bauvergaben des Bundes nachgeschärft und die Geltung des geänderten Erlasses bis 31. Dezember 2022 verlängert. Der ursprüngliche Erlass war bis 30. Juni 2022 befristet.
Der neue Erlass stellt klar, dass Stoffpreisgleitklauseln auch für andere als die im ursprünglichen Erlass benannten Stoffgruppen gelten, wenn ungewöhnlich hohe Preisveränderungen feststellbar sind. Stoffpreisgleitklauseln sollen in diesem Fall für Stoffe zum Einsatz kommen, deren Stoffkostenanteil mindestens 0,5 Prozent der geschätzten Auftragssumme beträgt und einen Betrag von 5.000 Euro überschreitet. Die Aufgreifklausel für die Stoffpreisgleitung von 0,5 Prozent gilt dabei auch für laufende Vergabeverfahren, die dementsprechend anzupassen sind.
Dem Erlass beigefügt ist zudem ein neues Formblatt 225a für Fälle, in denen der Basiswert 1 nicht ermittelbar ist.
Für Fälle, in denen sich die Bauverwaltung nach § 313 BGB/§ 58 BHO für eine Preisanpassung ohne Stoffpreisgleitklausel entscheidet, bei der die Kostensteigerung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer geteilt wird, stellt der Erlass klar, dass ein (zusätzlicher) Selbstbehalt nicht zu berücksichtigen ist. Ein Selbstbehalt ist bereits durch die Beteiligung des Auftragnehmers an der Preissteigerung berücksichtigt.