Landgericht München: Einsatz auf einer Website ohne Einwilligung der Nutzer verletzt Persönlichkeitsrecht

Vorsicht bei der Einbindung von Google Fonts

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Mit seinem Urteil vom 20. Januar 2022 (Az. 3 O 17493/20) hat das Landgericht München entschieden, dass die dynamische Einbindung von Google Fonts auf einer Website ohne Einwilligung des Nutzers deren Persönlichkeitsrecht verletzt, was wiederum zu einem Schadensersatzanspruch führen kann. 

Bei Google Fonts handelt es sich um Schriftarten des Anbieters Google, die auf vielen Webseiten eingesetzt werden. Anders als anderer Schriftarten, die auf dem Computer abgelegt sind, ziehen Google Fonts das Anzuzeigende aus dem Internet (von einem Google-Server). Dabei wird in der Regel auch die IP-Adresse des Webseitenbesuchers an Google übertragen.

Deshalb muss sich bei der Nutzung von Google Fonts, die Einwilligung des Webseitenbesuchers zur Datenverarbeitung auch auf die Google Fonts erstrecken.

In dem Fall, den das Landgericht München zu entscheiden hatte, wehrte sich der Kläger dagegen, dass die Beklagte seine IP-Adresse Google gegenüber offenlegt, wenn er die von der Beklagten benutzte Internetseite, die Google Fonts einsetzt, besucht.

Das LG München entschied hier, dass die unerlaubte Weitergabe der IP-Adresse des Klägers durch die Beklagte an Google eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes, in Form des informationellen Selbstbestimmungsrechts nach § 823 Abs. 1 BGB, darstellt und verurteilte die Beklagte zum Unterlassen und zur Zahlung von Schadensersatz. Zudem verurteilte das LG München die Beklagte, dem Kläger Auskunft zu erteilen, ob dessen personenbezogene Daten verarbeitet werden und, sofern geschehen, dem Kläger, Auskunft zu erteilen, welche personenbezogenen Daten überhaupt über ihn gespeichert werden.

Der Gericht beurteilte die vom Kläger geforderten 100,00 € Schadensersatz als angemessen, da der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht „im Hinblick auf den Kontrollverlust des Klägers über ein personenbezogenes Datum an Google, ein Unternehmen, das bekanntermaßen Daten über seine Nutzer sammelt und das damit vom Kläger empfundene individuelle Unwohlsein so erheblich ist.“

Was bedeutet das für Sie?

Das Münchner Urteil betrifft erstmal nur beispielhaft den populären Dienst Google Fonts. Die vom Gericht aufgestellten Grundsätze gelten jedoch für alle aus den USA stammenden Webdienste, die dynamische auf einer Website eingebunden werden.
Daher sollte immer ein korrekt funktionierendes Consent Banner vorgeschaltet werden, das die Aussteuerung der US-Dienste regelt oder Sie speichern die Schriftarten lokal und binden sie von dort in den eigenen Internetauftritt ein.

Vorbeugen mit Google-Fonts-Checkern

Mit sogenannten Google-Fonts-Checkern können Sie überprüfen, ob Google Fonts dynamisch in ihre Website eingebunden sind. Im Internet gibt es hierzu beispielsweise die Checker von sicher3.de und von 54gradsoftware.de.